{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-24_3_StR_636_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"3 StR 636/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 636/98\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 17. September\n1998 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\n- jeweils unerlaubten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen\nsowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten (gewerbsmäßigen)\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 169 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu den aus der Urteilsformel ersichtlichen\nÄnderungen, im übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil hält\ninsoweit rechtlicher Überprüfung nicht stand, als das Landgericht 169 in Tatmehrheit\n\nstehende Einzeltaten angenommen und - für sich genommen den Angeklagten nicht\n\nbeschwerend - verkannt hat, daß in der Mehrzahl der abgeurteilten Fälle der\nTatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und nicht lediglich § 29 Abs. 1 und 3 BtMG\n\nerfüllt ist.\n\nNach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte, der Mitglied einer in\nDuisburg tätigen albanischen Dealergruppe war, vom 29. Juli 1997 bis zum\n26. August 1997 nahezu täglich an mehrere Abnehmer Heroin-Bubbles zu fünf\nGramm, wobei die Menge der bei den einzelnen Käufen von den einzelnen Personen abgenommenen Bubbles wechselte und ein, zwei, drei, vier, fünf aber auch acht\nBubbles betrug. Das Landgericht geht davon aus, daß sämtliche Lieferungen des\nHeroins entsprechend dem Untersuchungsergebnis des bei der Festnahme des\nAngeklagten sichergestellten Heroingemischs einen Wirkstoffgehalt von 15 % HHC\n\naufwiesen.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten entsprechend der in einer Tabelle\nnach Datum, Uhrzeit, Abnehmer und Anzahl der abgenommenen Fünf-Gramm-Bubbles genau festgehaltenen Zahl der einzelnen Verkäufe wegen gewerbsmäßigen\nunerlaubten Handeltreibens in 169 Fällen verurteilt; in den Fällen, in denen ein\nAbnehmer mehr als zwei Fünf-Gramm-Bubbles erworben hat, hat es angenommen,\ndaß das Handeln des Angeklagten die Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen\nHandeltreibens in nicht geringer Menge erfüllt, ein entsprechender Schuldspruch ist\nallerdings nicht ergangen. Dabei hat das Landgericht zunächst verkannt, daß bei\ndem allen Verkaufshandlungen zugrunde gelegten Wirkstoffgehalt von 15 % HHC\nder einer nicht geringen Menge entsprechende HHC-Anteil von 1,5 Gramm schon\nbei zwei Bubbles zu je fünf Gramm Heroingemisch erreicht wird; es hat auch\nübersehen, daß das unerlaubte Handeltreiben mit nicht geringer Menge den\nVerbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Durch diese Rechts-\n\nfehler ist der Angeklagte zwar nicht beschwert. Der Senat nimmt jedoch die aus\nanderen Gründen erforderliche Schuldspruchänderung zum Anlaß, die Strafkammer\nauch insoweit zu korrigieren und den Schuldspruch entsprechend den in dem\nangefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen abzuändern. Dem steht § 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen (vgl. Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 358 Rdn. 18\n\nm.w.Nachw.).\n\n2. Der zur Schuldspruchänderung nötigende Rechtsfehler liegt darin, daß die\nStrafkammer nicht geprüft hat, ob bei den Verkäufen des Angeklagten, jedenfalls\nsoweit sie an einem Tag erfolgten, eine einheitliche Tat im Sinne einer Bewertungseinheit in Betracht kommt; diese ist stets dann gegeben, wenn es um die strafrechtliche Bewertung verschiedener eigennütziger Tätigkeiten geht, die auf den gewinnbringenden Umsatz einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge von Betäubungsmitteln gerichtet sind (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Zwar ist eine solche Bewertungseinheit nur dann in Betracht zu ziehen und deren Voraussetzungen im Urteil nachvollziehbar zu prüfen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dies nahe legen\n(BGH NStZ-RR 1997, 344; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8, 11, 12 und 13);\ninsbesondere gebietet es der Grundsatz in dubio pro reo nicht, von einer Tat im\nSinne einer Bewertungseinheit auszugehen, wenn lediglich eine nicht näher\nkonkretisierte Möglichkeit besteht, daß mehrere veräußerte Kleinmengen aus einer\neinheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren (BGH NJW 1995, 2300 f.). Die\ngetroffenen Feststellungen weisen jedoch solche konkreten Anhaltspunkte aus.\nDenn danach ging der Angeklagte bei seinen Verkäufen stets so vor, daß die\nKonsumenten das von ihnen benötigte Heroin über ein Handy bei ihm vorbestellten\nund mit ihm einen Treffpunkt vereinbarten. Dabei dirigierte der Angeklagte alle\nDrogenkonsumenten an einen Sammeltreffpunkt, wo zeitweise bis zu 20 Konsu-\n\nmenten auf den Angeklagten oder einen anderen \"Läufer\" der Dealergruppe\n\nwarteten. Der Angeklagte selbst, der pro Arbeitstag entlohnt wurde, handelte jeweils\nin Abhängigkeit von den Heroinlieferungen der ihm übergeordneten Gruppenmitglieder (vgl. UA S. 6) und führte deshalb auch die Telefongespräche mit den Konsumenten nur aufgrund einer am Morgen zuvor erfolgten Abstimmung mit seinen\nMittätern (vgl. UA S. 14). Danach ist davon auszugehen, daß der Angeklagte jeweils\npro Tag nur die Mengen verkaufen konnte und verkauft hat, die er aufgrund einer\nvorherigen Absprache mit seinen unbekannt gebliebenen Mittätern von diesen als\nGesamtmenge zum Zwecke des Verkaufs an diesem Tag erhalten hatte. Dies\nbedeutet, daß die Einzelverkäufe an den einzelnen Tagen entsprechend den\ndargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. Da der Angeklagte an 25 verschiedenen Tagen Heroin-Bubbles\nverkaufte, handelt es sich auch nur um 25 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln. 23 dieser Taten erfüllen den Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG, da an 23 Tagen ausweislich der Feststellungen zwei und mehr Fünf-Gramm-Bubbles Heroin zu 15% Wirkstoffgehalt vom Angeklagten verkauft wurden.\nLediglich an zwei Tagen, nämlich am 19. und am 23. August 1997 umfaßte der ihm\nnachgewiesene Umsatz nur ein Fünf-Gramm-Bubble. Für diese Fälle findet § 29\nBtMG Anwendung. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend den in der\n\nRevisionshauptverhandlung erteilten Hinweisen geändert und neu gefaßt.\n\n3. Durch die Schuldspruchänderung kommen 144 Einzelstrafen in Wegfall.\nDer Senat hat jedoch davon abgesehen, die Sache zur Zumessung neuer Einzelstrafen und zur Festsetzung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen und sowohl die\nEinzel- als auch die Gesamtstrafe analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festgesetzt.\nDenn das Landgericht hat seine Strafzumessungserwägungen sowohl zu den\nEinzelstrafen als auch zur Gesamtstrafenbildung ausführlich und fehlerfrei darge-\n\nlegt. Danach hat es - allerdings ersichtlich ausgehend von der nicht zutreffenden\n\nAnnahme, daß erst ab Einzelverkäufen von drei Bubbles eine nicht geringe Menge\nvorliege - in den 26 Einzelfällen, in denen drei und mehr Bubbles verkauft wurden,\neine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe für unrechtsund schuldangemessen gehalten und in allen übrigen 143 Fällen, also auch in den\nFällen, in denen nur ein Bubble verkauft wurde, jeweils eine Einzelstrafe von einem\n\nJahr und drei Monaten verhängt.\n\nDie Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe für\ndie am 19., 21. und 23. August 1997 begangenen Taten des Angeklagten können\ndanach bestehen bleiben, da der Angeklagte an diesen Tagen jeweils nur ein bzw.\nzwei Bubbles verkauft hat und somit die Zumessungskriterien der Strafkammer für\ndie Verhängung einer solchen Einzelstrafe erfüllt sind. In den übrigen 22 Fällen, in\ndenen der Angeklagte pro Tag drei und mehr Bubbles verkauft hat, wäre es zwar\nmöglich, ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot höhere Einzelstrafen zu\nverhängen, soweit durch die nunmehr gebildeten Bewertungseinheiten mehrere als\nEinzeltaten abgeurteilte Verkäufe des Angeklagten zu einer Tat zusammengefaßt\nworden sind (vgl. Ruß in KK StPO 4. Aufl. § 331 Rdn. 2 a; Kuckein in KK StPO § 358\nRdn. 30 jew. m.w.Nachw.). Der Senat setzt jedoch hier jeweils die für den Angeklagten günstigste Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nfest. Da sich insgesamt der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten des Angeklagten\ndurch die andere konkurrenzrechtliche Bewertung - nur 25 Einzeltaten statt 169 -\nund den Wegfall von 144 Einzelstrafen nicht geändert hat, schließt der Senat aus,\ndaß das Landgericht, wenn es rechtlich richtig 25 selbständige Taten seiner\nStrafzumessung zugrundegelegt hätte, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als vier\nJahre und drei Monate verhängt hätte. Er erkennt deshalb ebenfalls auf eine solche\n\nGesanmtfreiheitsstrafe.\n\n4. Obwohl Einzeltaten und Einzelstrafen in Wegfall gekommen sind, erscheint\nes angesichts der lediglich anderen rechtlichen Zusammenfassung des abgeurteilten Sachverhalts und des letztlich verbliebenen Gesamtstrafenausspruchs nicht\nunbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/3-str-636-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/3-str-636-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.628122+00:00"}}