{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-24_3_StR_556_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"3 StR 556/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 556/98\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Juli 1998\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-\n\ngen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. November 1996\nwegen Untreue in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\nund ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts\nauszuüben. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat\ndurch Beschluß vom 25. Juli 1997 (NStZ-RR 1997, 357) den Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 15 Fällen verurteilt ist, den\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang\nder Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die\n\nweitergehende Revision verworfen.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten darüber hinaus für die Dauer von drei\n\nMonaten verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hiergegen richtet\n\nsich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft,\nmit der sachlichrechtliche Beanstandungen sowohl gegen die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe als auch gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur\nBewährung erhoben werden. Damit ist der Ausspruch über die Verhängung des\nBerufsverbots rechtskräftig. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen\nentlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und\ngegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte\nStrafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß\nsie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29,\n319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH\nGA 1982, 39 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Diese Grundsätze\ngelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung\n5) und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheits-\n\nstrafe zur Bewährung (BGHR § 54 | Bemessung 11).\n\nDas Landgericht hat sich unter Beachtung der vom Senat in der Aufhebungsentscheidung geäußerten Ansicht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen auch an der\n\nDauer der Vorenthaltung der Mandantengelder und an der Höhe des Gefährdungs-\n\nschadens orientiert. Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten sind ihm dabei, wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffend\n\ndargelegt hat, nicht unterlaufen.\n\nDie nach § 301 StPO erforderliche Prüfung hat auch keinen den Angeklagten\n\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/3-str-556-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/3-str-556-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.610517+00:00"}}