{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-24_3_StR_240_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"3 StR 240/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 240/98\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\n\nvom 12. November 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer einheitlichen Tat schuldig ist,\nund zwar des gewerbsmäßigen Verbreitens\nkinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, in 10\nFällen und der Einfuhr pornographischer\nSchriften im Wege des Versandhandels in 13\n\nFällen,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. des gemeinschaftlichen\ngewerbsmäßigen Unternehmens der Einfuhr pornographischer Schriften, die\nden sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, in 18 Fällen sowie des gemeinschaftlichen Unternehmens der Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels in fünf Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung\nder Einzelfreiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und von acht Monaten aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. November 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. i wurde wegen derselben Taten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten S. hat in dem aus der Ur-\n\nteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nNach den Feststellungen mietete der Angeklagte S. im Sommer\n1991 zur Aufbewahrung seiner Sammlung kinderpornographischer Schriften\neine Wohnung in V. in den Niederlanden an. Zu diesem Zeitpunkt stand er\nbereits in Kontakt mit G. ‚ der gewerbsmäßig pornographische\nSchriften und Videofilme, insbesondere aus dem Bereich der Kinderpornographie unter der Firma W. in V. im Versandhandel vertrieb. G. ;\ngegen den Ermittlungen geführt wurden, bat den Angeklagten um Unterstützung bei diesem Geschäft und weihte ihn in den Geschäftsbetrieb ein. Die Fa.\n\nW. übersandte Interessenten zunächst einen schwarzweiß kopierten An-\n\ngebotskatalog, in dem die Materialien detailliert beschrieben wurden und sich\nauch einzelne Photos befanden, auf welchen ausschnittsweise der Inhalt der\nentsprechenden Filme präsentiert wurde. Die an das Postfach in V.\ngerichteten Bestellungen wurden ausnahmslos erst bearbeitet, wenn die entsprechenden Bargeldbeträge oder Schecks in demselben Postfach eingegangen waren. Der Angeklagte fuhr ab Sommer 1991 zwei bis drei Mal pro Woche\nnach V. , bearbeitete die eingegangene Post und übergab die Liste mit den\nBestellungen und den eingegangenen Geldern in der L. straße inK. - wo\nsich zum damaligen Zeitpunkt das Materiallager der Fa. W. befand - an\nG. . Noch im Jahre 1991 leitete er die Post nur noch teilweise an G.\nweiter und machte im übrigen heimlich eigene Geschäfte mit Kinderpornographie. Hierzu hatte er aus dem Fundus der Firma W. ausreichendes Material abgeschöpft. Ab Juni 1992 befand sich - wegen Ermittlungen gegen G.\nund den Angeklagten - das gesamte Lager der Fa. W. in der Wohnung des Angeklagten in V. . Ab dem - nicht mitgeteilten - Zeitpunkt der\nInhaftierung des G. führte der Angeklagte die Geschäfte alleine weiter.\nIm Dezember 1992 warb er den im selben Haus in V. wohnenden T.\n‚ der zu diesem Zeitpunkt mit weichen Drogen handelte, an. Er wies ihn\nin die Tätigkeit des Versandhandels ein, indem er ihm das Postfach offenbarte und beibrachte, Bestellungen zu bearbeiten, ohne Fingerabdrücke zu\nhinterlassen. Der Angeklagte befand sich im Zusammenhang mit den gegen\nG. geführten Ermittlungen in Untersuchungshaft vom 15. Januar bis zum\n6. April 1993. Danach führte er gemeinsam mit T. den Versandhandel\nweiter. Die mit den Bestellungen eingehenden Gelder wurden zwischen den\nAngeklagten geteilt. Aus Furcht vor weiteren Ermittlungen mietete T\nauf Geheiß des Angeklagten eine weitere Wohnung in V. im Anwesen\n\nSt. weg an, die nunmehr als Lager diente. Am 10. September\n\n1993 eröffnete der Angeklagte T. nach Absprache mit S. unter falschem Namen für eine Fa. Va. ine. ein Konto bei der D.\n\nBank in M. . Zuvor hatte er für dieselbe Firma absprachegemäß\nein Postfach in E. eröffnet, da aus dem Postfach Gelder verschwunden waren. Zahlungen deutscher Kunden sollten ab September 1993\nu.a. auf das neue Konto bei der D. Bank geleitet werden (Überweisungen, Scheckgutschriften). Der Angeklagte S. zog sich ab diesem Zeitpunkt aus dem aktiven Geschäft hinsichtlich des Vertriebs der W. -\nMaterialien zurück. Die Angeklagten vereinbarten aber, daß er am Erlös hälftig\nzu beteiligen war. T. lieferte in der Zeit vom 10. September 1993 bis\nMitte November 1994 von den Niederlanden aus in zehn Fällen Videofilme\n(II. 1.a, 1. b, 5., 6., 7.,8. a, 8.c, 9., 16. und 18. der Feststellungen) und in acht\nFällen Hefte und Prospekte kinderpornographischen Inhalts (Il. 2. a, 2. b, 3., 8.\nb, 11., 12. a, 15. und 17. der Feststellungen) sowie in fünf weiteren Fällen\nPornofilme, in denen Erwachsene die Darsteller waren (Il. 4., 10., 12. b, 13.\nund 14. der Feststellungen), an Kunden im gesamten Bundesgebiet. Absprachegemäß beteiligte er den Angeklagten S. zuerst mit 50%, dann mit\n\n30 % an den eingenommenen Geldern.\n\nDie Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das 23 Einzeltaten angenommen hat, stellt sich das Verhalten des Angeklagten S. nur als eine\nTat im Rechtssinne dar. Zwar ist das Landgericht im Hinblick auf seinen wichtigen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium und sein hohes Tatinteresse ohne\nRechtsfehler davon ausgegangen, daß er Mittäter war. Auch als solcher wird er\nfür die Frage einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB\naber nur nach seinem Tatbeitrag beurteilt (BGH NStZ-RR 1996, 227; NStZ\n1997, 121). Dieser bestand in der Einarbeitung des rechtskräftig verurteilten\nT. in die Geschäfte des Versandhandels, der Überlassung der Kundenadressen und des Lagers an pornographischen Materialien. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, daß er über diese Vorbereitungshandlungen\nhinaus auch an den einzelnen, ab dem 10. September 1993 erfolgten 23 Lieferungen beteiligt war. Es ist nicht zu erwarten, daß noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die konkret zuzuordnende Tathandlungen\ndes Angeklagten S. ergeben würden. Angesichts dessen beläßt es der\nSenat bei der allein von den Feststellungen getragenen, rechtlich möglichen,\nfür den Angeklagten günstigeren Annahme, daß er den Vergehenstatbestand\ndes § 184 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB nur durch eine Handlung\ngemäß § 52 StGB erfüllt hat (BGH NStZ 1997, 121; Rissing-van Saan in LK\n11. Aufl. § 52 Rdn. 5, 16 m.w.Nachw.).\n\n2. Der Schuldspruch hält in den Fällen Il. 1. a, 1. b, 5., 6., 7.,8.a,8.c,\n9., 16. und 18., in denen Videofilme kinderpornographischen Inhalts von den\nNiederlanden aus an Abnehmer in Deutschland versandt wurden, einer Nachprüfung mit der Maßgabe stand, daß der Angeklagte S. wegen des gewerbsmäßigen Verbreitens kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, in zehn tateinheitlichen Fällen gemäß § 184\nAbs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung zu\nverurteilen ist. Die vom Landgericht angenommene Tatbestandsalternative des\ngewerbsmäßigen Unternehmens der Einfuhr zum Zwecke der Verbreitung gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB tritt als Vorbereitungshandlung hinter den\n\nTatbestand der Verbreitung zurück.\n\na) Die Kammer hat die Verurteilung entgegen der Auffassung der Revision zu Recht auf die durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli\n1993 (BGBl I 1346) eingefügte und am 1. September 1993 in Kraft getretene\nVorschrift des § 184 Abs. 4 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung gestützt, da die Tat hinsichtlich aller tateinheitlich verwirklichten Fälle\nnach dem 10. September 1993 begangen wurde (§ 8 StGB). Bei Mittäterschaft\ngilt die Tat als zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem ein zurechenbarer Tatbeitrag geleistet wird (Gribbohm in LK 11. Aufl. 8 8 Rdn. 5; Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 8 Rdn. 3). Nach den Feststellungen eröffnete T.\n\nam 10. September 1993 in Absprache mit dem Angeklagten S. für\neine Firma Va. in E. ein Konto bei der D. Bank in M.\n\n‚ über das die Einnahmen aus dem Vertrieb der pornographi-\n\nschen Artikel laufen sollten. Ab diesem Zeitpunkt - also nach dem 10. Septem-\n\nber 1993 - zog sich der Angeklagte S. aus dem aktiven Geschäft hinsicht-\n\nlich des Vertriebs der Wa. -Materialien zurück (UA S. 19). Die Kammer stellt\n\nausdrücklich fest, daß der Angeklagte T. in der Folgezeit, d.h. nach\ndem 10. September 1993, die abgeurteilten 23 Lieferungen - also die Tathandlungen - vornahm (UA S. 20).\n\nb) Die in den genannten Fällen verbreiteten Videofilme sind pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die den sexuellen Mißbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1, 2 und 5 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zum\n\nGegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.\n\nDie Filme, in denen der Geschlechtsverkehr von Kindern mit Erwachsenen (ll. 8. a und c) bzw. die Vornahme von Manipulationen und des Oralverkehrs von Kindern an Erwachsenen (Il. 1. a, 16., 18.) gezeigt wird, haben den\n\nsexuellen Mißbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB zum Gegenstand.\n\nIn den übrigen Fällen sind ausschließlich Kinder die Darsteller, die sich\ngegenseitig an ihren Geschlechtsteilen berühren, an ihnen manipulieren, teilweise sich auch gegenseitig befriedigen (Il. 1. b, 6. und 9.), bzw. an ihren eigenen Geschlechtsteilen manipulieren (Il. 5., 7.). Soweit die Kinder an anderen\nKindern sexuelle Handlungen vornehmen, sind die Voraussetzungen des § 176\nAbs. 2 StGB erfüllt, da die Kinder dazu bestimmt wurden, sexuelle Handlungen\nan einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu\nlassen. Dritter kann auch ein anderes Kind sein (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 176\nRan. 5). In den Fällen Il. 5. und 7. liegt ein sexueller Mißbrauch von Kindern\ngemäß § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. vor. Das Landgericht hat zwar in keinem\nFall ausdrücklich festgestellt, daß die Kinder zur Vornahme der sexuellen\nHandlungen an sich bestimmt wurden. Der Senat entnimmt aber dem Gesamt-\n\nzusammenhang der Feststellungen, daß die zum Teil erst sechs Jahre alten\n\n-10-\n\nKinder die gezeigten sexuellen Praktiken nicht aus eigenem Antrieb vorgenommen haben, sondern von dem Photographen oder sonst einer bei den Aufnahmen anwesenden erwachsenen Person zu den gezeigten sexuellen Praktiken aufgefordert wurden. Dies drängt sich schon aufgrund des Alters der Kinder jedem verständigen Betrachter auf (so auch OLG Koblenz NJW 1979,\n1467, 1468).\n\nAuch die in den Fällen Il. 5. und 7. verbreiteten Videofilme haben den\nsexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand im Sinne von § 184 Abs. 3\nund 4 StGB. Eine Schrift im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB hat nicht erst dann\nden sexuellen Mißbrauch eines Kindes zum Gegenstand, wenn außer den sexuellen Handlungen des Kindes an sich selbst auch der Bestimmungsakt der\nDarstellung unmittelbar zu entnehmen ist (so aber Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 184 Rdn. 55 zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F.; ähnlich Horn in SK-StGB § 184 Rdn. 66 zu § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB n.F.), also die\nAufforderung an das Kind zu sehen oder zu hören ist. Vielmehr reicht es aus,\nwenn die Aufnahmen - wie hier - klar zum Ausdruck bringen, daß das Kind von\neinem anderen zur Vornahme der sexuellen Handlungen aufgefordert worden\nist. Diese Auslegung ist mit dem Wortsinn des Gesetzes vereinbar. Sie ist auch\nvon der ratio legis her geboten. Die Norm dient nämlich auch dem Schutz des\nKindes davor, als Modell für die Herstellung derartiger Filme mißbraucht zu\nwerden (OLG Koblenz NJW 1979, 1467, 1468; OLG München OLGSt Nr. 1 zu\n§ 184 StGB; KG NJW 1979, 1897; diese Auslegung liegt auch schon der Entscheidung des Senats in BGHSt 43, 366, 368 zugrunde). Der von Laufhütte zu\n8 184 Abs. 3 und 5 StGB geäußerten Auffassung (LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 15\nund 49), daß die Darstellung von Handlungen nach § 176 Abs. 5 StGB den\nTatbestand nicht erfülle, weil die anderen Alternativen des § 184 Abs. 3 StGB\n\n-11-\n\nauf Handlungen an Menschen oder an Tieren abstellen, ist der Senat nicht\nbeigetreten ( BGHSt 43, 366, 368).\n\nc) Der Angeklagte hat diese Schriften verbreitet gemäß § 184 Abs. 3\nNr. 1, Abs. 4 StGB. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten von den\nNiederlanden aus im Wege des Versandhandels vornehmlich kinderpornogra-\n\nphisches Material in zahlreichen Fällen verschickt.\n\nSoweit es die Videofilme betrifft, wurden in den zehn festgestellten Fällen Kopien versandt. Mangels anderer Feststellungen ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß diese den jeweiligen Film erstmals kopiert haben und es sich bei den abgeurteilten Fällen jeweils um die erste und bisher\neinzige Überlassung einer Kopie an einen Abnehmer gehandelt hat. Aus dem\nUmstand, daß sie den Versandhandel gewerbsmäßig betrieben und detaillierte\nAngebotskataloge versandten, folgt, daß sie jeden Film in der Absicht verschickten, bei Bedarf weitere Kopien desselben Films an jeden, der bestellt\nund Vorauskasse leistet, zu liefern. Der Senat kann ausschließen, daß Einzelstücke im Original verkauft wurden. Dagegen sprechen das Anbieten der Materialien in einem Katalog, die hohen Erstehungskosten für kinderpornographische Privatvideos, die Kosten für die Lagerhaltung, die Postfächer und die\nKonten, sowie das hohe Risiko, strafrechtlich verfolgt zu werden, dem ein ent-\n\nsprechend hoher Gewinn gegenüberstehen muß.\n\nPornographische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach - also\nkörperlich (BGHSt 18, 63, 64) — einem größeren Personenkreis zugänglich\nmacht, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so\n\ngroß sein muß, daß er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGHSt 13,\n\n-12-\n\n257). Verbreiten ist die Tätigkeit, durch die eine Schrift aus dem engen Kreis\nder an ihrer Herstellung Beteiligten heraustritt, um einem größeren, individuell\nnicht miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht zu werden\n(BGH NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB; BayObLG NStZ 1996, 436,\n437; OLG Hamburg NStZ 1983, 127; Laufhütte aaO § 184 Rdn. 35). Für die\nKettenverbreitung ist anerkannt, daß die Weitergabe eines Einzelexemplars an\neine bestimmte Person ausreicht, wenn sie in der Absicht erfolgt, daß ein grö-Berer Personenkreis nacheinander in dessen Besitz und damit in den Genuß\nder Benutzung kommen kann (BGHSt 19, 63, 71; BayObLG NJW 1983, 120,\n121; OLG Bremen NJW 1987, 1427, 1428). Entsprechend reicht es für die\nMengenverbreitung, also für die Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer, aus, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen\nBezieher abgegeben hat (vgl. RGSt 42, 209, 210; Lenckner aaO § 184\nRdn. 57; Keltsch NStZ 1983, 121; strenger Franke GA 1984, 459, 477: \"minde-\n\nstens drei\").\n\nd) Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährung bestimmt sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die hiernach geltende Frist von fünf\n\nJahren ist in keinem der zehn tateinheitlich begangenen Fälle abgelaufen.\n\nZwar handelt es sich bei dem Verbreiten kinderpornographischer\nSchriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der Regel um ein Presseinhaltsdelikt, dessen Verjährung sich nach dem einschlägigen Landespressegesetz richtet (BGH NJW 1976, 720; BGH NJW 1977, 1695 zu § 184 Abs. 3\nNr. 2; Tröndle aaO § 184 Rdn. 48 und § 78 Rdn. 8; Lenckner aaO § 184\nRdn. 69; Laufhütte aaO § 184 Rdn. 47; Horn aaO § 184 Rdn. 44 zu Abs. 1 Nr.\n\n-13 -\n\n5 2. Alt.). Da sich die Presseverjährung wegen ihres jedenfalls auch prozessualen Charakters nach dem Recht des Gerichtsorts (BGHSt 2, 300, 308;\nBGHSt 28, 53, 56; BGHR PresseG BW § 24 Verjährung 1; BGH, Beschl. vom\n29. Oktober 1998 — 5 StR 288/98) bestimmt, ist das nordrhein-westfälische\nLandespressegesetz anwendbar. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW gilt die\nkurze presserechtliche Verjährung nicht für Vergehen nach § 184 Abs. 2 — 4\nStGB. Diese Ausnahmevorschrift greift hier jedoch nicht ein, weil sie erst am\n22. Februar 1995 in Kraft getreten ist und zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW bereits abgelaufen war.\n8 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW ist vielmehr deswegen nicht anwendbar, weil es\nsich bei den gelieferten Video-Kopien nicht um Druckwerke im Sinne des § 7\nAbs. 1 LPG-NW gehandelt hat. Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle\nmittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung\ngeeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und\nohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Das Kopieren von Videofilmen mittels zweier Videorecorder ist keine Herstellung in\n\neinem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.\n\nVervielfältigungsverfahren sind Herstellungsmethoden technischer Art,\ndie dazu geeignet sind, eine große Anzahl von vervielfältigten Verkörperungen\ndes gleichen Stücks auf mechanische, chemische oder physikalische Weise\nanzufertigen (Sedelmeier in Löffler, Kommentar zu den Landespressegesetzen\nder Bundesrepublik Deutschland, Band I 4. Aufl. § 7 LPG Rdn. 24). Es kommt\nnicht darauf an, ob im konkreten Fall auch eine Vielzahl von Exemplaren hergestellt wurde. Vielmehr genügt, daß das Verfahren generell für die Massen-\n\nproduktion geeignet ist (Sedelmeier aaO Rdn. 26 m.w.Nachw. zur h.M.; Bullin-\n\n-14 -\n\nger ebenda Einl. zu Bd. | Rdn. 22). Das Wesen der Massenvervielfältigung liegt\ndarin, daß nicht bloß eine Mehrheit von Abschriften, sondern eine zwar nicht\nunbegrenzte, aber doch beliebig vermehrbare Vielzahl von Vervielfältigungen\nhergestellt werden kann. Als Druckwerke gelten deshalb auch die mit der Hand\nhergestellten Kopien eines Fotokopiergerätes und die Vervielfältigungen mit\ndem Drucker des Heimcomputers, bei denen Handarbeit zwar unterstützend\nmitwirkt, bei entsprechender Programmierung des Gerätes mit einem Knopfdruck aber eine Vielzahl von Exemplaren maschinell produziert werden kann.\nIm Gegensatz dazu stehen Vervielfältigungen, die vom Original etwa durch\nmehrfache Abschrift oder Kopieren mit der Hand gewonnen werden. Deshalb\nsind die Durchschriften einer Schreibmaschine keine Druckwerke, da die\nnichtmechanische Handarbeit überwiegt und nur eine geringe Anzahl gut lesbarer Durchschläge hergestellt werden kann (Ricker in Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts 3. Aufl. S. 68). Nach diesen Grundsätzen ist das Kopieren von Videofilmen mittels zweier handelsüblicher Videorecorder kein zur\nMassenvervielfältigung geeignetes Verfahren, da bei einem Zeitaufwand von\nungefähr zwei Stunden für das Erstellen einer Kopie nur vier Kopien pro\n”Arbeitstag” hergestellt werden können und für jede Kopie erneut Handarbeit -\nnämlich das Herausnehmen der bespielten und Einlegen der unbespielten\n\nKassette und das Bedienen des Geräts - erforderlich ist.\n\nDaß die Videofilme zumindest in den abgeurteilten Fällen auf diese Art\nund Weise kopiert wurden, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe und dem für die Prüfung der Verjährung freibeweislich verwertbaren Akteninhalt. Bei dem von G. übernommenen W. -Material\nhandelt es sich um von Privatleuten hergestellte Amateurvideos (UA S. 12).\n\nDieses Material vertrieb der rechtskräftig verurteilte T. nach dem\n\n-15 -\n\nRückzug des Angeklagten aus dem aktiven Geschäft weiter (UA S. 19, 43). Aus\n\nder polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des T. ergibt sich, daß er\nin der im Anwesen St. weg in V. gelegenen Wohnung am\nAnfang seiner Tätigkeit Videofilme mit zwei vom Angeklagten S. mitge-\n\nbrachten Videorecordern der Marke Blaupunkt kopiert hat (Bd. I, S. 115; vgl.\nauch die Aussage des Zeugen H. ‚ Bd. I S. 166). Mit dieser Tätigkeit war\nvon April bis August 1993 der Zeuge P. betraut, der pro Tag maximal vier\nKassetten kopieren konnte. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist\nder Senat auch davon überzeugt, daß diese Art der Vervielfältigung — zumindest soweit es die abgeurteilten Fälle betrifft -— während des gesamten Tatzeitraums beibehalten wurde. Zwar ergibt sich aus den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen des T. ‚ daß er während des Tatzeitraums auch\nVa. -fremde Materialien, u.a. mittels Computertechnik kopierte Videofilme,\n\ndie er vom gesondert verfolgten Hu. erhalten hatte, vertrieben hat. Aus dem\n\nUmstand, daß der Angeklagte S. in allen abgeurteilten Fällen am Erlös\nbeteiligt war, ergibt sich, daß nur Fälle des Vertriebs von Va. -Materialien\nabgeurteilt wurden. Filme aus dem W. -Bestand überließ T. erst\n\nab Anfang 1995 — also nach dem hier abgeurteilten Tatzeitraum - dem Hu. ,\nso daß erst ab diesem Zeitpunkt eine andere Vervielfältigungsart nicht ausge-\n\nschlossen werden kann.\n\n3. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Unternehmens der Einfuhr\nkinderpornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 3 StGB in\nden Fällen Il. 2. a, 2. b, 3., 8. b, 11., 12. a, 15. und 17. hat dagegen keinen Bestand. Ihr steht das Strafverfolgungshindernis der Verjährung entgegen, da insoweit die — nicht rechtzeitig unterbrochene - sechsmonatige Verjährungsfrist\ndes § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPG-NW eingreift, die bei sukzessiver Verbreitung\n\n-16 -\n\neines bestimmten Druckwerks für jeden Mittäter gesondert mit dessen erstem\nVerbreitungsakt zu laufen beginnt (BGHSt 25, 347, 354; BGHSt 33, 271, 273).\nZwar handelt es sich bei der Einfuhr zum Zwecke der Verbreitung nicht um ein\nPresseinhaltsdelikt. Da sie aber subsidiär gegenüber der tatsächlich erfolgten\nVerbreitung ist, gilt dann, wenn es — wie hier — zu einer Verbreitung gekommen\nund die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW nicht anwendbar\nist, die kurze presserechtliche Verjährung (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78\nRdn. 16). Diese Verjährung führt dazu, daß der Angeklagte insoweit nur wegen\nacht Fällen des Einführens pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig zu sprechen ist.\n\na) Bei den in den genannten Fällen in der Zeit vom 10. September 1993\nbis Ende August 1994 versandten Magazinen, Angebotsprospekten, Katalogen\nund Heften handelt es sich — anders als bei den versandten Videokopien - um\nDruckwerke im Sinne des § 7 Abs. 1 LPG-NW, da sie mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellt und zur Verbreitung bestimmt waren. In den Fällen 12. a und 17. hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, daß ein kopierter Angebotskatalog und ein kopiertes Magazin versandt wurden. Die Überzeugung, daß auch die in den übrigen Fällen\nverbreiteten Schriften in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren\nhergestellt waren, entnimmt der Senat daraus, daß solche Schriften - zumal,\nwenn sie im Versandhandel in großer Stückzahl verkauft werden sollen - immer\nim Druck- oder Kopierverfahren hergestellt werden. Über einen Kopierer ver-\n\nfügten die Angeklagten.\n\nDie Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW ist in den Fällen Il.\n\n3., 12. a und 15., in denen Angebotskataloge versandt wurden, auch nicht ge-\n\n-17-\n\nmäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 LPG-NW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift unterliegen die nur Zwecken des Gewerbes dienenden Druckwerke, wie Formulare,\nPreislisten und dergleichen nicht den Bestimmungen des Landespressegesetzes über Druckwerke. Es muß sich um Druckwerke handeln, die nach ihrem\nobjektiven Charakter, für den Inhalt und Beschaffenheit maßgebend sind, unmittelbar und ausschließlich den Zwecken des Gewerbes dienen (BGHSt 40,\n385, 388). Die Angebotskataloge dienen aber nicht ausschließlich dem Gewerbe des Versandhandels, also der Veranlassung von Kunden zur Bestellung\nweiterer Artikel aus dem Angebot der Firma Va. . Sie sind vielmehr auch Teil\nder Gewerbeausübung selbst, da sie wegen ihres kinderpornographischen Inhalts wie die anderen Schriften und Filme als Ware angeboten und vertrieben\n\nwurden.\n\nDas Verbreiten kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 3\nNr. 1, Abs. 4 StGB ist in den Fällen Il. 2. a, 3., 8. b und 12. a auch dann verjährt, wenn man davon ausgeht, daß diese Schriften auch von dem Angeklagten S. erstmals zu den im Urteil festgestellten Lieferzeitpunkten verbreitet\nwurden. Diese Lieferungen erfolgten vor bzw. im Fall Il. 12. a nicht ausschließbar vor dem 10. April 1994, so daß die Verjährungsfrist durch den Durchsuchungsbeschluß vom 10. Oktober 1994 nicht unterbrochen werden konnte.\nStrafverfolgungsverjährung ist ebenfalls in den Fällen Il. 2. b, 11., 15. und 17.\neingetreten. Auch in diesen Fällen handelt es sich um ”W. -Material”, an\ndessen Vertrieb der Angeklagte S. seit 1991 beteiligt war. Nach Auswertung des Akteninhalts im Wege des Freibeweises kann der Senat nicht ausschließen, daß der Angeklagte jede der in Betracht kommenden Schriften bereits vor dem 10. April 1994 erstmals verbreitet und damit die Frist des § 25\nAbs. 1 Satz 1 LPG-NW in Gang gesetzt hat. Der Senat schließt aber aus, daß\n\n-18 -\n\nes weitere Beweismittel gibt, anhand derer sich ein neuer Tatrichter die Überzeugung verschaffen kann, daß der Angeklagte diese Materialien erst nach\ndem 10. April 1994 erstmals vertrieben hat. Er geht deshalb in Anwendung des\nZweifelssatzes zugunsten des Angeklagten davon aus, daß die sechsmonatige\nVerjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW vor der ersten möglichen\nUnterbrechungshandlung, dem DurchsuchungsbeschlußB vom 10. Oktober\n1994, und somit vor dem Inkrafttreten von § 25 Abs. 1 Satz 2 LPG-NW abge-\n\nlaufen war.\n\nb) Der Angeklagte S. war deshalb nur wegen acht Fällen der Einfuhr\npornographischer Schriften im Wege des Versandhandels gemäß § 184 Abs. 1\nNr. 4 StGB zu verurteilen.\n\nDer rechtskräftig verurteilte T. ‚ dessen Handeln dem Angeklagten\ngemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist, hat die Schriften gemäß\n8 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Wege des Versandhandels eingeführt, also unmittelbar aus dem Ausland, nämlich aus V. in den Niederlanden - und nicht aus\nK. oder M. - an Letztabnehmer im Inland versandt (vgl. Lenckner\naaO 8 184 Rdn. 27; Horn aaO § 184 Rdn. 31). Aus dem Umstand, daß in sämtlichen abgeurteilten Fällen der Angeklagte S. am Erlös beteiligt war, folgt,\ndaß es sich um Schriften aus dem Bestand des in der Wohnung St. weg\nin V. befindlichen Lagers handelte, das er dem T. überlassen\nhatte. In dieses Lager waren - was die Revision übersieht - auch die 1992 von\nK. nach V. verbrachten W. materialien eingeflossen (UA S. 15, 16,\n18). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß\nzumindest in den abgeurteilten Fällen die Materialien nicht zunächst nach\n\nM. zu den Eheleuten Ko. ‚ die frühestens ab April 1994 in\n\n-19 -\n\nden Versand pornographischer Materialien eingebunden waren, verbracht und\ndann vom Inland aus an die Kunden weiterversandt wurden. Die insoweit nicht\neindeutigen Feststellungen werden im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S.\n\n43, 48) in diesem Sinne konkretisiert.\n\nEiner Verurteilung aus § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht nicht entgegen,\ndaß diese Tatbestandsvariante des § 184 Abs. 1 StGB von § 184 Abs. 3 Nr. 1,\nAbs. 4 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird (Laufhütte aaO\n8 184 Rdn. 56; Lenckner aaO § 184 Rdn. 68; a.A. Horn aaO § 184 Rdn. 74 f.;\nLackner aaO § 184 Rdn. 12 und Tröndle aaO § 184 Rdn. 50, die Tateinheit für\nmöglich halten). Nach § 184 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 1 StGB ist das Verbreiten kinderpornographischer Schriften schlechthin, also unabhängig von Ort, Zeit und\nArt des Vertriebes, verboten. Einfuhr im Wege des Versandhandels ist eine\nVorbereitungshandlung des Verbreitens. Ein Verbreiten im Sinne von §§ 184\nAbs. 3 Nr. 1 StGB ist zwar auch möglich, ohne daß zusätzlich § 184 Abs. 1\nNr. 4 StGB verwirklicht wird. Angesichts der deutlich höheren Strafdrohung der\nAbsätze 3 und 4 und des Umstandes, daß die Einfuhr im Wege des Versandhandels eine typische und gefährliche Erscheinungsform der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist, ist Gesetzeseinheit anzunehmen, zumal der\nSchutzzweck des § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht über den des § 184 Abs. 3\nNr. 1, Abs. 4 StGB hinausgeht. Der im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängte § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB lebt aber wieder auf, da einer Bestrafung aus\ndem vorrangigen Tatbestand des § 184 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StGB das Strafverfolgungshindernis der Verjährung entgegensteht und der Täter durch das\nvorrangige Gesetz nicht privilegiert werden sollte (vgl. BGHSt 24, 262, 266;\nRissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 71, 97, 112; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem. 88 52 ff. Rdn. 134 ff. ).\n\n-D0 -\n\nDie Verjährung richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, der eine Frist\nvon drei Jahren vorsieht. Bei § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelt es sich nämlich\nnicht um ein der kurzen Verjährung des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG-NW unterfallendes Presseinhaltsdelikt (OLG Stuttgart NJW 1976, 529, 530; OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 25 PresseG NRW; Lenckner aaO § 184 Rdn. 69). Ein\nPresseinhaltsdelikt liegt nur dann vor, wenn die Verbreitung des Druckwerks\n- wie die Verbreitung von Kinderpornographie gemäß 8 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2,\nAbs. 4 StGB - schlechthin verboten ist, also der Grund, aus dem seine Verbreitung bestraft wird, ausschließlich im Inhalt des Druckwerkes liegt. Das bedeutet, daß in diesem Sinne strafbaren Inhalt solche Druckwerke nicht haben,\nderen Verbreitung grundsätzlich erlaubt ist und nur dann strafbar wird, wenn\ndabei Vorschriften, welche Zeit, Ort oder Art des Verbreitens oder einen bestimmten Abnehmerkreis betreffen, verletzt werden (BGHSt 26, 40, 44 f.;\nBayObLGSt 1979, 44, 47). Die Verbreitung einfacher Pornographie ist gemäß\n8 184 Abs. 1 StGB nicht generell unter Strafe gestellt. Vielmehr wird dem Jugendschutz hier nur insoweit Rechnung getragen, als bestimmte Arten des\nVertriebs unter Strafe gestellt sind. Gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist die\nEinfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels verboten.\nDie Strafbarkeit knüpft also nicht an den Inhalt der Schriften, sondern an die\nArt und Weise ihrer Verbreitung an. Wenn das Verbot schon für an sich erlaubte Pornographie gilt, muß es erst recht für verbotene Kinderpornographie\ngelten (vgl. Lenckner aaO § 184 Rdn. 52).\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB ist bezüglich\nkeiner der Taten abgelaufen, da der Durchsuchungsbeschluß vom 10. Oktober\n\n1994, die Beschuldigtenvernehmung vom 4. Juni 1996, der alle Vorwürfe ein-\n\n-21-\n\nzeln enthaltende Haftbefehl gegen den Angeklagten S. vom 6. November\n1996 und die Erhebung der Anklage am 28. Februar 1997 die Verjährung hin-\n\nsichtlich dieser Taten unterbrochen haben.\n\n4. Soweit der Angeklagte in den Fällen Il. 4., 10., 12. b, 13. und 14. wegen Einfuhr von pornographischen Schriften - aus dem Bereich der Erwachsenenpornographie - im Wege des Versandhandels verurteilt wurde, hat die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung mit Ausnahme\ndes Umstandes, daß wegen fünf tateinheitlicher Verstöße zu verurteilen war,\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n5. Nach § 52 StGB ist nur auf eine Strafe zu erkennen. Die Einzelstrafen\nmüssen deshalb entfallen. Auch der Ausspruch über die — an sich angemessene - Gesamtstrafe war aufzuheben. In Anbetracht des Umstandes, daß aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. November 1996 Einzelfreiheitsstrafen\nvon dreimal einem Jahr und einmal acht Monaten einbezogen wurden, und sich\ndie rechtliche Bewertung in acht tateinheitlichen Fällen geändert hat, kann der\nSenat nicht ausschließen, daß die neue Kammer auf eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe erkennt, die vier Jahre unterschreitet.\n\n-22-\n\nEine Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten T. gemäß\n§ 357 StPO kam nicht in Betracht. Die - vom Landgericht hinsichtlich des Mitangeklagten T. zutreffend entschiedene - Frage des Vorliegens einer\noder mehrerer rechtlich selbständiger Taten ist nämlich ebenso wie die Frage\ndes Beginns und etwaiger Unterbrechungen der presserechtlichen Verjährung\nfür jeden Mittäter gesondert zu prüfen. Deshalb fehlt es an einem gleichartigen\n\nRevisionsgrund.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB n.F. 8 184 Abs. 3 und 4, § 176 Abs. 3Nr. 2\nStGB a.F. 8 176 Abs. 5 Nr. 2\nLPG-NW 8 7 Abs. 1, 8 25 Abs. 1 Satz 1\n\n1. Pornogaphische Filme und Photographien haben den sexuellen Mißbrauch\nvon Kindern auch dann zum Gegenstand, wenn die Aufnahmen zwar unmit-\n\ntelbar nur die Vornahme der sexuellen Handlungen der Kinder an sich selbst\n\n-23 -\n\nzeigen, sich aber aus dem Kontext der Aufnahme ergibt, daß das Kind von\n\neinem anderen, z.B. dem Photographen, hierzu aufgefordert worden ist.\n\n2. Die Vervielfältigung von Videofilmen mittels zweier Videorecorder ist keine\nHerstellung in einem zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren im Sinne von § 7 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes, so daß die Tat nicht der kurzen presserechtlichen Verjährung\ndes § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG unterfällt.\n\nBGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 240/98 - LG Mönchengladbach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/3-str-240-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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