{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-24_3_StR_17_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"3 StR 17/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 17/99\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 29. September\n\n1998 wird verworfen.\n\n2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in\nzwei Fällen und wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungs-\n\nverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materi-\n\nellen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, das Landgericht\nhätte die vernehmenden Polizeibeamten W und S. zum Inhalt und\nZustandekommen der Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigten am 26. Juli\n\n1996 hören müssen, ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat sich zur Sache in der Hauptverhandlung im wesentlichen\n\ngenauso eingelassen, wie bei seiner Vernehmung als Beschuldigter; insoweit\n\nbedurfte es einer Anhörung der Vernehmungspersonen nicht. Soweit diese jedoch\nhätten bekunden sollen, daß der Angeklagte die zum Einsammeln von Spenden\naufgesuchten Personen von sich aus und ohne Vorhaltungen benannt habe, kann\ndieser Umstand auch durch entsprechende Angaben des Angeklagten in der\nHauptverhandlung eingeführt worden sein. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu\ndiesem Punkt kann noch nicht geschlossen werden, daß das Gericht eine Aufklärung hierzu unterlassen habe (vgl. BGH NStZ 1992, 599 f. m.w.Nachw.). Die\nErwägung der Revision, die Benennung der Spender spreche gegen die Androhung\nvon Gewalt, rechtfertigt hier keine Ausnahme von diesem Grundsatz, da der\nAngeklagte davon ausgegangen sein kann, daß die Geschädigten aus Angst vor\nRepressalien durch die PKK ohnehin keine Angaben zu erpresserischem Verhalten\nbeim Eintreiben der Spenden machen würden. Es drängte auch nichts, die Vernehmungsbeamten zu ihrem eigenen Kenntnisstand bei der Vernehmung des Ange-\n\nklagten zu hören.\n\nAuch die weitere Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte zusätzlich zu dem\n\nVernehmungsbeamten B. und dem Dolmetscher N. auch noch den\nebenfalls bei der Vernehmung anwesenden Polizeibeamten S. zum Inhalt der\nAussage des Zeugen Ibrahim D. bei seiner Vernehmung am 11. März 1997\n\nhören müssen, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Denn die Revision teilt\nnicht mit, was darauf hindeutet, daß dieser Zeuge weiterreichende Angaben zum\n\nVernehmungsinhalt hätte machen können als die bereits vernommenen Zeugen.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Änderung des Aussageverhaltens der Belastungszeugen Ibrahim und Naif D. auseinandergesetzt; daß\n\nsie dabei nicht ausdrücklich erörtert hat, ob diese aus Gründen einer Selbstentla-\n\nstung den Angeklagten bei der Eintreibung von Spenden für die PKK erpresserischer Methoden bezichtigt haben könnten, stellt nach Sachlage keine den Bestand\n\ndes Urteils gefährdenden Lücke in der Beweiswürdigung dar.\n\nEs ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer diese Möglichkeit nicht\nbedacht haben könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich ein Spender, der\neinen PKK-Spendeneintreiber zu Unrecht einer Erpressung beschuldigt, einem ganz\n\nerheblichen Risiko von Repressalien aussetzt.\n\nDer Senat weist insoweit darauf hin, daß die Verwirklichung des Tatbestandes\ndes Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG auf Seiten der ”Spender” der subjektiven Tatseite nach auch\ndann zweifelhaft erscheint, wenn diese unter dem Druck von ”Spendensamnmlern”\nerbracht werden, der noch nicht den Grad erpresserischen Handelns errreicht\n(BGHSt 43, 312, 313).\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Die\n\nvergleichweise hohe Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für die eigenen\n\nGeldspenden des Angeklagten an die PKK kann angesichts des inneren kriminologischen Zusammenhangs mit dessen erpresserischer Spendensammeltätigkeit noch\nnicht als völlig schuldunangemessen bezeichnet werden und muß daher im Rahmen\n\neiner revisionsrechtlichen Überprüfung des Strafausspruchs hingenommen werden.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/3-str-17-99","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/3-str-17-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.556753+00:00"}}