{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-17_3_StR_637_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"3 StR 637/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 637/98\n\nvom\n17. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. März 1999\n\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 1998, soweit es die Angeklagte be-\n\ntrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein\nvereinsrechtliches Betätigungsverbot (8 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz) unter\nBewilligung von Zahlungserleichterungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen\ndrei weitere unter dem gleichen Schuldspruch verurteilte Angeklagte hat das\n\nUrteil Rechtskraft erlangt.\n\nMit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nAuf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil die Verurteilung der Angeklagten aus anderem Grunde nicht bestehen bleiben kann. Denn die vom\nLandgericht getroffenen Tatfeststellungen reichen nicht aus, um einen von der\nAnklage erfaßten und im Schuldumfang hinreichend bestimmten Schuldspruch\n\nnach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz zu tragen.\n\nNach Beurteilung des Landgerichts hat die Angeklagte zunächst dadurch gegen das gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihre Teilorganisation, die Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) ergangene Betätigungsverbot verstoßen, daß sie in der Zeit von April 1995 bis zum 24. Januar\n1996 als das für die Finanzen zuständige Vorstandsmitglied des \"Deutschkurdischen Freundschaftsvereins Mainz” die dem Verein zugeflossenen Gelder\nverbuchte, obwohl sie wußte, daß ein Teil dieser Geldbeträge geleistet worden\nwar, um die PKK zu unterstützen. Als Teil des einheitlichen Vergehens nach\n8 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz hat das Landgericht einen Verstoß gegen das\ndie PKK und die ERNK betreffende Vereinsverbot ferner darin gesehen, daß\ndie Angeklagte während der mit dem 24. Januar 1996 beginnenden Zeit als\nVorsitzende des \"Deutsch-kurdischen Freundschaftsvereins Mainz” wußte und\ndamit einverstanden war, daß in dessen Räumen Propagandamaterial der\nPKK/ERNK gelagert und zur Verteilung bereitgehalten wurde. Zur Last hat das\nLandgericht der Angeklagten in diesem Zusammenhang aber auch gelegt, daß\nsie nichts unternahm, ”um das Vorrätighalten und Verteilen des Materials zu\n\nunterbinden”.\n\nBereits unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verfahrensvoraussetzungen bestehen gegen den Schuldspruch seinem Umfang nach insofern\ndurchgreifende Bedenken, als er darauf gestützt ist, daß die Angeklagte von\nApril 1995 an für die PKK geleistete Geldbeträge verbucht hat. Denn dieses\nVerhalten wird der Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage nicht zur Last gelegt. Als nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz gewertete Unterstützungshandlungen für die PKK/ERNK wurde der An-\n\ngeklagten in der Anklageschrift für den Anklagezeitraum von August 1995 bis\n\nzum 3. Dezember 1996 vielmehr \"nur\" zum Vorwurf gemacht, sie habe an\nSchulungen der PKK teilgenommen, Busse für Fahrten zu deren Veranstaltungen im Januar und Februar 1996 gemietet und habe es als Vorsitzende des\n\"Deutsch-kurdischen Freundschaftsvereins Mainz” gebilligt, daß in den Vereinsräumen Zusammenkünfte von Funktionären der PKK abgehalten und Propagandamaterial der PKK und ERNK zum Verkauf gelagert wurden. Die Verbuchung von Geldern für die PKK durch die Angeklagte wird hingegen nicht erwähnt. Grundsätzlich gilt aber, daß in dem hier gegebenen Fall des Unterstützungshandelns außenstehender Dritter jede Handlung, die auf die verbotene\ninländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet\nist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen,\nals solche tatbestandlich erfaßt wird, mithin eine materiell-rechtlich selbständige Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz bedeutet (BGHSt 43, 312,\n314). Dazu kann auch die Mitwirkung an der Verwaltung und der Weiterleitung\nvon Geldern gehören, die zur Unterstützung der PKK/ERNK bestimmt sind.\nSind solche grundsätzlich rechtlich selbständigen Unterstützungshandlungen\nwie hier im Anklagevorwurf nicht enthalten, können sie nur dann zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden, wenn sie mit Verstößen gegen § 20\nAbs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz, die in der Anklageschrift konkret bezeichnet und\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung auch festgestellt sind, zu einer sogenannten natürlichen Handlungseinheit verbunden sind oder mit ihnen aus\nanderen Gründen eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bilden (BGHSt\na.a.0. S. 315 f). Eine abschließende Beurteilung durch den Senat, ob unter\ndiesen rechtlichen Gesichtspunkten die Verbuchung von Geldern für die\nPKK/ERNK mit dem in der Anklage erwähnten und abgeurteilten Lagern von\nPropagandamaterialien zu einem materiell-rechtlich einheitlichen Delikt nach\n\n8 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz oder wenigstens zu einer Tat im verfahrens-\n\nrechtlichen Sinne zusammengefaßt werden können, lassen die nur unbestimmt\nund pauschal gefaßten Feststellungen nicht zu. Insbesondere hat das Landgericht nicht erkennbar geprüft, ob beide nach 8 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz\ngewerteten Verhaltensweisen, wie dies zur Annahme natürlicher Handlungseinheit notwendig ist, von einem einheitlichen Willen getragen waren. Auch zur\näußeren Tatseite ist mangels ausreichend konkreter und bestimmter Tatfeststellungen nicht abschließend zu entscheiden, ob zwischen den einzelnen\nVerhaltensweisen ein derart enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, daß sie nach der natürlichen Anschauung des Lebens\nals eine Einheit erscheinen (vgl. BGHSt 10, 230, 231). Daß die Angeklagte in\nihren vereinsrechtlichen Funktionen verantwortlich gemacht wird, mag zwar mit\ndazu beitragen, eine solche Beurteilung zu rechtfertigen. Für eine abschlie-Bende Bewertung ist jedoch eine genauere Kenntnis der Einzelheiten ihrer\nAufgaben und Tätigkeiten im Verein notwendig. Nicht nur im Verhältnis zum\nVerstoß gegen 8 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz durch die Lagerung von Propagandamaterialien, sondern auch im Hinblick auf die vom Landgericht einbezogene Verbuchungstätigkeit vor dem ab August 1995 zu berechnenden Anklagezeitraum hätte zur Feststellung des die natürliche Handlungseinheit\nkennzeichnenden engen Zusammenhangs der Teilakte zudem Näheres zu den\nVerbuchungen, insbesondere zu ihrer ungefähren Zahl und dem jeweiligen\nzeitlichen Abstand festgestellt werden müssen. Mindestens für eine hinreichend genaue Feststellung des Schuldumfangs nach 820 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz war ohnehin zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem (Mindest-)Umfang die für die PKK geleisteten und von der Angeklagten verbuchten\nBeträge tatsächlich für die PKK/ERNK oder doch in ihrem Interesse verwendet\n\nwurden. Auch daran mangelt es.\n\nAn Ungenauigkeiten leidet das angefochtene Urteil schließlich auch insofern, als nicht mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist, ob das Landgericht\nhinsichtlich der Lagerung von Propagandamaterialien von einem konkludent\nerklärten Einverständnis der Angeklagten und damit von einer Tatbegehung\ndurch positives Tun oder aber von einer Tatbestandsverwirklichung durch Unterlasssen im Sinne der Verletzung einer Garantenpflicht (§ 13 StGB) ausgegangen ist, die aus der Verantwortlichkeit als Vereinsvorsitzende für die Vereinsräume folgen kann (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 13\nRdn. 54). Die Klärung dieser Frage war nicht nur zur Kennzeichnung des Gewichts der Schuld geboten. Auch für die Beurteilung, ob zwei Tatbestandsverwirklichungen zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden sind, kann u.U.\nvon Bedeutung sein, ob zwei Begehungsdelikte oder ein Begehungsdelikt und\nein Unterlassungsdelikt in Frage stehen (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl.\n8 52 Rdn. 13, 14 m.w.Nachw.).\n\nDie dargelegten Unklarheiten zum Schuldumfang, was die Erfassung\ndurch die Anklage sowie Art und Gewicht des Verschuldens angeht, zwingen\nhier zur Aufhebung auch des Schuldspruchs und machen hinsichtlich der An-\n\ngeklagten insgesamt eine neue tatrichterliche Prüfung notwendig.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-17/3-str-637-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-17/3-str-637-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.215717+00:00"}}