{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-17_3_StR_507_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-17","aktenzeichen":"3 StR 507/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 507/98\n\nvom\n17. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999\n\ngemäß 8 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Juli 1998 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5, § 231 Abs. 2 StPO erweist\n\nsich als unbegründet. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:\n\nDer Angeklagte war am achten Hauptverhandlungstag ohne vorhergehende Entschuldigung nicht erschienen. Nachdem auch sein Verteidiger den\nGrund seines Ausbleibens nicht angeben konnte, begann die Strafkammer ohne den Angeklagten zu verhandeln. Erst später hat sie einen förmlichen Beschluß verkündet, wonach ohne den Angeklagten weiterverhandelt werde, weil\n\nseine weitere Anwesenheit nicht erforderlich sei. Während einer kurzen Unter-\n\nbrechung hat der Verteidiger den Angeklagten telefonisch erreicht und von ihm\nerfahren, daß ihm nicht bewußt gewesen sei, daß heute ein Termin stattfinde,\ner habe mit der Fortsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet. Der\nAngeklagte hat auf den Rat seines Verteidigers den Vorsitzenden angerufen,\nihm erklärt, daß er den Termin vergessen habe und sich dafür entschuldigt. Die\nHauptverhandlung ist sodann mit dem Abschluß der Beweisaufnahme und der\n\nStellung der Schlußvorträge fortgesetzt worden.\n\nDas Vorgehen der Strafkammer verletzt § 231 Abs. 2 StPO nicht. Über\nden Wortlaut dieser Vorschrift hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt\n37, 249, 251). Eigenmächtiges Handeln liegt danach nicht vor, wenn der Angeklagte einen Fortsetzungstermin etwa verschlafen (BGHR StPO § 231 Il Abwesenheit, eigenmächtige 7) oder sich über seinen Zeitpunkt geirrt hat (BGH StV\n1981, 393). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß\nsein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr\nnachzuweisen (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180). Das Revisionsgericht prüft\nselbständig - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch noch im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist,\nohne an die Feststellungen des Tatrichters gebunden zu sein (Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 231 Rdn. 25; Schlüchter in SK-StPO 5. Lfg.\n8 231 Rdn. 42).\n\nEin ausreichender Nachweis ist zur Überzeugung des Senats geführt.\n\nDer Beschluß der Strafkammer über die Fortsetzung der Hauptverhandlung\n\nohne den Angeklagten verhält sich allerdings zur Frage der Eigenmächtigkeit\nnicht. In den vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des beisitzenden Richters wird die Eigenmächtigkeit jedoch aus dem\nsonstigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten hergeleitet. Die Strafkammer ist auf Grund mehrerer Indizien zur tatrichterlichen Überzeugung gelangt,\nder Angeklagte habe diesen Fortsetzungstermin nicht vergessen, sondern bewußt nicht wahrgenommen. Sie hat dabei berücksichtigt, daß er bereits in einem 1994 vor der gleichen Strafkammer anhängigen Verfahren erfolglos versucht hatte, durch die Vorlage privatärztlicher Atteste Verhandlungsunfähigkeit\ngeltend zu machen, um sich auf diese Weise dem Verfahren zu entziehen.\nAuch im vorliegenden Verfahren hat er dies wiederum versucht, eine amtsärztliche Untersuchung bestätigte jedoch eine Verhandlungsfähigkeit von immerhin\nsechs Stunden täglich. Darüber hinaus bemühte er sich um eine \"Streckung\"\ndes Verfahrens, um weitere Schadenswiedergutmachungsleistungen erbringen\nzu können, da er sich hiervon eine Verbesserung seiner Chancen, ein zweites\nMal Strafaussetzung zur Bewährung zu erlangen, versprach. Dem Termin vom\n10. Juli 1998 kam dabei besondere Bedeutung zu, weil sich die an sich bis Dezember 1998 geplante Hauptverhandlung auf Grund des zwischenzeitlichen\nGeständnisses des Angeklagten ihrem Ende näherte, so daß der Zeitfaktor für\nden Angeklagten drängender wurde. Die Einschätzung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe den Termin bewußt \"platzen\" lassen, um einerseits Zeit zu\ngewinnen und andererseits seinen geschäftlichen Belangen ungestört nachgehen zu können, wird durch die von seinem Verteidiger im Beweisamtrag vom\n1. Juli 1998 abgegebene Charakteristik des Angeklagten nachdrücklich bestätigt. Darin wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer narzistischen Persönlichkeitsstörung beantragt und u.a. damit be-\n\ngründet, der Angeklagte sehe nur seine eigenen Ziele, halte Termine mit sei-\n\nnem Verteidiger nicht ein, beschaffe erforderliche Unterlagen nicht, leiste keine\nausreichenden Schadenswiedergutmachung und ziehe es stattdessen regelmäßig vor, seiner Arbeit in Buxtehude nachzugehen. Es sei der Eindruck entstanden, der Angeklagte meine, er könne seine Arbeit erhalten und Strafhaft\n\nvermeiden, wenn er nur den Prozeß ignoriere und die Arbeit intensiviere.\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach Hinweis seines Verteidigers den Vorsitzenden angerufen und sich auf ein Vergessen berufen hat, und daß er durch sein späteres Geständnis zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Denn dieses Verhalten ist auch damit\nzu erklären, daß der Angeklagte bemüht sein mußte, eine Invollzugsetzung des\nHaftbefehls zu vermeiden und seine Chancen auf eine Strafaussetzung zur\nBewährung zu wahren. Daß er sich auch gegenüber seinem Verteidiger bei\ndessen Telefonanruf auf einen Terminsirrtum berufen hat, belegt die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung angesichts der vom Verteidiger geschilderten Probleme mit der Einhaltung eigener Termine nicht. Die hierbei gezeigte \"überraschte, ängstlich verwirrte\" Reaktion ist auch vom Verteidiger auf die Furcht, der\n\nHaftbefehl könne wieder vollzogen werden, bezogen worden.\n\nDurch die vom Revisionsgericht vorgenommene Prüfung ist somit die\nÜberzeugung des Tatgerichts nicht erschüttert worden und der Beurteilung zugrundezulegen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 281). Auf die Frage, ob der Angeklagte nach dem Hinweis auf seine Säumnis noch rechtzeitig zum Termin\nhätte erscheinen können (so die Revisionsbegründung vom 18. September\n1998 S. 23) oder ob ihm das wegen der Verkehrsanbindung nicht möglich gewesen wäre (so andererseits die Stellungnahme des Revisionsverteidigers vom\n16. Oktober 1998 S. 3 f.), kommt es daher nicht an.\n\n2. Die Rüge, die Voraussetzungen einer Verfahrensverzögerung nach\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hätten im Strengbeweisverfahren geprüft werden\nmüssen, ist unbegründet. Da es sich um die Feststellungen zu einer Verfahrensfrage handelt, genügt das Freibeweisverfahren, sofern die Verfahrenstatsachen nicht ohnehin schon gerichtsbekannt sind (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 11). Daß die Strafkammer einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat, ist ohne Belang, da die Dauer des Verfahrens hier nicht\nunangemessen lang war. Hierbei kommt es auf den gesamten Zeitraum von der\nKenntnis des Beschuldigten von den Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluß an, wobei Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit\ndes Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten\ndes Beschuldigten zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1992, 2472). Eine\ngewisse Uhntätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt\ndaher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK,\nsofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH, Beschl.\nvom 4. Januar 1999 - 3 StR 597/98, zum Abdruck in BGHR MRK Art. 6 I 1\nVerfahrensverzögerung bestimmt). Die Gesamtdauer zwischen der Festnahme\ndes Angeklagten, die auch das Ende der Tatserie bedeutete, und dem mit diesem Beschluß rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens von dreieinhalb Jahren\nist angesichts von über 2.500 bekanntgewordenen Geschädigten nicht unangemessen, zumal das frühe pauschale Geständnis des Angeklagten im De-\n\nzember 1995 später nur als \"taktisch\" bezeichnet worden ist, was der Straf\n\nkammer Anlaß geben mußte, eine Verhandlungsdauer von über einem halben\nJahr einzuplanen. Durch diese \"Taktik\" hat der Angeklagte somit zur Verzögerung selbst beigetragen.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-17/3-str-507-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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