{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-16_3_StR_64_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"3 StR 64/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 64/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß 8 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nAnbringung der Verfahrensrüge aus der Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift vom 29. September 1998 gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1998 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen drang der Angeklagte gewaltsam in eine\nNachbarwohnung ein, schlug mehrmals auf das im Bett liegende Opfer und\n\nnahm ihm eine Telefonkarte mit einem Restwert von vier DM weg. Anschlie-\n\nßBend besprühte er den bereits erheblich verletzten Zeugen mit Tränengas, trat\nund schlug weiter auf ihn ein und legte ihm schließlich Handschellen an. Mit\nblutverschmierten Händen begab er sich unter Mitnahme der Telefonkarte zur\nnächsten Polizeidienststelle und teilte dort mit, der Zeuge habe versucht, bei\nihm einzubrechen, deshalb habe er ihn in dessen Wohnung gefesselt und dort\nzurückgelassen. Die Kammer geht davon aus, daß der Angeklagte infolge psychotischen Erlebens zunächst in der Annahme gehandelt habe, daß der Zeuge\nversucht habe, in seine - des Angeklagten - Wohnung einzubrechen; insgesamt sei - bei vorhandener Steuerungsfähigkeit - seine Fähigkeit, das Unrecht\n\nder Tat einzusehen, erheblich vermindert gewesen.\n\nZu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat die sachverständig\nberatene Kammer u.a. folgendes ausgeführt: Bei dem Angeklagten bestehe\neine andere schwere seelische Abartigkeit in Form eines Abhängigkeitssyndroms durch multiplen Substanzgebrauch, insbesondere Heroin und Kokain.\nDarüber hinaus liege bei ihm eine krankhafte seelische Störung in Form psychotischen Erlebens vor, die sehr wahrscheinlich auf einer organisch bedingten\nPersönlichkeits- und Verhaltensstörung, möglicherweise aber auch auf einer\nProdromalsymptomatik einer schizophrenen Erkrankung beruhe. Die Psychose\nsei überdies am Tattag mit einer Wahnsymptomatik einhergegangen, was dazu\ngeführt habe, daß der Angeklagte die Situation zunächst verkannte. Mit Sicherheit könne daher eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund erheblich beeinträchtigter Einsichtsfähigkeit, wobei allein das Vorliegen der\nkrankhaften seelischen Störung die Voraussetzungen erfülle, bejaht werden.\nGänzlich aufgehoben sei die Einsichtsfähigkeit allerdings nicht gewesen. Dagegen spreche, daß das psychotische Erleben des Angeklagten, wie der Tat-\n\nablauf zeige, mit krimineller Energie vermischt gewesen sei. Infolge seines Zu-\n\nstandes seien gleiche oder ähnlich schwere Straftaten mit hoher Wahrschein-\n\nlichkeit von dem Angeklagten zu erwarten.\n\nDiese Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit reichen nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob es zu Recht eine erhebliche Verminderung der Schuld bejaht und\nSchuldunfähigkeit zutreffend ausgeschlossen hat. Da das Landgericht von vorhandener Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, kann die Anwendung des § 21\nStGB nicht mit der Feststellung gerechtfertigt werden, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, sei erheblich vermindert\ngewesen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter trotz generell verminderter\nEinsichtsfähigkeit die Einsicht im konkreten Fall hatte oder nicht. Erkannte er\ndas Unrecht seiner Tat, handelte er - unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit im allgemeinen - voll schuldhaft. Im anderen Falle kann § 21\nStGB, der insoweit nur eine Sonderregelung des Verbotsirrtums bedeutet, dagegen nur angewendet werden, wenn dem Täter das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift\n§ 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr. des\nBundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309, 1986, 264;\nBGHR StGB 8 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2).\n\nDem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Strafkammer diesen\nrechtlichen Ausgangspunkt gesehen hat. Soweit sie davon ausgegangen ist,\ndaß der Angeklagte in Kenntnis und unter bewußter Ausnutzung der Wirkungen seines vorangegangenen Verhaltens den Raub begangen (UA S. 15) und\n\ndie dem Opfer zugefügten erheblichen Verletzungen aufgrund seiner früher\n\ngemachten Erfahrungen (UA S. 15) billigend in Kauf genommen habe, spricht\ndies eher dafür, daß der Angeklagte die Unrechtseinsicht hatte. Dann würde\nihn die Anwendung des § 21 StGB für sich alleine genommen zwar nicht beschweren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus müßte\n\ndann aber entfallen.\n\nSoweit das Landgericht im einzelnen darlegt, daß seiner Ansicht nach\ndie Einsichtsfähigkeit nicht gänzlich aufgehoben sei, besorgt der Senat, daß\n\ndas Landgericht bei der Frage der Einsichtsfähigkeit die Beurteilungsmaßstäbe\n\nzugrundegelegt hat, die im Zusammenhang einer auf eingeschränkte Steue-\n\nrungsfähigkeit gestützten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zu\n\nerörtern gewesen wären.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/3-str-64-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/3-str-64-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.942865+00:00"}}