{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-16_3_StR_63_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"3 StR 63/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 63/99\nvom\n16. März 1999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Oktober 1998 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nEs kann dahinstehen, ob mit dem Hinweis auf das jahrelange Leben des Angeklagten im kriminellen Milieu und die\nNotwendigkeit, sich dort zu behaupten, die Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund\neiner anti- bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung und damit die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit\nausreichend belegt sind (vgl. hierzu Jähnke in LK 11. Aufl.\n8 20 Rdn. 69). Durch die Anwendung von § 21 StGB ist der\n\nAngeklagte jedenfalls nicht beschwert.\n\nDie Anwendung von 8250 Abs.3 StGB n.F. (mit einem\nStrafrahmen bis zu zehn Jahren) auf eine vor dem 1. April\n1998 begangene Tat ist fehlerhaft. Bei Annahme eines minder schweren Falles ist § 250 Abs. 2 StGB a.F., der eine\n\nHöchststrafe von nur fünf Jahren vorsieht, das mildere\nRecht. Das Landgericht hat sich aber mit der Strafe im unteren Bereich des dort insoweit identischen Strafrahmens orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht eine niedrigere Einsatzstrafe und eine noch niedrige-\n\nre Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/3-str-63-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/3-str-63-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.926412+00:00"}}