{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-16_3_StR_56_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"3 StR 56/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 56/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1998 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über\neine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß die Worte \"in einem erschwerten\n\nFall\" aus der Urteilsformel entfallen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren Raubes, Diebstahls in einem erschwerten Fall sowie versuchten Diebstahls in einem erschwerten Fall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat berichtigt lediglich den\n\nUrteilsausspruch, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders\nschwere Fälle nicht aufzuführen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.Nachw.).\n\nDas Urteil ist jedoch aufzuheben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht erörtert hat. Eine\nsolche Erörterung drängte sich hier auf, nachdem das Landgericht bei dem Angeklagten eine psychische und physische Abhängigkeit von Opiaten und Stimulantien festgestellt, die drei Taten als Beschaffungskriminalität angesehen\nund jeweils eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten aufgrund der Suchterkrankung und des damit verbundenen unwider-\n\nstehlichen Dranges, Drogen einzunehmen, angenommen hat.\n\nDen Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß bei dem Angeklagten eine konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfGE 91,\n1 ff.) nicht besteht. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es\ngleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat. Das Verschlechterungsverbot stünde einer Nachholung der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruches, da\nder Senat angesichts der milden Strafe ausschließen kann, daß der Tatrichter\n\nbei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/3-str-56-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/3-str-56-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.911828+00:00"}}