{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-16_3_StR_40_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"3 StR 40/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 40/99\n\nvom\n16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 23. September 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem\n\neine sichergestellte Signalpistole mit zugehöriger Munition eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das Landgericht in der\nBeweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten auch dessen \"für einen Un-\n\nschuldigen ungewöhnliches Verhalten\" bei der Festnahme berücksichtigt, be-\n\nstehen gegen diese Erwägungen zwar rechtliche Bedenken (vgl. BGHR StPO\n8 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11); der Senat kann jedoch angesichts des\nUrteilszusammenhangs ausschließen, daß der Schuldspruch auf diesen Erwä-\n\ngungen beruht.\n\nGegen den Strafausspruch bestehen indessen durchgreifende rechtliche\nBedenken. In den Strafzumessungserwägungen geht das Landgericht davon\naus, daß der Angeklagte zur Tatzeit \"nicht mehr hartdrogenabhängig\" war. Dies\nsteht im Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte nach einer längeren Zeit der Abstinenz im Juli/August 1997 erneut mit dem intravenösen\nKonsum von Heroin begonnen und diesen erst im Januar 1998, also ca. einen\nhalben Monat nach der Tat, wieder beendet hat. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die aus dem Strafranmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommene Strafe auf diesem Fehler beruht. Das Landgericht hält dem Angeklagten zwar zugute, daß er \"unter Berücksichtigung seiner Rauschgiftanamnese nicht ausschließbar immer noch körperlich-seelischen Folgewirkungen\naus seinen mehrfachen Phasen der Zuwendung zum Heroin bzw. des Rückfalls\nin Hartdrogenkonsum sowie auch den jeweiligen Belastungen aus wiederholtem 'kalten Entzug’ ausgesetzt gewesen ist\"; es hat sich durch die fehlerhafte\nAnnahme, der Angeklagte sei nicht mehr \"hartdrogenabhängig\" gewesen, aber\nmöglicherweise den Blick auf die Prüfung verstellt, ob bei dem Angeklagten die\nVoraussetzungen für eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen\nhaben, weil es sich bei dem Raub um eine sog. Beschaffungstat gehandelt ha-\n\nben kann.\n\nDie Einziehungsentscheidung ist von dem Fehler nicht berührt. Sie kann\n\ndaher bestehen bleiben.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/3-str-40-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/3-str-40-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.878413+00:00"}}