{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-10_3_StR_1_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"3 StR 1/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 1/99\nvom\n10. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nDr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 1. September 1998\naufgehoben, soweit die besondere Schwere der\n\nSchuld festgestellt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (begangen aus Habgier,\num eine andere Straftat zu verdecken und aus niedrigen Beweggründen), wegen\nversuchten Mordes (begangen aus niedrigen Beweggründen) und schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten\nfestgestellt. Mit seiner Revision beanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren\nund rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der\n\nUrteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte befand sich, nachdem er bei einem Banküberfall unter\nDrohung mit einer scharfen Schußwaffe 4.500 DM erbeutet hatte, mit seinem\nFahrrad auf der Flucht, verfolgt von den Zeugen T. und B. ‚ die ihm mit\ndem Pkw des Zeugen T. nachfuhren. Nach einer längeren Verfolgung schnitten\nsie ihm mit dem Fahrzeug, das der Zeuge T. dicht neben einen Jägerzaun fuhr,\nden weiteren Fluchtweg ab. Um nicht von den beiden Fahrzeuginsassen an der\nweiteren Flucht gehindert, identifiziert und möglicherweise festgenommen zu\nwerden, ergriff er seine Schußwaffe und gab durch das hintere seitliche Dreieckfenster einen Schuß auf den Fahrer des Pkw, den Zeugen T. ab. Der Angeklagte\nhandelte dabei mit Tötungsvorsatz. Die Patrone verfehlte den Zeugen, der unmittel-\n\nbar nach Schußabgabe sofort Gas gab und mit seinem Pkw davonfuhr.\n\nDer Angeklagte floh zu Fuß weiter, überquerte einen Bahndamm und stieß\nauf zwei Streckensicherungsposten, den Zeugen C. und das spätere Opfer\nG. . Um seine Flucht fortsetzen zu können und im Besitz der Beute zu bleiben,\nentschloß sich der Angeklagte, mit Waffengewalt die Autoschlüssel und damit auch\nden Pkw des Geschädigten G. zu erlangen. Er ergriff die Waffe, zielte auf ihn\nund forderte die Herausgabe der Autoschlüssel. Als dieser sich weigerte, ging der\nAngeklagte mit gezogener Waffe auf ihn zu. Aus einer Entfernung von ein bis zwei\nMetern gab der Angeklagte mit Tötungsvorsatz einen Schuß auf G. ab und traf\nihn dabei in der linken Oberschenkelseite im Bereich der linken Hüftpartie. Gleichwohl wollte dieser dem Angeklagten die Waffe entwenden. Deshalb kam es zu einer\n\nRangelei, wobei beide Männer zu Boden gingen. Das spätere Opfer versuchte, dem\n\nAngeklagten die Schußwaffe wegzunehmen, was ihm jedoch nicht gelang. Nunmehr\ngab der Angeklagte zwei weitere Schüsse auf den Kopf- und Oberkörperbereich des\nG. ab. Schwer verletzt ließ dieser von dem Angeklagten ab, worauf jener sich\nzunächst einige Meter entfernte, dann jedoch stehen blieb und die Waffe abwechselnd auf den am Boden liegenden Schwerverletzten und den immer noch neben\ndem Fahrzeug stehenden Zeugen C. richtete. Der Angeklagte bedrohte beide\nmit der Waffe und forderte erneut die Herausgabe der Schlüssel. In dieser Situation\nkam zufällig der Zeuge K. mit seinem Fahrrad auf die Personengruppe zu.\nAls der Angeklagte den Radfahrer bemerkte, lief er auf ihn zu, hielt ihm die Waffe an\nden Kopf, nahm dem verängstigten Zeugen das Fahrrad ab und setzte damit die\nFlucht fort. Kurz danach wurde er von der Polizei festgenommen. G. verstarb\n\ninnerhalb kürzester Zeit durch massive innere Blutungen.\n\nDie Beanstandungen des Beschwerdeführers, die Anklage sei unwirksam,\nwegen der Spielsucht des Angeklagten hätte ein weiterer psychiatrischer Sachverständiger gehört, näher bezeichnete Akten hätten beigezogen und eine weitere\nZeugin hätte vernommen werden müssen, gerichtskundige Tatsachen hätten nicht\nverwertet werden dürfen und weitere Beweiserhebungen hätten sich aufgedrängt,\nsowie -in sachlich-rechtlicher Hinsicht -, der Angeklagte sei wegen Spielsucht\nerheblich vermindert schuldfähig gewesen und die Beweiswürdigung sei unter\nmehreren Gesichtspunkten fehlerhaft, sind aus den zutreffenden Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 1999 unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNäherer Erörterung bezüglich des ersten Tötungsgeschehens bedarf\n\nfolgendes:\n\n1. Die getroffenen objektiven und subjektiven Feststellungen rechtfertigen die\nAnnahme einer Verdeckungsabsicht, weil der Angeklagte von seinen Verfolgern\nnoch nicht identifiziert war und sich seiner Identifizierung und Festnahme wegen des\nvorangegangenen Bankraubes entziehen wollte. Daß das Landgericht anstelle\ndieses Mordmerkmals niedrige Beweggründe bejaht hat (vgl. zum Verhältnis der\nbeiden Mordmerkmale unten IV 3), weil sich der Angeklagte rücksichtslos den\nFluchtweg freigeschossen hat, beschwert den Angeklagten, der sich im übrigen\ngegen die Annahme dieses Mordmerkmals hier nicht anders hätte verteidigen\n\nkönnen, nicht.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt\nvon dem Mordversuch verneint. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der\nAngeklagte hätte, als die Zeugen mit dem Pkw davonfuhren, noch weiter auf den\nZeugen T. schießen und ihn töten können. Damit entfernt er sich von den den\nSenat bindenden Feststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte,\nnachdem der Zeuge T. unmittelbar nach Schußabgabe Gas gegeben und\ndavongefahren war, \"keine Möglichkeit mehr hatte, mit auch nur einiger Sicherheit\ndie in dem Pkw sitzenden Personen zu treffen\" (UA S. 18), nachdem er schon bei\nseinem ersten aus nächster Nähe abgegebenen Schuß sein Opfer verfehlt hatte.\nDaher war der Versuch gescheitert. Deshalb kommt es darauf, ob der Angeklagte\n\nsein außertatbestandliches Handlungsziel - weitere Verfolgung und Identifizierung\n\ndurch die Fahrzeuginsassen zu verhindern - erreicht hatte, nicht mehr an (vgl.\nBGHSt 39, 221, 232).\n\nIV.\n\nAuch im Hinblick auf das zweite Tötungsgeschehen sind Schuld- und\nStrafausspruch nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter auch\ninsoweit (zumindest bedingten) Tötungsvorsatz bejaht. Allerdings kommt von den\nvom Tatrichter angenommenen Mordmerkmalen der Habgier, der Verdeckungsab-\n\nsicht und der sonst niedrigen Beweggründe das letzte in Wegfall.\n\n1. Revision und Generalbundesanwalt stellen die Annahme des Landgerichts\nin Frage, daß der Angeklagte bei der Abgabe des zweiten und dritten Schusses auf\nden später Verstorbenen mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Das Schwurgericht hätte\ndie naheliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob diese Schüsse während der\nRangelei vom Angeklagten unbeabsichtigt abgegeben worden seien. Einer solchen\nMöglichkeit stehen indes die getroffenen Feststellungen entgegen. Danach war es\ndem verletzten G. nicht gelungen, dem Angeklagten die Schußwaffe wegzunehmen. Erst danach (\"nunmehr\" UA S. 7) gab der Angeklagte die beiden weiteren\nSchüsse auf Kopf- und Oberkörperbereich seines Opfers ab, indem er ihm die\nSchußwaffe zweimal auf den Körper aufgesetzt und abgedrückt hatte (UA S. 7, 18).\nDieser Sachverhalt läßt für eine versehentliche zweimalige Schußabgabe keinen\n\nRaum.\n\n2. Zutreffend hat das Schwurgericht Habgier bejaht. Der Angeklagte gab die\ntödlichen Schüsse ab, um sich in den Besitz des Pkws des Opfers zu bringen, damit\n\ner seine Flucht fortsetzen und dadurch die Tatbeute behalten kann. \"Bewußtseins-\n\ndominanter\" Beweggrund der Schußabgabe war bei dem Angeklagten deshalb\nHabgier. Sein hemmungsloses und übersteigertes Gewinnstreben bezog sich\nsowohl auf die Inbesitznahme des Fahrzeugs und damit auf eine unmittelbare\nVermögensvermehrung (vgl. BGHR StGB § 211 Il Habgier 4) als auch auf die\nBesitzerhaltung der Tatbeute und damit auch insoweit auf eine Verbesserung seiner\n\nVermögenslage.\n\n3. Im Ergebnis Bestand hat auch die Verurteilung des Angeklagten unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt des Verdeckungsmordes. Entfallen muß allerdings das\nMordmerkmal des vom Landgericht darüber hinaus angenommenen niedrigen\nBeweggrundes. Es sieht ihn im wesentlichen darin, daß der Angeklagte bereit war,\ndenjenigen zu töten, der seine Flucht verhindern oder erschweren wollte (UA S. 20).\nDas Landgericht ist von einem zu engen Anwendungsbereich der Strafvorschrift des\nVerdeckungsmordes ausgegangen. Die Verdeckungsabsicht erfaßt auch solche\nMotive, die im Rahmen eines \"sonst niedrigen Beweggrundes\" Berücksichtigung\nfinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Verdeckungsmotiv für sich als niedriger Beweggrund gewertet, weil bei ihm in aller Regel eine\nbesonders verwerfliche Gesinnung zutage tritt (BGHR StGB 8211 II niedrige\nBeweggründe 21 m.w.Nachw.). Danach unterfallen die von der Schwurgerichtskammer zur Begründung des Mordmerkmals der sonst niedrigen Beweggründe herangezogenen Motive des Angeklagten dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (vgl.\nBGH, Beschluß vom 12. Januar 1999 -1 StR 622/98). Sie enthalten über die\n\nVerdeckungsabsicht hinaus keinen weiteren Unwertgehalt.\n\nZwar ist der Angeklagte weder in der Anklageschrift noch in der Hauptverhandlung im Wege eines rechtlichen Hinweises ausdrücklich darauf hingewiesen\n\nworden, daß er in dem zweiten Tötungskomplex auch wegen Verdeckungsabsicht\n\nverurteilt werden kann. Grundsätzlich muß das Gericht, wenn das Strafgesetz\nmehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen aufführt, angeben,\nwelche Begehungsform nach seiner Auffassung im gegebenen Fall in Betracht\nkommt (vgl. BGHR StPO § 265 | Hinweispflicht 14). Ob dies auch im Verhältnis von\nVerdeckungsabsicht und sonst niedrigem Beweggrund in Fällen gilt, in denen die\nTatmotive über die Verdeckung hinaus keinen weiteren Unwert enthalten und eine\nVerurteilung aus Rechtsgründen nur wegen Verdeckungsmordes erfolgen darf, kann\nder Senat offen lassen. Insoweit liegt es nahe, daß der Angeklagte schon aus dem\nGang der Hauptverhandlung entnimmt, daß das Gericht eine Verurteilung wegen\nVerdeckungsmordes in seine Überlegungen einbezieht, wenn die Verdeckungsab-\n\nsicht den niedrigen Beweggrund darstellt.\n\nJedenfalls kann auf einem möglichen Verfahrensverstoß das Urteil nicht\nberuhen, soweit es sich um die Beweggründe des Angeklagten bei Begehung des\nzweiten Tötungsgeschehens handelt. Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte - bei gleichem Unwertgehalt beider Mordmerkmale - anders als geschehen\n\nhätte verteidigen können.\n\nObwohl von den vom Tatrichter für das zweite Tötungsgeschehen angenommenen drei Mordmerkmalen eines entfällt, können der Schuldspruch (vgl. BGHSt 41,\n222), aber auch der Strafausspruch bestehen bleiben. Bei Bejahen auch nur eines\nMordmerkmals war zwingend auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, nachdem\ndas Schwurgericht auch für dieses Mordmerkmal alle denkbaren Milderungsmöglichkeiten ausgeschlossen hat. Bestand hat demnach ebenfalls der Gesamtstrafen-\n\nausspruch, der auch ohne den aufgezeigten Rechtsfehler nicht anders ausgefallen\n\n-10-\n\nwäre. Der Senat schließt aus, daß er sich auf die Höhe der verhängten zeitigen\n\nFreiheitsstrafen ausgewirkt hat.\n\nV.\n\nAufzuheben war aber der Ausspruch über die besondere Schuldschwere, die\nder Tatrichter ausdrücklich auch damit begründet hat, daß der Angeklagte bei der\nTötung des G. insgesamt drei Mordmerkmale verwirklicht hat. Zwar hätte die\nSchwurgerichtskammer angesichts der vorliegenden Umstände auch ohne die\nfehlerhafte Annahme eines weiteren Mordmerkmals die besondere Schuldschwere\nfeststellen können (vgl. BGHR StGB 857 a | Schuldschwere 20). Der Senat ist\njedoch an einer eigenen abschließenden Entscheidung gehindert, weil er sonst\nseine Wertung an die Stelle der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung\nsetzen würde (vgl. BGHR StGB § 57 a | Schuldschwere 18 m.w.Nachw.).\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-10/3-str-1-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-10/3-str-1-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.730330+00:00"}}