{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-03-10_3_StR_15_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"3 StR 15/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 15/99\nvom\n10. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneter Betäubungsmiitteleinfuhr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nDr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. August 1998\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-\n\ngen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen gefährlicher Werkzeuge\"\n(§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; wegen der Tenorierung in solchen Fällen vgl. Zschockelt\nNStZ 1997, 266) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.\nAußerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel sowie weitere näher\n\nbezeichnete Gegenstände eingezogen.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil\ndes Angeklagten ist auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Das\nRechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Revisionsbeschränkung ist insoweit wirksam, als der Schuldspruch und\n\ndie Einziehungsentscheidung von der Anfechtung ausgenommen sind.\n\nDie Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nhat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält\ndie vom Landgericht vorgenommene Wertung der Tat des Angeklagten als minder\nschwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die\nErschwernisgründe und mildernden Gesichtspunkte im Rahmen der insoweit\ngebotenen Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters.\nSeine Wertung ist, wenn sie sich rechtsfehlerfrei in den Grenzen des ihm dabei\nzustehenden Beurteilungsspielraums hält, vom Revisionsgericht zu respektieren.\nDas Landgericht hat seine Entscheidung für die Annahme eines minder schweren\nFalles erkennbar aufgrund einer Gesamtbetrachtung getroffen und auf die dafür\nbestimmenden Umstände (8 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hingewiesen. Rechtsfehler\nsind ihm dabei, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im\n\neinzelnen zutreffend dargelegt hat, nicht unterlaufen.\n\nAuch der Maßregelausspruch weist keine den Angeklagten begünstigenden\n\nRechtsfehler auf.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-10/3-str-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-10/3-str-15-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.753917+00:00"}}