{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-26_3_StR_613_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"3 StR 613/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei der Billigung von dem unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an Juden tritt § 140 Nr. 2 StGB hinter § 130 Abs. 3 Alt. 1\n\nStGB als der spezielleren Vorschrift zurück.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 130 Abs. 3 Alt. 1;8 140 Nr. 2\nBei der Billigung von dem unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an Juden tritt § 140 Nr. 2 StGB hinter § 130 Abs. 3 Alt. 1\n\nStGB als der spezielleren Vorschrift zurück.\n\nBGH, Beschluß vom 26. Februar 1999 - 3 StR 613/98 - Landgericht Wuppertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 613/93\n\nvom\n\n26. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar\n1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. April 1998 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Billigung von\nStraftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Form\ndes Aufstachelns zum Haß gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1\nAlt. 1 StGB) und des Leugnens einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 220 a StGB bezeichneten Art (§ 130\nAbs. 3 Alt. 2 StGB) in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens\nVerstorbener und Billigung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer geringfügigen Abänderung des\n\nSchuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war der einschlägig vorbestrafte Angeklagte\nSänger der in der rechtsradikalen Szene bekannten Gruppe \"K. \"Er\ntrat als \"Stargast\" bei einer Veranstaltung auf, die im September 1996 in einer\nGaststätte in S. stattfand. Dabei trug er Lieder vor, die teilweise indiziert\nwaren und einen vor allem ausländer- sowie judenfeindlichen Inhalt hatten. So\nwurde unter anderem auch der Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur\nZeit des Dritten Reiches in den Texten geleugnet oder gebilligt. Außerdem\nbrüllte der Angeklagte nationalsozialistische Parolen, zeigte den Hitlergruß und\n\nanimierte das Publikum zu ebensolchen Tätigkeiten.\n\nDie Verurteilung wegen der Billigung der NS-Judenmorde kann nicht auf\ndie allgemeine Strafvorschrift des § 140 Nr. 2 StGB gestützt werden, vielmehr\nwird dieser Sachverhalt von der ohnehin schon angewandten Spezialvorschrift\ndes § 130 Abs. 3 Alt. 1 StGB miterfaßt. Der Schuldspruch mußte daher dahin\nberichtigt werden, daß der Tatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2\nStGB) entfällt.\n\nDer Angeklagte hat durch die Darbietung des Liedes \"Hängt dem Adolf\nHitler den Nobelpreis um\" den durch die Massenvernichtung der Bürger jüdischen Glaubens durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft begangenen\nVölkermord in einer Weise gebilligt, die geeignet war, den öffentlichen Frieden\nzu stören. Damit sind nicht nur die Voraussetzungen des § 140 Nr. 2 StGB,\nsondern zugleich diejenigen der Volksverhetzung in Form der Billigung einer\nunter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in\n§ 220 a StGB bezeichneten Art gemäß § 130 Abs. 3 Alt. 1 StGB verwirklicht.\nDiese Vorschrift stellt im Verhältnis zu § 140 Nr. 2 StGB das speziellere Gesetz\ndar, so daß § 140 Nr. 2 StGB bei Billigung der NS-Judenmorde hinter § 130\n\nAbs. 3 Alt. 1 StGB zurücktritt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 25. Aufl.\n8 130 Rdn. 27).\n\nSpezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn\nein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich\nnur dadurch von dieser unterscheidet, daß es wenigstens noch ein weiteres\nMerkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfaßt (vgl. Rissing-van Saan in LK\n11. Aufl. vor 88 52 ff. Rdn. 73 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind, was\ndas Verhältnis zwischen § 130 Abs. 3 Alt. 1 StGB und § 140 Nr. 2 StGB bei\nBilligung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen an Juden angeht, gegeben.\nWährend § 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB das Billigen jeden\nVölkermordes gemäß § 220 a StGB erfaßt, betrifft § 130 Abs. 3 Alt. 1 StGB mit\nder Billigung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen\nHandlung der in § 220 a StGB bezeichneten Art und Weise speziell die NS-Judenmorde. Die durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober\n1994 (BGBl. | S. 3186) geschaffene Neuregelung des § 130 Abs. 3 StGB umfaßt somit nicht nur, wovon das Landgericht auszugehen scheint, das Leugnen\nund Verharmlosen, sondern auch das Billigen der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen an der jüdischen Bevölkerung und bedroht eine solche Tat mit\nhöherer Strafe als § 140 StGB. Der Wille des Gesetzgebers, mit § 130 Abs. 3\nStGB eine spezielle Vorschrift zu schaffen, läßt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ersehen. So ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß die neue Formulierung des § 130 Abs. 3 StGB im Kern auf Vorschläge zurückgreift, die in früheren Gesetzesentwürfen für ein 21. Strafrechtsänderungsgesetz bereits enthalten waren. Im Unterschied zu den damaligen\n\nVorschlägen, die eine Ergänzung des § 140 StGB vorsahen, wurde der neue\n\nTatbestand wegen der sachlichen Nähe zu den dort bereits erfaßten Sachverhalten jedoch in § 130 StGB eingestellt (vgl. BTDrucks. 12/8588 S. 8).\n\n§ 265 StPO steht der Entscheidung nicht entgegen. Der Senat schließt\naus, daß der hinsichtlich des äußeren, auf Videoaufnahmen festgehaltenen\nGeschehens geständige, hinsichtlich des Unrechtsgehalts seines Tuns aber\nuneinsichtige Angeklagte sich auf einen entsprechenden Hinweis hätte anders\nverteidigen können. Ebenfalls auszuschließen ist, daß die Strafe bei richtiger\n\nRechtsanwendung geringer ausgefallen wäre.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-26/3-str-613-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220a","ref_norm":"220a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-26/3-str-613-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.177933+00:00"}}