{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-24_3_StR_576_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"3 StR 576/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 576/98\n\nvom\n24. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger der Angeklagten K. ;\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten R. ;\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. März 1998\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-\n\ngen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Verurteilung des W.\nwegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts und Urkundenfälschung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten durch Justizangehörige\nder DDR. Mit Urteil vom 21. Juni 1996 hatte das Landgericht Dresden die Angeklagte K. vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und den Angeklagten C. vom Vorwurf der Beihilfe zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Senat auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 11. April 1997 (BGHR\nStGB 8 336 DDR-Richter 2) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten\nK. und C. erneut freigesprochen. Den Angeklagten R. ‚ dessen\nVerfahren wegen Sachzusammenhangs inzwischen hinzuverbunden worden\n\nwar, hat das Landgericht von dem Vorwurf der Beihilfe zur Rechtsbeugung und\n\nFreiheitsberaubung ebenfalls freigesprochen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen\n\nRechts gerügt wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Nach den neuerlichen Feststellungen des Landgerichts entschloß\nsich W. unter dem Eindruck zunehmender Zweifel an der\nRichtigkeit der Politik der DDR und der Beteiligung der DDR am Einmarsch der\nTruppen des Warschauer Paktes in die CSSR, die DDR auf “ungesetzlichem\nWege” zu verlassen. Er ließ sich von seiner in der Bundesrepublik wohnenden\nMutter den Reisepaß seines Bruders, versehen mit seinem Paßbild und einem\ngefälschten Rahmenstempel in der Größe des CSSR-Einreisestempels, sowie\neinen Visum-Antrag nach Prag überbringen. Dort verfälschte er den Visum-Antrag und den Reisepaß, um sich den Anschein eines aus der Bundesrepublik\nin die CSSR eingereisten Touristen zu geben und als solcher über Österreich\nzurückreisen zu können. Zu diesem Zweck nahm er von seiner Mutter Devisen,\nKleidungsstücke westlicher Herkunft und sonstige Unterlagen entgegen. Beim\nVersuch, die Grenze zu Österreich zu passieren, wurde W. im\nZug am 20. August 1973 festgenommen und am 18. Oktober 1973 den Behörden der DDR überstellt. Der Angeklagte R. erhob Anklage wegen versuchten ungesetzlichen Grenzüberrtritts in Form der versuchten Nichtrückkehr\nin die DDR und wegen Urkundenfälschung. Er vermerkte in die Handakten der\nStaatsanwaltschaft einen Strafvorschlag von drei Jahren und acht Monaten.\nEinen entsprechenden Strafantrag stellte der Angeklagte C. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dann auch am 14. Januar 1974 in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Dresden-Ost. Am 16. Januar 1974 verhängte\ndas Kreisgericht unter dem Vorsitz der Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und zwei Monaten wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall gemäß § 213 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR sowie\nwegen Urkundenfälschung gemäß § 240 Abs. 1 StGB-DDR. Von seiner Fest-\n\nnahme an befand sich W. bis zu seiner vorzeitigen Haftentlassung im Zusammenhang mit seinem “Freikauf” durch die Bundesrepublik am\n9. Oktober 1974 im Freiheitsentzug.\n\nDas Landgericht hat mit Einzelausführungen sowohl den objektiven Tatbestand als auch den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung nicht mit der\n\nfür eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht.\n\n2. Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung\n\nerneut mit fehlerhafter Begründung verneint.\n\nIn seiner ersten Aufhebungsentscheidung vom 11. April 1997 (BGHR\nStGB § 336 DDR-Richter 2) hat der Senat unter Darlegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung durch Verhängung einer\nunvertretbar hohen Strafe im einzelnen ausgeführt, daß “in der Verurteilung\ndes 37jährigen zuvor unbestraften und in den Arbeitsprozeß ohne Beanstandung eingegliederten W. zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und zwei Monaten allein für den Ungehorsam gegenüber der Ausreisegesetzgebung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung” liege\nund gleiches auch für die Teilnanmehandlung in Form der Beantragung einer\nsogar noch höheren Strafe gelte. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß angesichts der objektiv gegebenen offensichtlich schweren Menschenrechtsverletzung ein wissentliches Handeln der Angeklagten nicht fernliege, zur Beurtei-\n\nlung aber insoweit der neue Tatrichter berufen sei.\n\nDas Landgericht hat sich an die Beurteilung der Tat als objektiv rechtsbeugerisch durch den Bundesgerichtshof nicht gebunden gefühlt, weil es nach\n\nseiner Auffassung nunmehr einen wesentlich anderen Sachverhalt festgestellt\n\nhat, auf den die Aufhebungsansicht des Senats nicht mehr zutreffe (UA\nS. 38 ff.). Diese Auffassung teilt der Senat nicht.\n\nDie Feststellungen zum allgemein höheren Niveau der Strafen am\nKreisgericht Dresden-Ost im Verhältnis zu den Strafen der anderen Kreisgerichte des Bezirks Dresden sowie zum Verhältnis der von der Angeklagten\nK. verhängten Strafen zu denen des Kreisgerichts Dresden-Ost sind, wie\nder Senat in dieser Sache bereits ausgesprochen hat, für den objektiven Tat-\n\nbestand der Rechtsbeugung ohne entscheidende Bedeutung.\n\nDie vom Landgericht (UA S. 38 f.) einzeln aufgeführten “Erschwerungsgründe” sind mit einer Ausnahme bereits in der vom Angeklagten R. verfaßten Anklage oder dem von der Angeklagten K. verfaßten Urteil aufgeführt oder sind auf andere Weise bereits im ersten Urteil des Landgerichts\nDresden festgestellt. Die Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils\nund nicht der Sachbericht im Revisionsurteil des Senats bilden die Grundlage\nfür die Bindungswirkung nach §§ 358 StPO. Soweit das Landgericht neu feststellt, der Angeklagte habe vor dem Fluchtversuch persönliche Dinge und Unterlagen zu einer Großtante verbracht, handelt es sich um eine unbedeutende\nNebensächlichkeit, bei der angesichts der mitgeteilten Darstellung des\n\nW. (UA S. 35) zudem naheliegt, daß sie den Strafverfolgungsbe-\n\nhörden der DDR damals nicht bekannt war.\n\nAuf den im wesentlichen unveränderten Sachverhalt trifft dessen rechtliche Beurteilung als objektive Rechtsbeugung, die der Senat in seiner Entscheidung vom 11. April 1997 vorgenommen hat, weiterhin zu. Das gilt nun\nauch für den Angeklagten R. ‚ dessen Tat nicht Gegenstand dieser Se-\n\nnatsentscheidung war, der aber mit dem Strafvorschlag von drei Jahren und\n\nacht Monaten bei Anklageerhebung einen Unterstützungsbeitrag zu dieser\n\nRechtsbeugung geleistet hat.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt gleichwohl ohne Erfolg,\nweil sich das Landgericht im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler nach\ndem Grundsatz in dubio pro reo von der Wissentlichkeit des Handelns der An-\n\ngeklagten K. nicht hat überzeugen können.\n\nDie rechtsfehlerhafte Verneinung des objektiven Tatbestandes legt zwar\nzunächst die Besorgnis nahe, das Landgericht habe sich möglicherweise den\nBlick für eine zutreffende Prüfung der Frage verstellt, ob die Angeklagten wissentlich gehandelt haben; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der objektive Tatbestand für den Rückschluß auf den Rechtsbeugungsvorsatz ein wesentliches Kriterium (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter\n2, DDR-Recht 12; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202). Die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Ausführungen des Landgerichts (UA S. 52 ff.) machen aber\nhinreichend deutlich, daß sich das Landgericht bei dieser Beurteilung von dem\nFehler gelöst hat. Daß das Landgericht angesichts dieser Umstände Zweifel\nam Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer Rechtsbeugung nicht\nüberwinden konnte, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Daran ändern auch\ndie Feststellungen des Landgerichts zu dem Vorfall vom Oktober 1974 nichts.\nDamals hatten die Angeklagten C. undR. als Staatsanwälte die Angeklagte K. als Vorsitzende des Kreisgerichts Dresden-Ost in einem anderen\nStrafverfahren in Unterbrechung der Urteilsberatung zu drängen versucht, eine\nhöhere Strafe als beantragt zu verhängen, nachdem ihnen die Weisung der\nGeneralstaatsanwaltschaft, eine höhere Strafe zu beantragen, erst nach dem\nPlädoyer zur Kenntnis gekommen war. Die Bedenken der Angeklagten K.\nversuchten sie zu zerstreuen, wobei der Angeklagte C. in Bezug auf die in\n\njenem Verfahren angeklagte Frau zur Angeklagten K. äußerte: “Du tust\n\nder sowieso nicht weh, ob du ihr 1,6 Jahre gibst oder 2 Jahre Freiheitsentzug.\nDenke daran, die Republik braucht Devisen.” Diese Äußerung hätte als Indiz\nfür die Bejahung des Beihilfevorsatzes bei den Angeklagten C. und R.\nBedeutung haben können, weil es auf deren Kenntnis von der Funktion der\nStrafverfahren gegen “Republikflüchtlinge” als Devisenquelle hindeuten kann\n(vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9; Staatsanwalt 1; BGH, Urt. vom 10. Dezember 1998 — 5 StR 322/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Urt.\nvom 21. Januar 1999 - 5 StR 565/98); für den insoweit entscheidenden Vorsatz\nder Angeklagten K. war dies ohne Belang, denn diese zeigte sich nach\nden Feststellungen über den Auftritt der Staatsanwälte empört und brachte die-\n\nsen Vorfall innerdienstlich zur Meldung.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-24/3-str-576-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-24/3-str-576-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.058503+00:00"}}