{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-24_3_StR_52_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"3 StR 52/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 52/99\n\nvom\n\n24. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar\n1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. September 1998 wird als unbegründet\nverworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in\nzehn Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexueller\n\nNötigung verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in\nzehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\nund in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu\neiner geringfügigen Abänderung des Schuldspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen Il 4, 5, 6 und 9\nder Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener versuchter Vergewaltigung\n\nverurteilt hat, hat es nicht bedacht, daß der Angeklagte diese Taten im Oktober\n\n1997 und Anfang Februar 1998 begangen hat, mithin zu einer Zeit, in der das\n33. StrÄndG galt. Durch dieses Gesetz sind die Straftatbestände des § 177\nStGB a.F. und § 178 StGB a.F. in einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle\nNötigung; Vergewaltigung) zusammengefaßt worden. Grunddelikt ist die von\n8 177 Abs. 1 StGB n.F. erfaßte sexuelle Nötigung, die Vergewaltigung ist nunmehr zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren\nFall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 33.\nStrÄndG vom 1. Juli 1997; 8 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom\n26. Januar 1998). Versucht der Täter, mit dem Tatopfer den erzwungenen Beischlaf auszuführen und kommt es dabei schon zu sexuellen Handlungen, die\nden Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfüllen, so ist der Täter aus dem vollendeten Grunddelikt wegen sexueller Nötigung und nicht wegen Versuchs der\nVerwirklichung eines Regelbeispiels zu verurteilen (vgl. BGHR StGB § 177 II\nStrafrahmenwahl 10). So liegt es hier, weil in den Fällen II 4, 5, 6 und 9 der\nUrteilsgründe der gewaltsame Versuch des Angeklagten, mit seinem Glied in\ndie Scheide seines Tatopfers einzudringen, an dessen noch unzureichender\nkörperlicher Konstitution scheiterte, so daß es zumindest zu einer Berührung\n\nder nackten Geschlechtsteile gekommen ist.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in den genannten Fällen entsprechend\ngeändert; § 265 StPO und 8 358 Abs. 2 StPO stehen dem nicht entgegen.\nDurch die Schuldspruchänderung werden die festgesetzten Einzelstrafen für\ndiese Taten nicht berührt, da das Landgericht diese Einzelstrafen dem nach\n\nVersuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB n.F.\n\n(minder schwerer Fall) entnommen hat. Eine mildere Bestrafung des Angeklagten bei Anwendung des nicht gemäß 88 43, 49 StGB herabgesetzten\nStrafrahmens des § 177 Abs. 5 StGB ist auszuschließen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler RiBGH Pfister ist\ndurch Krankheit verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-24/3-str-52-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-24/3-str-52-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.021372+00:00"}}