{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-24_3_StR_520_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"3 StR 520/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 520/98\nvom\n24. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 23. Juni 1998 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser wendet sich mit seiner auf die\nSachrüge gestützten Revision gegen die Annahme von Mord, weil Heimtücke nicht\nvorliege. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar rechtfertigen die\ngetroffenen Feststellungen die Annahme von Heimtücke nicht, doch tragen sie die\nVerurteilung wegen Mordes auf wahldeutiger Grundlage, weil nach Sachlage nur ein\nHandeln zur Verdeckung einer anderen Straftat (vorsätzliche Körperverletzung) oder\n\naus niedrigen Beweggründen in Betracht kommt.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte im Hausflur vor seiner\nWohnung den achtjährigen Sohn der Nachbarsfamilie, Sebastian K. ;\nangetroffen und mit ihm etwas herumgetollt hatte, wobei das Kind eine leichte\nPlatzwunde erlitten hatte. Es nahm das Angebot des Angeklagten an, die Wunde in\n\ndessen Wohnung versorgen zu lassen, wollte jedoch kurz darauf - aus nicht mehr\n\nfeststellbaren Gründen - wieder aus der Wohnung heraus. Der Angeklagte ließ es\nnicht gehen, weil er befürchtete, in eine peinliche Situation zu kommen, und hielt ihm\nden Mund zu, als es zu schreien begonnen hatte. Es kam zu einer Rangelei, bei der\nder Junge ein Kaffeeglas ergriff und auf den Angeklagten einschlug. Der körperlich\nweit überlegene Angeklagte nahm ihm das Glas ab, schlug es seinerseits zweimal\nmit erheblicher Wucht auf dessen Kopf, so daß dieser eine stark blutende Platzwunde am Kopf und ein Hämatom an der Stirn erlitt. Als der Junge daraufhin erst recht\nzu schreien begann, würgte er ihn bis zum Tode. Einen auf Tötung gerichteten\n\nVorsatz hat das Landgericht erst für den Zeitpunkt des Würgens feststellen können.\n\nDie Strafkammer hat das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht im Hinblick\nauf eine im Treppenhaus begangene fahrlässige Körperverletzung - wovon die\nAnklage ausgegangen war - mit der Begründung zurückgewiesen, ein Verschulden\nund damit ein strafbares Handeln des Angeklagten sei insoweit nicht feststellbar. Ob\nder Angeklagte jedoch die nachfolgende vorsätzliche Körperverletzung durch die\nwuchtigen Schläge mit dem Kaffeeglas, die eine stark blutende Platzwunde\nverursacht hatten, verdecken wollte, hat sie nicht geprüft, sondern das Merkmal der\nHeimtücke bejaht, weil der Junge bei dem Angriff nicht nur wehrlos, sondern auch\narglos gewesen sei. Das gewalttätige Vorgehen sei so schnell erfolgt, daß ihm keine\n\nZeit geblieben sei, der Bedrohung zu begegnen.\n\nDies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Annahme von Arglosigkeit auf den Beginn der mit\nTötungsvorsatz begangenen Handlung an. Rechnet dagegen das Tatopfer aufgrund\neiner vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung mit einem schweren oder\ndoch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, entfällt seine\nArglosigkeit (BGHSt 32, 382, 384; 33, 363, 365; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 7\n\nund 13). Zu Beginn des Würgevorgangs, bei dem der Angeklagte nach den\ngetroffenen Feststellungen erstmals mit Tötungsvorsatz handelte, war der Junge\njedoch nicht mehr arglos. Es war eine Rangelei vorausgegangen, bei der er sich mit\nSchlägen mit einem Kaffeeglas gegen den Angeklagten zur Wehr setzte, seinerseits\nin erheblicher Weise vom Angeklagten mit diesem Kaffeeglas attackiert worden war\nund schließlich \"erst recht\" zu schreien begonnen hatte. Bei dieser Sachlage kann\nkeine Rede davon sein, daß der Körperverletzungsvorsatz derart schnell in\nTötungsvorsatz umgeschlagen ist, daß dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten\nGegenmaßnahmen geblieben wäre (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 3, 16).\nDenn dieses hat durchaus zur Gegenwehr gegriffen, wobei auch das laute Schreien\nin einem hellhörigen Mehrfamilienhaus (UA S. 10) eine nicht von vorneherein\n\nungeeignete Gegenmaßnahme darstellt.\n\nNach Sachlage kommt nur in Betracht, daß der Angeklagte den Jungen tötete, weil er entweder die Entdeckung der unmittelbar vorausgegangenen vorsätzlichen Körperverletzung oder der peinlichen Situation, mit einem achtjährigen Kind\nallein in einer Wohnung gewesen zu sein, befürchtete. Im ersten Fall handelte er in\nVerdeckungsabsicht, weil er eine andere Straftat verdecken wollte. Der Annahme\neines Verdeckungsmordes steht nicht entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtete und unmittelbar\nin die Tötung zur Verdeckung des vorangegangenen Geschehens überging (BGHSt\n35, 116). Der Übergang zum Tötungsvorsatz erfolgte nicht während einer einheitlichen zäsurlosen Tötungshandlung, vielmehr war das Zuschlagen mit dem Kaffeeglas beendet, als der Junge \"erst recht\" zu schreien begonnen und der Angeklagte\nsich deshalb zum Würgen in Tötungsabsicht entschlossen hatte (vgl. dazu BGH\nNJW 1992, 919, 920).\n\nFaßte der Angeklagte - wie die Strafkammer erwogen hat - den Tötungsvorsatz deshalb, weil ihm bewußt geworden war, daß er in eine peinliche Situation\ngeraten könne, wenn herauskomme, daß er sich mit einem achtjährigen Kind, dem\ndas eigenmächtige Verlassen der eigenen Wohnung von den Eltern untersagt\ngewesen war, in einer geschlossenen Wohnung allein aufgehalten habe, so kann\nauch ein solcher Beweggrund entgegen der Ansicht des Landgerichts in Anbetracht\n\nder Gesamtumstände nur als niedrig angesehen werden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ein Beweggrund in\nder Regel als niedrig zu beurteilen ist, wenn das Opfer zur Verdeckung einer\nVerhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für\nverwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält (vgl. BGH NStZ 1997, 81\nm.w.Nachw.). Die besondere Verwerflichkeit liegt gerade darin, daß der Täter das\nLeben eines Menschen so sehr gering achtet, daß er seine Vernichtung als Mittel\nzur Verdeckung eigenen Fehlverhaltens einsetzt (vgl. BGHSt 7, 287, 290 f.). Stellt\ndieses Fehlverhalten nicht wie bei der Verdeckungsabsicht eine strafbare Handlung,\nderen Folgen für den Täter zumeist wesentlich gravierender sein dürften, sondern\nlediglich eine \"peinliche Situation\" dar, ist die Vernichtung eines anderen Menschenlebens um so eher als niedrig und verwerflich zu werten. Bei den hier\ngegebenen Tatumständen, in denen sich das achtjährige Nachbarskind im Vertrauen\nauf eine Wundversorgung in die Wohnung des Angeklagten begeben hatte und\ndiesem körperlich weit überlegenen Mann praktisch schutzlos ausgeliefert war,\nkommt eine andere Wertung als niedrig i.S. des § 211 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.\nSoweit die Strafkammer dieses Verhalten als \"menschlich nachvollziehbar\" und\ndaher nicht nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehend\nbezeichnet hat, handelt es sich nicht um eine das Revisionsgericht bindende\n\ntatrichterliche Feststellung, sondern um eine unzutreffende rechtliche Wertung. Für\n\nandere Beweggründe, die nicht als niedrig bewertet werden könnten, gibt es nach\nSachlage keine Anhaltspunkte; sie können ausgeschlossen werden, zumal auch die\nVerteidigung in der Revisionshauptverhandlung solche nicht hat aufzeigen können.\nFür die subjektive Tatseite ist es nicht erforderlich, daß der Angeklagte die Bewertung als niedrig vorgenommen hat, es genügt, daß er die tatsächlichen Umstände\nkennt, die die Bewertung seines Handlungsamtriebs als niedrig begründen, und daß\ner die Bedeutung seiner Beweggründe für die Tat erfaßt hat (vgl. Jähnke in LK\n10. Aufl. 8 211 Rdn. 35 f.). Dafür, daß der Angeklagte diese Umstände nicht erkannt\nhaben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der Sachverständige keine\n\nHinweise auf psychische oder psychoorganische Störungen hat finden können.\n\nDer Senat kann daher den Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigen, daß\ndas Mordmerkmal der Heimtücke entfällt und eine wahldeutige Verurteilung (vgl.\nBGHSt 22, 12; BGHR StGB § 211 Il niedrige Beweggründe 6) wegen Mordes zur\nVerdeckung einer anderen Straftat oder sonst aus niedrigen Beweggründen erfolgt;\n\nauf diese Möglichkeit ist der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen\n\nworden.\nRiBGH Dr. Rissing-van Saan\nist durch Urlaub verhindert\nzu unterschreiben.\nKutzer Kutzer Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-24/3-str-520-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-24/3-str-520-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.039697+00:00"}}