{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-24_3_StR_37_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"3 StR 37/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 37/99\n\nvom\n\n24. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1998 im gesamten\n\nRechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer\nStrafen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Nicht ausschließen können (UA S. 25 unten) bzw. positiv\nangenommen (UA S. 25 oben; S. 26) hat es wegen des Zusammenwirkens der\nschizoiden Persönlichkeit des Angeklagten und seines Alkoholkonsums in Verbindung mit Drogen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. Unter\nBerücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten hat der\nTatrichter bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach einer Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint. Er hat die Anwen-\n\ndung des Regelstrafrahmens nicht für unangemessen gehalten. Aus den Ur-\n\nteilsgründen ergibt sich aber weder für den Vorwurf der Körperverletzung mit\nTodesfolge noch für den des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, daß\ndie Strafkammer geprüft hat, ob der Strafranmen gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB\nzu mildern ist. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafranmenmilderung. Da\nGründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres\nersichtlich sind (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGHR aaO 27),\nmuß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. Denn der Senat\nvermag nicht auszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt hat, wenngleich die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des von massiver Gewalt geprägten Tatbildes an sich nicht un-\n\nangemessen erscheint.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nRiBGH Pfister ist durch\nKrankheit verhindert zu\nunterschreiben.\n\nWinkler Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-24/3-str-37-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-24/3-str-37-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.002046+00:00"}}