{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-23_3_StR_595_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-23","aktenzeichen":"3 StR 595/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n3 StR 595/99\nvom\n23. Februar 1999\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Stade vom 8. Juli 1999 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Stade hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychilatrischen Krankenhaus anzuordnen. Gegen diese Entscheidung richtet sich\ndie auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Sachrüge hat\n\nErfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drohte der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte im schuldunfähigen Zustand mehrmals den Polizeibeamten an, sie mit einem mitgeführten Brötchenmesser zu erstechen. Er glaubte, Jesus zu sein und fühlte sich auch vom Teufel verfolgt. Er widersetzte sich den Anweisungen der Polizeibeamten, das\n\nMesser wegzulegen und aus seinem Pkw herauszukommen. Schließlich be-\n\nwegte er sich mit hoch erhobener Hand, in der er das Brötchenmesser zustechbereit hielt, immer schneller auf die Polizeibeamten zu, bis ein Beamter\ngezielte Schüsse aus seiner Dienstwaffe auf ihn abgab. Dieses Verhalten des\nBeschuldigten hat das Landgericht rechtlich zutreffend als tateinheitlich zusammentreffende rechtswidrige Straftaten der Bedrohung, des Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten gefährlichen Körperverlet-\n\nzung gewertet.\n\nDie Strafkammer ist - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei davon\nausgegangen, daß der Beschuldigte bei Begehung der Tat ohne Schuld gehandelt hat, weil er wegen einer schweren krankhaften seelischen Störung\nnicht einsichtsfähig (und auch nicht steuerungsfähig) gewesen sei. Der Beschuldigte leide an einer paranoid - halluzinatorischen Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis. Die Krankheit, die im Jahre 1983 begonnen habe,\nsei auf Drogenmißbrauch zurückzuführen. Mehrfache Therapieversuche seien\nan der nicht dauerhaft vorhandenen Krankheitseinsicht des Beschuldigten gescheitert. Infolge eines akuten psychotischen Schubs seien bei ihm zum Tatzeitpunkt akute Wahnvorstellungen aufgetreten, weshalb er sich von den Poli-\n\nzeibeamten akut bedroht gefühlt habe.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen steht der Beschuldigte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Langen vom 18. Mai 1999\nunter Betreuung mit den Aufgabenbereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und\n\nüber unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie der Vermögenssorge.\n\n2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Die Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge geltend, bei der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB dürfe nicht berücksichtigt werden, daß die\nvon dem Täter ausgehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch eine medikamentöse Behandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden könne.\nDies habe erst Bedeutung für die Prüfung, ob die Vollstreckung der Unterbrin-\n\ngung gemäß 8 67 b StGB zur Bewährung auszusetzen sei.\n\nb) Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat das Landgericht mit\n\nfolgender Begründung verneint:\n\nDie schwere krankhafte seelische Störung dauere heute noch fort. Bei der\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Tat müsse davon ausgegangen werden, daß die bei der Anlaßtat gezeigte realitätsferne, wahnhafte Erlebnisverarbeitung ein typisches Merkmal der Grunderkrankung des Beschuldigten sei.\nSofern er nicht medikamentös behandelt werde oder eine bestehende Behandlung (noch) nicht angeschlagen habe, sei deshalb in Zeiten eines akuten\nKrankheitsschubs - auch in einer objektiv alltäglichen, harmlosen Situation - mit\naggressiven Durchbrüchen und der Gefahr vergleichbarer, gewaltbetonter Taten mit nicht kontrollierten Auswirkungen für Leib und Leben anderer zu rechnen (UA S. 16).\n\nGleichwohl sei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht\nerforderlich, da dieser für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Die günstige\n\nPrognose ergebe sich daraus, daß die Krankheit unter medikamentöser Be-\n\nhandlung nicht zutage trete, die Fortführung der begonnenen Behandlung gesichert sei und daher derzeit und in absehbarer Zukunft keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten des Beschuldigten zu erwarten seien (UA S. 15,\n17 - 19). Die angeordnete, nicht fristgebundene Betreuung gewährleiste zuverlässig, daß die aktuelle, positiv einzuschätzende Situation des Beschuldigten, der trotz seiner Erkrankung bis zur Anlaßtat viele Jahre lang nicht mit\nStraftaten in Erscheinung getreten sowie sozial integriert gewesen sei, über\neinen langjährigen Zeitraum bestehen bleiben werde. Der Betreuer könne und\nwerde, wenn sich das Verhalten des Beschuldigten ändern und dieser erneut\ndie gegenwärtig vorhandene Krankheitseinsicht vermissen lassen sollte, zur\nBeherrschung aller in Betracht kommenden Situationen ausreichende Mittel\neinsetzen, um die Fortdauer der ärztlichen Behandlung zu veranlassen und\n\nnotfalls zu erzwingen.\n\nc) Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer verkennt, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die\nNotwendigkeit einer Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird (BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1 und Gefährlichkeit 6; Horn in SK-StGB 8. Lfg. § 63 Rdn. 19; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. § 63 Rdn. 19 und § 67 b Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 67\nb Ran. 2; a.A. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 61 ff. und § 63 Ran. 82 ff.\nm.w.Nachw.), weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das\nSubsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Fra-\n\nge der Anordnung gilt.\n\nFür die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus anzuordnen ist, ist es unerheblich, ob die von dem Beschuldigten\nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung, für die ein Betreuer bestellt ist, abgewendet werden kann.\nEin solches täterschonendes Mittel - seine Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangt\nvielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung\ngemäß § 67 b StGB zur Bewährung auszusetzen ist (BGHR StGB 8 63 Beweiswürdigung 1 und Gefährlichkeit 6; Horn aaO § 63 Rdn. 19; Stree aaO 8 63\nRdn. 19 und § 67 b Rdn. 5; Tröndle/Fischer aaO § 67 b Rdn. 2). Nur auf diese\nWeise wird der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr effektiv entgegengewirkt und die Allgemeinheit ausreichend geschützt. Durch die Möglichkeit, eine angeordnete, aber zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die\nmedizinische Behandlung zur Gefahrenbeseitigung tatsächlich ausreicht (Stree\naaO 8 63 Ran. 19; vgl. auch Hanack aaO vor § 61 Rdn. 63). Auch die Gegenmeinung, die unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot\ndas Subsidiaritätsprinzip bereits bei der Anordnung der Maßregel berücksichtigen will (vgl. Hanack aaO vor § 61 Rdn. 61 und § 63 Rdn. 82 ff. m.w.Nachw.),\nsieht die Bestellung eines Betreuers nicht als eine bereits bei der Anordnungsentscheidung zu berücksichtigende ausreichende mildere Maßnahme an, weil\ndiese nicht dem Schutz der Allgemeinheit, sondern dem Schutz des kranken\nTäters dient (vgl. Hanack aaO § 63 Rdn. 84).\n\n3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung. Da der Beschuldigte es trotz der festgestellten Begehung\n\nrechtswidriger Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1,\n\n§ 32 Abs. 3 Nr. 3 BZRG) nicht hätte anfechten können (BGHSt 16, 374; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Vor § 296 Rdn. 11; a.A. Kuckein in KK\n4. Aufl. § 337 Rdn. 41), scheidet die Möglichkeit, ihn belastende Feststellungen\nzum äußeren Tathergang teilweise aufrechtzuerhalten, von vornherein aus\n(vgl. BGH, Beschl. vom 15. Dezember 1999 - 5 StR 537/99; Kuckein aaO § 353\nRdn. 24). Die Sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher Überprüfung und\n\nEntscheidung.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/3-str-595-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-23/3-str-595-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.928625+00:00"}}