{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-17_3_StR_6_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"3 StR 6/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 6/99\n\nvom\n\n17. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar\n1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Mai 1998 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zu\n1270 Fällen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen der durch die sogenannten Barclays-Bestätigungen tateinheitlich\nzur Beihilfe zum Betrug in 1270 Fällen begangenen Urkundenfälschung in zwei\nFällen verurteilt worden ist. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift darauf hingewiesen, daß diese beiden zutreffend als Urkundenfälschungen gewerteten Tathandlungen nicht zu dem durch Anklage und Eröffnungsbeschluß sowie durch die Verfahrensbeschränkungen nach den §§ 154,\n154 a StPO festgelegten Verfahrensgegenstand gehören. Die deswegen veranlaßte Schuldspruchänderung (§ 349 Abs. 4 StPO) läßt den Strafausspruch\nunberührt. Nach den Gesamtumständen des Falles und dem Zusammenhang\nder Strafzumessungserwägungen kann der Senat - in Übereinstimmung mit\n\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts - mit der erforderlichen Sicher-\n\nheit ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffend\neingegrenzten Schuldspruchs auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies gilt\num so mehr, als es die Barclays-Bestätigungen als Nachtatverhalten straf-\n\nschärfend hätte mitberücksichtigen dürfen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nRiBGH Pfister ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben\n\nWinkler Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/3-str-6-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/3-str-6-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.738024+00:00"}}