{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-17_3_StR_28_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"3 StR 28/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 28/99\n\nvom\n\n17. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar\n1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 17. Juni 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weite-\n\nren Betäubungsmiittelstraftat hat es ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat nimmt zur Begründung im we-\n\nsentlichen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.\n\nAuch hinsichtlich der kurz vor dem 17. Februar 1997 begangenen Tat\n(unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -\n\nFall Il. Buchst. f der Urteilsgründe) liegt eine wirksame Anklage vor.\n\nIn der unverändert zugelassenen Anklage wird diese Tat im Anklagesatz\nnach Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung, den die gesetzlichen Merkmale ausfüllenden Umständen und unter Schilderung der Beteiligten und der Konditionen des Rauschgiftgeschäfts unverwechselbar bezeichnet. Der Wille der\nStaatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen dieser Tat zu verfolgen, kommt\nunzweifelhaft zum Ausdruck. Es fehlen im Anklagesatz lediglich die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendende Strafvorschrift. Durch diesen Mangel verliert die Anklage nicht ihre Fähigkeit, den Prozeßgegenstand zu\nbestimmen, d.h. die individuelle Tat konkret zu bezeichnen, über die das Gericht befinden soll (vgl. Kuckein, StraFO 1997, 33, 35 m.w.Nachw.). In einem\nsolchen Fall ist es ausreichend, dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis\nnach § 265 StPO zu erteilen, wie es hier das Landgericht gegen Ende der\n\nHauptverhandlung getan hat.\n\nKutzer RIiBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit Miebach\nverhindert zu unterschreiben.\nKutzer\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/3-str-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/3-str-28-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.719212+00:00"}}