{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-17_3_StR_26_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"3 StR 26/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 26/99\n\nvom\n17. Februar 1999\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschuldigten am 17. Februar 1999\n\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. September 1998 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil dieser am 7. Januar und am\n15. März 1993 jeweils aufgrund einer psychischen Erkrankung im schuldunfähigen Zustand einen Nachbarn bzw. einen Straßenpassamten bedroht, angegriffen und mit einem Stuhlbein bzw. einem Reizgassprühgerät körperlich ver-\n\nletzt hatte.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten führt zur\nAufhebung des Urteils, weil die Feststellungen die Voraussetzungen einer Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht belegen. Zwar leidet der Beschuldigte nach wie vor unter einer psychischen Erkrankung, nämlich einem\nsystematisierten Verfolgungswahn, der inm die Wahnvorstellung suggeriert,\nvon Geheimdiensten verschiedener Staaten verfolgt, beobachtet und drangsa-\n\nliert zu werden. Das Landgericht legt jedoch nicht dar, ob und unter welchen\n\nUmständen der Beschuldigte aufgrund dieses krankhaften Zustandes für die\nAllgemeinheit gegenwärtig noch gefährlich ist. Eine solche Gefährlichkeitsprognose, wie sie § 63 StGB voraussetzt, war zweifellos 1993 berechtigt, wie die\njetzt abgeurteilten Anlaßtaten belegen. Maßgeblich für die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB und die darauf gestützte Unterbringungsanordnung ist aber der Zeitpunkt der Hauptverhandlung (vgl. Lackner StGB 22. Aufl.\n8 63 Rdn. 8 m.w.Nachw.).\n\nDas Urteil verhält sich nicht dazu, welche Umstände - außer dem fortbestehenden Krankheitsbild - oder Vorkommnisse aus der Zeit nach 1993 noch\nbefürchten lassen, der Beschuldigte werde auch in Zukunft Taten, wie die im\nJanuar und März 1993 begangenen oder schwerere Straftaten begehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Beschuldigte 1994 die Bundesrepublik\nDeutschland verlassen, sich zunächst in der Schweiz und ab Juni 1995 in Wien\naufgehalten, wo er von seiner monatlichen Rente in Höhe von 1.600 DM gelebt\nhat. Ob und gegebenenfalls in welcher Form er dort aufgrund seiner Erkrankung auffällig geworden ist, ist nicht festgestellt. Nicht näher dargelegt ist auch,\nob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse dem psychiatrischen Krankenhaus\nvorliegen, in dem der Beschuldigte vorläufig untergebracht war, nachdem er\nam 1. Juli 1993 bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in\nBerchtesgaden aufgrund des vorläufigen Unterbringungsbefehls aus dem Jah-\n\nre 1994 festgenommen worden war.\n\nZur Rechtfertigung der Annahme, der Beschuldigte sei auch heute noch\nfür die Allgemeinheit gefährlich, führt das Landgericht lediglich an, der Sachverständige Professor Dr. W. , der den Beschuldigten ersichtlich zuletzt am\n\n18. Oktober 1993 untersucht und danach wohl erst in der Hauptverhandlung\n\nwiedergesehen hat, habe in diesem Zusammenhang auf eine gewisse Steigerung der Tatintensitäten verwiesen. Das reicht für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten nicht aus, da sich die Bewertung des Sachverständigen nur auf die Anfang 1993 vom Beschuldigten begangenen Taten be-\n\nziehen kann, da das Landgericht neuere Vorfälle nicht festgestellt hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/3-str-26-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/3-str-26-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.702176+00:00"}}