{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-17_3_StR_11_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"3 StR 11/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 11/99\n\nvom\n\n17. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. September 1998 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte in den Fällen eins bis neun der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmit-\n\nteln in neun Fällen verurteilt wird, als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen eins bis neun der Urteilsgründe hat der Angeklagte jeweils\n12 Gramm Haschisch zum Eigenverbrauch erworben. Dies ist nach § 29 Abs. 1\nNr. 1 BtMG als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln abzuurteilen, der\nTatbestand des unerlaubten Besitzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird hierdurch verdrängt (st. Rspr. vgl. BGHR BtMG § 29 I 3 Konkurrenzen 2). Daß die\nStrafkammer in den Fällen 10 bis 25, in denen der Angeklagte jeweils mindestens 200 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7 % \"teils\nzum Eigenverbrauch, teils zum Weiterverkauf\" erworben hatte, den Anteil des\nEigenverbrauchs nicht ausdrücklich festgestellt hat, gefährdet den Bestand des\nUrteils hier nicht. Auch wenn man die Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung zu seinem monatlichen Eigenverbrauch zugrundelegt, wird die Grenze\n\nzur nicht geringen Menge jeweils deutlich überschritten.\n\nDaß die Strafkammer die Voraussetzungen der Verhängung kurzfristiger\nFreiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, stellt hier angesichts\nder zahlreichen Vorstrafen und der Vielzahl der begangenen Taten keinen\n\nRechtsfehler dar.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/3-str-11-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/3-str-11-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.686695+00:00"}}