{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-11_3_StR_651_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"3 StR 651/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 651/93\n\nvom\n\n11. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1998 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils\nwird verworfen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet,\nweil der Angeklagte wegen der angeklagten Tat auch verurteilt worden ist und damit nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen hat. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich. Es ist\nauch nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Rechtsmittelinstanz zu belasten (§ 473 Abs. 4\nStPO), da er auch eine Verurteilung in dem Umfang, wie sie\njetzt erfolgt ist, nicht akzeptiert hätte, wie sich aus dem seinerzeitigen umfassenden Aufhebungsamtrag und der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO 8473\nAbs. 4 Quotelung 5). Die Ermäßigung der zur Bewährung\nausgesetzten Freiheitsstrafe fällt demgegenüber nicht ins\nGewicht.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu\n\ntragen.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/3-str-651-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/3-str-651-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.447989+00:00"}}