{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-11_3_StR_607_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"3 StR 607/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 607/98\n\nvom\n\n11. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar\n1999 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nDas Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit\nder Angeklagte wegen \"unerlaubten Waffenbesitzes\" zu einer\n\nEinzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 20. Juli 1998 als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, mit Zuhälterei und mit Vergewaltigung\n(z.N. P. ), wegen schwerem Menschenhandel in Tateinheit mit Menschenhandel (z.N. M. ) sowie wegen Zuhälterei in fünf Fällen und\nwegen des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts zur Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, soweit der\n\nAngeklagte wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.\nDen bisherigen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die\ntatsächliche Gewalt über die Waffe außer in den Niederlanden auch in\nDeutschland ausgeübt hatte, so daß insoweit eine Anwendung deutschen\nStrafrechts nur gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht gekommen wäre.\nAusführungen dazu fehlen (vgl. auch die Richtlinie des Rates der EU vom\n18. Juni 1991; zitiert bei Steindorf, WaffenR, 7. Aufl. vor 852 a Rdn. 9). Der\nSenat kann ausschließen, daß sich der Wegfall dieser (niedrigsten) Einzelfreiheitsstrafe angesichts der Schwere der übrigen Strafen auf die Höhe der Ge-\n\nsamtstrafe ausgewirkt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nErgänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-\n\nnat:\n\nDie Strafkammer durfte den Angeklagten auch ohne Nachtragsanklage\nwegen des Verbrechens der Vergewaltigung z.N. der Zeugin P. verurteilen. Dieses Geschehen kurz nach dem 15. Oktober 1995 in einem Hotel in einer polnischen Grenzstadt in der Nähe von Görlitz ist Teil der in der Anklage\nbezeichneten Tat i.S. des § 264 StPO ohne Rücksicht auf die dort vorgenommene rechtliche Qualifikation. Danach war dem Angeklagten zur Last gelegt\nworden, in dieser polnischen Grenzstadt die Geschädigte P. sowie ihre\nBegleiterin M. von einer Frau übernommen zu haben,\ndie sie in der Ukraine für eine Arbeitstätigkeit als Serviererin oder Tänzerin an-\n\ngeworben hatte, ihnen eröffnet zu haben, daß sie als Prostituierte in den Nie-\n\nderlanden arbeiten müßten, daß sie keine andere Wahl hätten, da man ihre\nPässe habe und sie überall finden würde. Anschließend habe er die Geschädigten mit falschen polnischen Pässen ausgestattet, sie über die Grenze\nschleusen lassen und schließlich nach Kleve zu dem Bordellbesitzer K.\nverbracht, in dessen Betrieben sie der Prostitution nachgehen mußten. In der\nAnklage war dieser Sachverhalt als Menschenhandel in der Form des Einwirkens auf eine Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in\neinem fremden Land verbunden ist, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu\nbringen, gewertet worden (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB). Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen war zudem dargestellt worden, daß der Angeklagte die\nZeugin P. mit dem Ansinnen, er müsse ihre Eignung für die Prostitution\nausprobieren, zur Duldung des Oral- und Vaginalverkehrs veranlaßt hatte, wobei diese ihre anfängliche Weigerung schließlich aus \"großer Angst\" vor dem\nAngeklagten aufgegeben habe. Wenn sich bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung in der Hauptverhandlung herausstellt, daß der Angeklagte sein Opfer\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des\n§ 177 StGB a.F. zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen hat, um\nihren Widerstand gegen die Prostitutionsausübung zu brechen, so ist diese\nVergewaltigungstat nach natürlicher Lebensauffassung Teil des angeklagten\neinheitlichen Lebensvorganges, der der Kognitionspflicht des Gerichtes nach\n8 264 Abs. 1 StPO unterliegt. In diesem Fall genügte für die Einbeziehung des\nVorwurfs der (tateinheitlichen) Vergewaltigung die Erteilung eines Hinweises\nnach § 265 Abs. 1 StPO (vgl. BGHR StPO 8 264 I Tatidentität 24).\n\nAuch in der Sache hält die Verurteilung wegen Vergewaltigung einer\nrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Zwar sind von den bei der rechtli-\n\nchen Würdigung von der Strafkammer dem Schuldspruch zugrundegelegten\n\ndrei Alternativen des \"§ 177 StGB a.F., bzw. § 177 Abs. 2 StGB n.F.\", nämlich\nAnwendung von Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Angeklagten schutzlos ausgeliefert war, zwei rechtsfehlerhaft, da zum einen für eine\nGewaltanwendung nichts festgestellt ist und zum anderen das Merkmal des\nAusnutzens einer schutzlosen Lage erst durch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F.\ndes 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) mit Wirkung ab dem 5. Juli\n1997 und damit erst nach der Tat eingeführt worden ist, doch durfte die Strafkammer bei den festgestellten Umständen eine konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf Grund tatrichterlicher Wertung\n\nfeststellen.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.\nKutzer\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/3-str-607-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/3-str-607-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.429455+00:00"}}