{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-11_3_StR_471_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-11","aktenzeichen":"3 StR 471/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 471/98\n\nvom\n\n11. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar\n1999 gemäß § 154 Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Aurich vom 25. Juni 1993 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen\n23, 30, 45, 61 bis 66, 97, 98, 101, 115, 117, 123, 222,\n272 (entspricht Fall 172 der Anklageschrift vom 19. Januar 1998 - 13 KLs 3/98) und 284 der Urteilsgründe\nvorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Diebstahls in 204 Fällen und\n\nversuchten Diebstahls in 60 Fällen verurteilt ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 219 Fällen\n(richtig: 218 Fällen, vgl. UA S. 98 f.) und versuchten Diebstahls in 64 Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Senat stellt das\nVerfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den aus der Beschlußformel ersichtlichen Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da das Urteil insoweit\nverschiedene Ungenauigkeiten enthält. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.\nDer Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe\nder verbleibenden Einzelstrafen eine noch niedrigere als die erkannte maß-\n\nvolle Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n16. September 1998 ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/3-str-471-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-11/3-str-471-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.415029+00:00"}}