{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-10_3_StR_618_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"3 StR 618/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 618/98\nvom\n10. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 19. Juni 1998 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Jahr\nund sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen\nsind. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin rügen die\nVerletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung hätte der Angeklagte wegen\nversuchten Totschlags verurteilt werden müssen; zu Unrecht habe das Landgericht\neinen strafbefreienden Rücktritt angenommen. Die Rechtsmittel führen zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte im Verlauf eines Streites der\nNebenklägerin - seiner zweiten Frau - ein Schweizer Offiziersmesser (Klingenlänge\nsieben Zentimeter) aus Wut 15 cm tief in den Bauch. Die Geschädigte sprang\nschreiend auf und lief auf die Wohnungstüre zu. Der Angeklagte folgte ihr, hielt sie\nvon hinten an der Kleidung fest und versetzte ihr wütend zwei 10 und 13 Zentimeter\ntiefe, von unten nach oben geführte wuchtige Stiche in die linke Rückenhälfte\nunterhalb des Schulterblatts, sowie zwei von oben nach unten links am Hals\nvorbeigeführte Stiche in den Bereich des linken Schlüsselbeins, wobei einer der\nStiche weniger als einen Zentimeter neben der Halsschlagader den Hals verletzte.\nDer Angeklagte nahm dabei den Tod der Geschädigten zumindest billigend in Kauf.\nNach diesen Stichen lief die Nebenklägerin um Hilfe rufend auf den Hausflur. Zu\nGunsten des Angeklagten ist das Landgericht davon ausgegangen, daß seine Frau\nsich nicht losgerissen hat, sondern er sie freiwillig los ließ. Offen ließ die Kammer,\nwarum der Angeklagte die Geschädigte losgelassen hat. Es könne sein, daß er\ndachte, alles Erforderliche getan zu haben, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen.\nDenkbar sei aber auch, daß er davon ausging, die zugefügten Verletzungen reichten\nnoch nicht aus, die Geschädigte zu töten. Möglich sei auch, daß er aus Angst vor\nEntdeckung von der Geschädigten abließ. Ebenso möglich sei schließlich, daß er\n\nvon ihr abließ, um aus Reue ernsthafte Rettungsbemühungen einleiten zu können.\n\nDurch die Hilferufe wurden in Nachbarwohnungen die Zeugen T. und\nB. aufmerksam. Die Zeugin B. holte die Geschädigte in ihre Wohnung.\nDer Angeklagte bat den Zeugen T. , in seine Wohnung zu kommen. Dieser\n\nweigerte sich, woraufhin der Angeklagte die Polizei mit den Worten verständigte, er\n\nhabe seine Frau \"abgestochen\". Die Strafkammer vermochte in diesem Zusammen-\n\nhang nicht auszuschließen, daß das Handeln des Angeklagten von dem Gedanken\ngetragen war, den ihm als möglich erscheinenden Todeseintritt abzuwenden. Es sei\nzwar möglich, daß diese Rettungsbemühungen nicht von dem ernsthaften Bestreben\num eine Erfolgsabwendung bestimmt, sondern nur zur Erlangung von Strafmilderungsgründen vorgeschoben seien. Das lasse sich aber nicht mit der gebotenen\nSicherheit feststellen. Wenig später traf die Polizei ein. Ohne sofortige Notoperation\n\nhätten die Folgen der Stiche zum Tod der Nebenklägerin geführt.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt. Weiter heißt es (UA S. 38):\n\n\"Von dem ebenfalls verwirklichten Tatbestand des versuchten Totschlags\n(88 212 |, 22, 23 StGB) ist er hingegen strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 | StGB),\nindem er die weitere Tatausführung nicht ausschließbar freiwillig aufgegeben (8 24 |\nS. 1 StGB) und sich zudem durch die Verständigung der Polizei nicht ausschließbar\nernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht hat (§ 24 I S. 2 StGB).\"\n\nDas Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag bejaht. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen,\nob es von einem beendeten oder einem unbeendeten Versuch ausgeht. Die bisher\ngetroffenen Feststellungen tragen weder die Annahme eines Rücktritts vom\n\nunbeendeten noch die eines Rücktritts vom beendeten Versuch.\n\n1. Die vom Landgericht auch für möglich gehaltene Variante, der Angeklagte\n\nhabe darauf vertraut, die Nebenklägerin werde die Messerstiche überleben, findet in\n\nden getroffenen Feststellungen keine Stütze. Vielmehr sprechen - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - die Wucht der Stiche, die Schwere der Verletzungen, die Äußerungen nach der Tat, er habe seine Frau \"abgestochen\" sowie\nseine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe die Polizei verständigt, \"um die\nRettung der Geschädigten einzuleiten\" (UA S. 29), für das Gegenteil. Erkennt der\nTäter die tatsächlichen Umstände, die die Möglichkeit des Eintritts des Todes nach\nder Lebenserfahrung nahelegen, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ein beendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 39, 221, 231\nm.w.Nachw.). Dabei braucht der Täter weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu\nhaben noch muß er den Tod jetzt noch wollen oder billigen. Der Bundesgerichtshof\nhat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, daß bei gefährlichen\nGewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter\nwahrgenommen habe, auf der Hand liege, daß er die lebensgefährdende Wirkung\nund die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt. An die für die Annahme eines\nunbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind in solchen Fällen nach dieser Rechtsprechung\nstrenge Anforderungen zu stellen. Ein beendeter Versuch ist auch anzunehmen,\nwenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über\ndie Folgen seines Tuns macht (vgl. BGHSt 40, 304 ff.).\n\nDas Landgericht hat zwar bedacht, daß der Angeklagte seine erste Frau mit\nmehreren Messerstichen umgebracht hatte, so daß bei ihm die Kenntnis um die\nGefährlichkeit solcher Verletzungen vorauszusetzen sei. Es hätte aber auch die\noben genannten Umstände in seine Wertung erkennbar einbeziehen müssen. Nicht\ngegen einen beendeten Tötungsversuch braucht zu sprechen, daß das Opfer nach\nden Stichen nicht sofort zu Boden stürzte und auch sonst keine besondere Reaktion\nzeigte (vgl. BGHR StGB § 24 | 1 Versuch, beendeter 8) und noch - vom Täter\n\nwahrgenommen - in der Lage war, sich vom Tatort wegzubewegen (vgl. BGHR StGB\n8 24 | 1 Versuch, unbeendeter 31).\n\n2. Die Strafkammer hat weder das Vorliegen von Freiwilligkeit (§ 24 Abs. 1\nSatz 1 StGB) noch des ernsthaften Bemühens, die Vollendung zu verhindern (§ 24\nAbs. 1 Satz 2 StGB), rechtsfehlerfrei bejaht.\n\nZwar ist es grundsätzlich zulässig, auch insoweit zugunsten des Angeklagten\nauf den Zweifelssatz zurückzugreifen. Das würde aber zunächst eine Gesamtwürdigung der Beweistatsachen voraussetzen, die im Ergebnis eine eindeutige Fesistellung nicht ermöglicht. An einer bezüglich beider Voraussetzungen vollständigen\nGesamtwürdigung fehlt es; zudem besorgt der Senat, daß - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Strafkammer die Anforderungen überspannt hat,\ndie an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261\n\nBeweiswürdigung 5).\n\na) Zwar sind Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts grundsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen (vgl. Schönke/Schröder-Eser, StGB, 25. Aufl. § 24 Rdn.\n55). Dafür müssen aber zumindest Anhaltspunkte vorliegen. Solche teilt das\nangefochtene Urteil nicht mit. Daß der Angeklagte freiwillig - etwa aus Reue (so UA\nS. 36) - von der Nebenklägerin abgelassen habe, hat er selbst nicht behauptet. Aus\ndem Umstand, daß die Nebenklägerin nicht mehr wußte, ob sie sich losreißen mußte\noder ob der Angeklagte seinen Griff gelöst hatte, folgt dies noch nicht. Nicht\nerkennbar erwogen hat das Landgericht ferner, daß die Tat bereits entdeckt war, als\nder Angeklagte die Polizei anrief. Die Entdeckung steht einem Rücktritt zwar nicht\nzwangsläufig entgegen, bildet jedoch einen wesentlichen Anhaltspunkt für die\nUnfreiwilligkeit (vgl. Lackner, StGB, 22. Aufl. § 24 Rdn. 21 m.w.Nachw.).\n\nb) Die Urteilsgründe belegen auch nicht, daß der Angeklagte bewußt und gewollt eine auf die Erfolgsverhinderung gerichtete Tätigkeit entfaltet und so die in\nGang gesetzte Ursachenkette abgebrochen, oder durch Hilfspersonen hat abbrechen lassen. Dabei genügt eine Handlung nicht, die zwar vom Täter veranlaßt, aber\nnicht von seinem Rettungswillen getragen ist (Schönke/Schröder-Eser, StGB,\n25. Aufl. § 24 Rdn. 59 m.w.Nachw.). Schließlich mußte der Angeklagte davon\nausgehen, daß die Zeugin B. ‚ Zu der sich die schwer verletzte Nebenklägerin\ngeflüchtet hatte, alsbald ärztliche Hilfe herbeirufen werde. Deshalb versteht es sich\nnicht von selbst, daß der Angeklagte in der Vorstellung handelte, er könne noch\neinen nennenswerten Beitrag zur Rettung leisten, als er sich nach der Auseinandersetzung mit dem Zeugen T. dazu entschloß, die Polizei zu verständigen. Auch\n\ndamit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.\n\n3. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung noch auf folgendes hin:\nSollte der neue Tatrichter neben der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch zu einer solchen wegen versuchten Totschlags kommen, so wird er zu\nbeachten haben, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 = NStZ 1999, 30; zum Abdruck in\nBGHSt vorgesehen) eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende\nvorsätzliche Körperverletzung nicht mehr zurücktritt, sondern zu diesem im Verhält-\n\nnis der Tateinheit steht.\n\nSollte der neue Tatrichter wiederum eine Unterbringung anordnen, wird er\nsich eingehender als geschehen mit den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB\nauseinandersetzen müssen (vgl. BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578 ff.). Nicht\n\nbedenkenfrei sind auch die Ausführungen zum Vorwegvollzug der erkannten\n\nFreiheitsstrafe vor der Maßregel (vgl. BGHR StGB § 67 Il Vorwegvollzug, teilweiser\n\n12 m.w.Nachw.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/3-str-618-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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