{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-10_3_StR_460_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"3 StR 460/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 460/93\n\nvom\n\n10. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Februar 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts vom\n22. September 1998 bemerkt der Senat:\n\nDie von allen drei Angeklagten erhobene Rüge, die Strafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, daß sie Daten der sog.\nM. -Telefonlisten verwertet habe, ohne deren Inhalt, insbesondere diejenigen der Liste bzw. Auskunft vom 28. Mai\n1996 ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung einzuführen,\ngenügt bei allen drei Revisionen nicht den Anforderungen des\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb jeweils nicht in zulässiger Form erhoben. Die Beschwerdeführer verschweigen\ndie Verfahrenstatsache, daß der sachverständige Zeuge\nS. ,‚ ein Mitarbeiter der Firma M. ‚ vom Kammervorsitzenden am 17. Februar 1997, nachdem die für mehrere Tage anberaumte Hauptverhandlung begonnen hatte, zum\nHauptverhandlungstermin vom 21. Februar 1997 nachgeladen\nwurde, und zwar mit dem Zusatz: \"Ihr Zeichen PSDA - 364/96,\nAuskunft vom 28. Mai 1996. Sie sollen als sachverständiger\n\nZeuge zu den Einzelheiten der o.g. Auskunft vernommen wer-\n\nden\" (Bd. VS. 4 d.A.). Danach ist es nicht nur möglich, sondern\nsogar naheliegend, daß insbesondere die einzelnen Daten der\nfür die Beweiswürdigung des Landgerichts zentralen Handytelefonate, die von den Angeklagten nach Dauer und Inhalt bestritten wurden, Gegenstand der sachverständigen Ausführun-\n\ngen des Zeugen S. waren.\n\nDemgegenüber ist die vom Angeklagten Me. geltend gemachte Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2, § 261 StPO\nzulässig erhoben, da bereits der die beantragte Beweiserhebung ablehnende und von der Revision mitgeteilte Beschluß\nvom 7. November 1997 den Hinweis enthält, daß der Angeklagte Me. sich dem Antrag der Angeklagten K. angeschlossen hat; eines erneuten Vortrags durch den Revisionsführer bedurfte es nicht. Die Rüge ist aber, wie der Generalbundesanwalt ergänzend in seiner Zuschrift ausgeführt hat,\nunbegründet. Soweit dem Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 244 Abs. 2, § 261 StPO auch\ndie Behauptung der Verletzung von 8 244 Abs. 2, § 261 StPO\n1.V.m. § 250 StPO durch Verlesung des Vermerks der Staatsanwältin St. vom 4. Juni 1997 entnommen werden\nkönnte, wäre eine solche Rüge ebenfalls unbegründet: die\nVerlesung des Vermerks zum Beweis seines Inhalts war von\nden Verteidigern beantragt worden; durch die Verlesung wurde\nauch nicht die von der Revision vermißte erneute Vernehmung\nder Zeugin T. unzulässig ersetzt, da diese nicht Verfasserin des Vermerks war; die neuerliche Vernehmung der\n\nZeugin T. ist in diesem Zusammenhang von keinem der\n\nVerfahrensbeteiligten beantragt worden und mußte sich dem\n\nGericht auch nicht aufdrängen.\n\nZu der vom Angeklagten Th. als Verstoß gegen § 244\nAbs. 3 StPO gerügten Ablehnung der Einholung eines mit Hilfe\neines Polygraphen erstellten Glaubwürdigkeitsgutachtens verweist der Senat ergänzend auf das Urteil des 1. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 - 1 StR\n156/97, und zwar soweit dort die polygraphische Untersuchung\nmittels Kontrollfragen- und Tatwissenstests als völlig ungeeignetes Beweismittel 1.S.d. 8 244 Abs. 3 StPO gewertet worden\n\nist; dieser Auffassung schließt der Senat sich an.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan RIBGH Dr. Blauth ist\ndurch Krankheit verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/3-str-460-98-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/3-str-460-98-3","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.270934+00:00"}}