{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-10_3_StR_460_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"3 StR 460/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 460/98\nvom\n10. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. a) Rechtsanwalt Prof. Dr. ;\nb) Rechtsanwalt\nals Verteidiger der Angeklagten K. ;\n\n2. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten T. ;\n\n3. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten M. ;\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 aufgehoben, soweit das Landgericht eine besondere Schuldschwere i.S.d. 857 a Abs. 1\nSatz 1 Nr.2 StGB für die Angeklagten K.\n\nund T. verneint hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat insoweit die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten M.\n\ndadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K. ‚f. und M.\nwegen gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nTatopfer ist der Ehemann der Angeklagten K. ‚ der ihrem Verhältnis zu dem\nMitangeklagten T. und deren Heiratsplänen im Wege stand. Der Ange-\n\nklagte M. hat gegen Zahlung von 20.000 DM an der Tötung des unter einem\n\nVorwand an einen einsamen Ort gelockten Opfers mitgewirkt. Eine besonders\nschwere Schuld i.S.d. 857 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hat das Landgericht trotz der\nneben den angenommenen Mordmerkmalen der niedrigen Beweggründe (für die\nAngeklagten K. und T. ) und der Habgier (für den Angeklagten\nM. ) - zumindest objektiv - vorliegenden heimtückischen Tötung für alle drei\n\nAngeklagten nicht festgestellt.\n\nHiergegen wendet sich die in zulässiger Weise auf die Verneinung der\nbesonderen Schuldschwere beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das\nRechtsmittel, mit dem die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, hat\nhinsichtlich der Angeklagten K. und T. Erfolg. Soweit es den\nAngeklagten M. betrifft, ist es unbegründet.\n\n1. Die Urteilsausführungen des Landgerichts zur Frage, ob für die Angeklagten K. und T. eine besondere Schuldschwere gemäß 857a Abs. 1\nSatz 1 Nr.2 StGB anzunehmen ist oder nicht, genügen nicht den in diesem\nZusammenhang zu stellenden Anforderungen. Der Tatrichter hat seine Entscheidung ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden\nWürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei die besondere\nSchwere der Schuld nur dann festgestellt werden kann, wenn Umstände vorliegen,\ndie Gewicht haben (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Das setzt weiter voraus, daß der\nTatrichter in einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen, das heißt schuldrelevanten\nUmstände erkennbar bedacht und für das Revisionsgericht nachprüfbar abgewogen\n\nhat. Daran fehlt es.\n\nZwar hat das Landgericht zutreffend die zumindest objektiv heimtückische Art\n\nund Weise der Tatausführung als einen schulderhöhenden Umstand benannt.\n\nMögliche schulderhöhende Umstände, die sich aus der Tatplanung und Tatvorbereitung ergeben können, hat es hingegen unerwähnt gelassen. So hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, daß die Angeklagten K. und T.\n\naußer der späteren eigentlichen Mordausführung bereits in der zweiten Aprilhälfte\n1996 eine fehlgeschlagene Anstiftung des Zeugen D. gemäß § 30 Abs. 1 StGB\nbegangen haben, als sie diesem 30.000 DM zukommen ließen, mit denen er einen\nzur Tötung des Olaf K. bereiten Dritten gewinnen und bezahlen sollte.\nTatsächlich hatte D. von Anfang an vor, die von der Angeklagten K. zur\nVerfügung gestellten und ihm von dem Angeklagten T. überbrachten\n30.000 DM für sich zu verwenden. Erst auf mehrfache Mahnung gab er 20.000 DM\nan den Angeklagten T. zurück, 10.000 DM behielt der Zeuge jedoch wegen\nangeblicher Unkosten für sich. Ein solcher fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung\nzum Mord kann nicht nur ein u.U. selbständig strafbares Delikt im Verhältnis zu dem\nspäter versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt sein (vgl. BGH NStZ 1999, 25 m.\nAnm. Beulke), sondern kann auch einen für die Bewertung der Schuldschwere im\nSinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB maßgeblichen Faktor darstellen. Die\nfehlgeschlagene Anstiftung zum Auftragsmord wäre zumindest nachprüfbar in die\nGesamtwürdigung einzubeziehen gewesen, weil sie geeignet ist, das Gesamtunrecht der von den gescheiterten Anstiftern letztlich selbst als Täter ausgeübten\nMordtat zu steigern. Auch hat das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung zur\nFrage der besonderen Schuldschwere unerwähnt gelassen, daß die Angeklagten -\ndies gilt auch für den Angeklagten M. - die Tatausführung schon für den Abend\ndes 29. April 1996 geplant hatten, diese jedoch abbrechen mußten, weil der Versuch\nder Angeklagten K. mißlang, sich ein Alibi zu verschaffen. Das läßt besorgen, daß das Landgericht die sich aus der Hartnäckigkeit der Zielverfolgung\n\nergebende kriminelle Energie der Angeklagten nicht berücksichtigt hat.\n\nDies gilt um so mehr, als das Landgericht den Angeklagten K. und\nT. statt dessen eine erhebliche Dynamik zugute gehalten hat, die vor dem\nHintergrund ihres intimen Verhältnisses zu gegenseitiger Verstrickung und entsprechenden Verhaltensweisen geführt habe, wobei beide sich dem jeweils anderen\nnicht zu entziehen vermocht und sich gegenseitig zur Tat getrieben hätten (vgl. UA\nS. 260). Diese Charakterisierung von Tatentstehung und -ausführung als fast\nschicksalhaft ist weder mit den sonstigen Feststellungen zur Tatplanung und\n-begehung noch mit der von der Strafkammer an anderer Urteilsstelle als wesentliches Motiv festgestellten Sorge der Angeklagten K. zu vereinbaren, daß sie\nim Falle einer von ihr ausgehenden Trennung von ihrem Vater enterbt würde und\nden Hof würde verlassen müssen, wozu sie nicht bereit war, während ihr Ehemann\nOlaf und die Kinder auf dem väterlichen Gut bleiben dürften (vgl. UA S. 22). Auch\ndie Feststellung, daß für den Angeklagten T. bei der von ihm angestrebten\nVertiefung oder Legalisierung seines Verhältnisses mit der wohlhabenden Angeklagten K. die materiellen Aspekte im Vordergrund standen (vgl. UA S. 23),\nist nicht ohne weiteres und nicht völlig widerspruchsfrei mit der im Rahmen der\nSchuldschwereprüfung vorgenommenen Wertung der Strafkammer in Einklang zu\nbringen. Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es dabei schon deshalb nicht,\nweil das Landgericht lediglich die für die Frage der besonderen Schuldschwere\nmaßgeblichen Beurteilungskriterien fehlerhaft auf den festgestellten Sachverhalt\nangewandt hat (vgl. BGHSt 39, 208, 210).\n\n2. Die Verneinung der besonderen Schuldschwere für den Angeklagten\nM. hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Der Angeklagte M. war\nan der fehlgeschlagenen Anstiftung zum Mord im Vorfeld des Tatgeschehens nicht\n\nbeteiligt, so daß das ihm anzulastende objektiv und subjektiv begangene Unrecht\n\ngeringer ist als das der Angeklagten K. und T. . Das Landgericht hat\nbei diesem Angeklagten auch zu Recht darauf abgestellt, daß er zum Zeitpunkt der\nTat noch recht jung war, er seinen Berufs- und Lebensweg noch nicht gefunden\nhatte und seine Persönlichkeit noch nicht ausgereift war. Diese besonderen\nUmstände in der Person des Angeklagten M. lassen es als noch gerechtfertigt\nerscheinen, trotz des erheblichen schulderhöhenden Umstands der zumindest\nobjektiv heimtückischen Tatausführung, keine besonders schwere Schuld i.S.d.\n857a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzunehmen. Dieser Ausspruch kann daher\n\nbestehen bleiben.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch\nKrankheit verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/3-str-460-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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