{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-10_3_StR_327_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"3 StR 327/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 327/98\nvom\n10. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenkläger,\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. November 1997, soweit es die Angeklagte Violetta\nG. betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere -als\nSchwurgericht zuständige - Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Soweit es die Mitangeklagten\nOÖ. und A. angeht, gegen die wegen Mordes auf lebenslange Freiheitsstrafe (OÖ. ) und auf Jugendstrafe von acht Jahren (A. ) erkannt worden ist, hat\n\ndas Urteil bereits Rechtskraft erlangt.\n\nDie Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger erstreben mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Sache nach eine Verurteilung der Angeklagten wegen\n\neines vorsätzlichen Tötungsdelikts.\n\nDie Rechtsmittel der Nebenkläger sind begründet. Hingegen bleibt die\n\nRevision der Angeklagten ohne Erfolg.\n\nDen Feststellungen des Landgerichts zufolge heiratete die aus Polen\nstammende Angeklagte im Juni 1996 den Chemiestudenten Sven G. ‚ das\nspätere Tatopfer. Wesentlicher Beweggrund der Angeklagten dafür war, daß sie so\neine Aufenthaltserlaubnis erlangen konnte. Bereits im Zeitpunkt der Eheschließung\nunterhielt sie ein intimes Liebesverhältnis zu dem Mitangeklagten O. Während\ndie Angeklagte in der vor ihrem Ehemann geheimgehaltenen Beziehung zu O.\nsexuelle Erfüllung fand, war ihre Ehe von Anfang an für beide Seiten enttäuschend.\nEine deswegen zeitweise gereizte Atmosphäre zwischen den Eheleuten und\nFrustationsgefühle auf Seiten des Ehemanns der Angeklagten führten dazu, daß\ndieser dem Alkohol zusprach und bei zwei Gelegenheiten die Angeklagte mißhandelte. Sie war darüber sehr wütend und erzählte davon O. in einem Fall. Dabei\nerklärte sie, Sven G. möge auch einmal \"ein paar auf die Schnauze bekommen\", damit er wisse wie es sei, wenn man von einem Stärkeren geschlagen werde.\nO. war ebenfalls empört und überlegte, wie er Sven Grimmert das, was dieser\n\nder Angeklagten angetan habe, heimzahlen könne. Bei einem Zusammentreffen mit\n\ndem Mitangeklagten A. und dem gesondert verfolgten Ö. äußerte\nO. auf türkisch gegenüber A. in Anwesenheit der der türkischen Sprache\nallerdings nicht mächtigen Angeklagten, daß er Sven G. \"vernichten\" wolle,\n\nerkundigte sich bei A. , ob dieser Leute kenne, die einen anderen für Geld\n\nzusammenschlagen würden, und bot ihm an, sich in dieser Sache 70.000 bis\n80.000 DM zu verdienen. Bei der anschließenden Fahrt in seinem Pkw erklärte\nOÖ. ,er werde Sven G. töten, zeigte dem Mitangeklagten A. - wiederum\nim Beisein der unmittelbar neben ihm sitzenden Angeklagten - eine Pistole und das\ndazu gehörende Magazin. Die Fahrt führte schließlich zur Wohnung der Angeklagten und ihres Mannes, weil O. den Mitangeklagten A. mit den Örtlichkeiten\nvertraut machen wollte. Dort angekommen, bemerkte O. unter Hinweis auf die\nAbgelegenheit der Stelle: \"Hier können wir ihn niedermachen\". A. notierte sich\nden Namen Sven G. 's und das Kennzeichen von dessen Pkw, das die\nAngeklagte auf entsprechende, auf deutsch an sie gerichtete Frage OÖ. 's genannt\nhatte. Zwei Tage später faßten die Angeklagte und OÖ. „als dieser sie mit einem\nPkw zur Arbeitsstelle fuhr, den Entschluß, \"an diesem Tag gegen Sven G.\ngewaltsam vorzugehen\". Sie hielten die Gelegenheit für günstig, weil Sven G.\ndie Angeklagte auf ihren Anruf hin von der Arbeitsstelle mit seinem Wagen abholen\nsollte. Die Angeklagte wollte ©. von diesem Anruf sofort fernmündlich verständigen, damit Sven G. abgepaßt werden könne. O. war entschlossen, Sven\nG. bei dieser Gelegenheit zu töten. Ob die Angeklagte die geplante Tötung\nebenfalls beabsichtigte oder davon wußte, war nach Beurteilung des Landgerichts\nnicht sicher festzustellen. Auf ihre Frage, was OÖ. vorhabe, antwortete dieser, das\nsolle sie mal seine Sache sein lassen. Die Angeklagte wollte zumindest, daß O.\nund A. Sven G. auflauern, ihn angreifen und verletzen sollten, wobei sie\nden beiden in der Ausführung \"freie Hand ließ\". Wie abgesprochen rief die Angeklagte am späten Abend OÖ. , der im Pkw zusammen mit A. vor dem Hause\nG. 's wartete, über dessen Handy an und verständigte ihn davon, daß ihr Mann\nalsbald das Haus verlassen werde, um sie abzuholen. Als Sven G. mit\n\nseinem Wagen von dem Hausanwesen auf die Straße einbog, hielt ihn A. auf\n\nGeheiß ©. 's durch ein Handzeichen an und erschoß ihn mit vier Schüssen aus\n\nder von O. zu diesem Zweck ausgehändigten Pistole.\n\nDas Landgericht hat die Mitangeklagten O. und A. wegen in Mittäterschaft heimtückisch - den Angeklagten A. zudem wegen aus Habgier - begangenen Mordes verurteilt. Wegen Mittäterschaft oder Teilnahme an diesem Mord hat\ndas Landgericht die Angeklagte nicht schuldig gesprochen, weil ihr ein den Tod\nihres Mannes erfassender Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Es hat die Feststellungen jedoch für ausreichend gehalten, die Angeklagte entsprechend ihrem als\nerwiesen erachteten Vorstellungsbild wegen gefährlicher Körperverletzung in der\nAlternative der von mehreren gemeinschaftlich begangenen Tat (§ 223 a StGB a.F.)\n\nzu verurteilen.\n\n1. Die mit der Revision der Angeklagten geltend gemachten Beanstandungen\nsind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Rechtsfehler, durch welche die\n\nAngeklagte benachteiligt wäre, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigung nicht ergeben.\n\nDie auf die Behauptung des absoluten Revisionsgrunds nach 8 338 Nr. 3\nStPO gestützte Verfahrensrüge dringt jedenfalls in der Sache nicht durch. Weder\naus der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses vom 7. Juli 1997 über die\nAufrechterhaltung des Haftbefehls noch aus dem Zeitpunkt und der Art und Weise\ndes Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nMordes konnten bei vernünftiger Würdigung aus der Sicht der Angeklagten Gründe,\ndie Unvoreingenommenheit der beteiligten Richter anzuzweifeln, abgeleitet werden.\nOhne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin ferner die Zurückweisung von\n\nzwei nach 8 265 Abs. 4 StPO zu beurteilenden Anträgen auf Aussetzung der\n\nHauptverhandlung. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch\nder weiteren Dauer der Hauptverhandlung nach der Antragstellung, ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens dem Anliegen der Verteidigung nicht durch die Aussetzung,\nsondern durch angemessene Unterbrechungen der Hauptverhandlung entsprochen\nhat. Ermessensfehler sind insoweit weder nachvollziehbar dargetan noch sonst\n\nersichtlich.\n\nDie Annahme des Landgerichts, in der Tötung von Sven G. sei\nzugleich eine der Angeklagten zurechenbare Körperverletzung mitenthalten,\nunterliegt, zumal vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen (versuchtem) Tötungsdelikt und\nzugleich verwirklichtem Körperverletzungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September\n1998 - 4 StR 272/98 = NStZ 1999, 30, 31, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), auch\nkeinen sachlichrechtlichen Bedenken, welche sich zugunsten der Angeklagten\nauswirken könnten. Bei Berücksichtigung der - nachgeschobenen - Urteilsfeststellung (UA S. 60), die Angeklagte habe den Mitangeklagten O. und A. bei der\nAusführung des mit O. besprochenen Überfalls auf ihren Mann \"freie Hand\"\ngelassen, bedeutet es im Ergebnis keinen die Angeklagte benachteiligenden\nRechtsfehler, daß das Landgericht den Gebrauch einer Schußwaffe nicht als einen\nExzeß der Mittäter beurteilt, sondern der Sache nach als eine allenfalls unwesentli-\n\nche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf gewertet hat.\n\n2. Ein zugunsten der Angeklagten wirkender sachlichrechtlicher Mangel\n\nzwingt jedoch auf die Revisionen der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\nes die Angeklagte betrifft.\n\nDie Wertung des Landgerichts, die Angeklagte könne wegen Mittäterschaft\noder Teilnahme am Mord ihres Mannes nicht bestraft werden, weil ihr ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei, hält einer die Rechte der Nebenkläger wahrenden\nPrüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Landgericht insoweit\nvorgenommene Würdigung der Beweise, wie die Nebenkläger meinen, in sich\nwidersprüchlich ist. Offen bleiben kann auch, ob das Landgericht nicht die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung von der Schuld nicht überspannt\nhat. Der zur Aufhebung zwingende Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, daß das\nLandgericht nur direkten Tötungsvorsatz geprüft, hingegen trotz dahin drängender\nUmstände die Frage, ob die Angeklagte bei der Mitwirkung im Vorfeld des Überfalls\nauf ihren Mann nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz, der zur Tatbestandsverwirklichung in jeder Beziehung ausreicht, gehandelt hat, nicht nachvollziehbar erwogen\nund in den Urteilsgründen erörtert hat. Sowohl im Rahmen der Sachverhaltsschilderung als auch bei der Würdigung der Beweise geht das Landgericht nur auf die\nFrage ein, ob die Angeklagte die Tötung ihres Mannes beabsichtigte oder ob sie\ndavon wußte und die Tötung wollte (UA S. 22 und 60). Ob die Angeklagte, wenn sie\ndie Tötung schon nicht nachweislich beabsichtigte oder wollte, nicht doch zumindest\nmit der konkreten Möglichkeit rechnete und diese billigend in Kauf nahm oder sich\num des erstrebten Ziels damit abfand, daß es bei dem mit O. verabredeten\nÜberfall zum Einsatz einer Schußwaffe mit - vom unmittelbar Handelnden wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegebenen - tödlichen Schüssen auf ihren\nMann kommen würde, hat das Landgericht weder ausdrücklich erörtert noch nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe geprüft. Die Feststellungen zur Tatvorbereitung legten eine solche Prüfung jedoch unausweichlich nahe. Die Angeklagte, die\nzuvor schon wußte, daß O. eine von ihr für echt gehaltene Pistole besaß, war\nanwesend, als A. die später benutzte Waffe gezeigt wurde. Ihre Einlassung, sie\n\nhabe im Fahrzeug geschlafen, hat das Landgericht ersichtlich für widerlegt erachtet.\n\nDie Angeklagte war zudem dabei, als im Anschluß daran die eheliche Wohnung\nangefahren wurde und A. den Namen und das von ihr selbst genannte Autokennzeichen ihres Mannes notierte. Gerade weil O. die Angeklagte ohne\nerkennbaren sachlichen Grund erklärtermaßen im Ungewissen über die Einzelheiten\ndes Überfalls hielt, die Angeklagte aber ihrerseits freie Hand in der Ausführung und\nMittelauswahl ließ, drängte sich wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem\nVorzeigen der Schußwaffe, dem Auskundschaften des Tatorts und der Notierung\npersönlicher Daten durch A. als erörterungsbedürftig auf, ob die Angeklagte mit\nder Möglichkeit eines tödlichen Schußwaffeneinsatzes rechnete. Dies gilt um so\nmehr, als es wegen der engen intimen Beziehung zwischen der Angeklagten und\nO. nahe liegt, daß ihr die zum Tötungsentschluß führende Empörung O. s\nwegen der Mißhandlung und dessen Haß auf ihren Mann nicht verborgen geblieben\nsind. Die im einzelnen dargelegten Gründe, aus denen das Landgericht Zweifel\ndaran abgeleitet hat, daß die Angeklagte die Tötung ihres Mannes beabsichtigte\noder davon wußte, können nicht zugleich auch auf die Frage billigender Inkaufnahme des Todes in der Weise bezogen werden, daß diese Möglichkeit nicht ausdrücklich hätte erörtert werden müssen. Der Täter kann einen konkret als möglich\nerkannten Erfolg im Rechtssinne auch dann billigend in Kauf nehmen oder sich um\ndes erstrebten Zieles willen (nach den Feststellungen des Landgerichts hier: dem\nOpfer wegen vorausgegangener Mißhandlungen einen Denkzettel zu erteilen) damit\nabfinden, wenn der Erfolgseintritt ihm an sich unerwünscht ist (vgl. BGHSt 7, 363,\n369; 36, 1, 9; BGH NJW 1963, 2236, 2237).\n\nAuf dem festgestellten sachlichrechtlichen Mangel kann das Urteil beruhen\n(§ 337 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht im Falle der\naufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorzu-\n\nnehmenden Prüfung bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGHSt 36, 1, 10) zu einer\n\n-10-\n\nVerurteilung der Angeklagten wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Mord gelangt\nwäre. Selbst wenn sich das Landgericht aufgrund dieser Prüfung auch nur von\neinem von der Angeklagten bedingt vorsätzlich gewollten Schußwaffeneinsatz zum\nZweck der Körperverletzung hätte überzeugen können, wäre eine Verurteilung\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge (8 226 a.F. i.V.m. § 18 StGB) in Betracht\ngekommen. Das Landgericht hat zwar hinsichtlich des Todes von Sven G.\n\nauch fahrlässiges Verschulden der Angeklagten mit der - knappen - Begründung\nverneint, sie habe mit einem tödlichen Ausgang nicht rechnen müssen, weil ihr der\nAngeklagte ©. bis dahin nicht als gewalttätig bekannt gewesen sei. Es läßt dabei\njedoch außer Acht, daß O. aus der Sicht der Angeklagten allein schon durch die\n\nmit ihr getroffene Verabredung des Überfalls als gewaltbereit ausgewiesen war.\n\nDa das auf die Urteilsaufhebung weiterzuführende Verfahren nur noch gegen\neine Erwachsene gerichtet ist, verweist der Senat die Sache an eine nach § 74\n\nAbs. 2 GVG zuständige Strafkammer zurück.\n\n3. Soweit es die Kosten des Revisionsverfahrens angeht, hat der Senat davon\nabgesehen, der Angeklagten die den Nebenklägern wegen der unbegründeten\nRevision erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel\nder Nebenkläger können sich aufgrund einer neuen tatrichterlichen Verhandlung\n\nebenfalls noch als letztlich erfolglos erweisen. In einem solchen im Ergebnis\n\n-11-\n\nmöglichen Fall des Mißerfolgs der Revisionen des Angeklagten und der Nebenklage\nhätten beide Seiten ihre notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren selbst zu\ntragen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 11 m. Nachw.).\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/3-str-327-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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