{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-02-02_3_StR_541_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"3 StR 541/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 541/98\n\nvom\n\n2. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1999\ngemäß §§ 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Itzehoe vom 12. Juni 1998 werden\n\na) das Verfahren in den Fällen 3, 4, 8 und 12 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt sowie die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse auferlegt\nund\n\nb) das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung in sechs Fällen, wegen Nötigung, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen, wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, wegen\nBedrohung, wegen Beleidigung in drei Fällen sowie wegen Sachbeschädigung in fünf Fällen und wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen.\n\nGründe:\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in\nden Fällen 3, 4, 8 und 12 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung\nmit Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt und das angefochtene Urteil - unter\nWegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Ta-\n\ngessätzen zu je 40 DM - der teilweisen Verfahrenseinstellung angepaßt.\n\nIn dem durch die Teileinstellung des Verfahrens begrenzten Umfang hält\ndas Urteil der rechtlichen Prüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung stand.\nDie verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt\nhat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Weiterer Erörterung bedarf\nnur die auf die Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützte Verfahrensrüge. Sie dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, daß das\nUrteil auf einem (möglichen) Verstoß beruht. Der Senat braucht daher - ebenso\nwie in seinem Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89 - in BGHR StPO\n8 258 Ill Wiedereintritt 7 - nicht abschließend zu entscheiden, ob auch dann,\nwenn nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO dem Verteidiger in den Schlußausführungen\nund dem Angeklagten im letzten Wort tatsächlich Gelegenheit zur Äußerung\ngewährt worden ist, allein schon in der Verkündung des Teileinstellungsbeschlusses stets ein zur erneuten Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH JR 1986, 165, 166 mit\nRechtsprechungsnachweisen), oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden\nEndentscheidung darstellt (so BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR\n\n473/78). Sollen nicht Zufälligkeiten wie etwa die mit dem Einstellungsbeschluß\nverbundene ausdrückliche Erklärung des Wiedereintritts in die Verhandlung\neinerseits (vgl. Schlothauer StV 1984, 134, 136) oder die der Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des Einstellungsbeschlusses (vgl. BGH\nNStZ RR 1996, 201, 202) oder gar die formale Aufnahme der Teileinstellungsentscheidung in die verkündete Urteilsformel andererseits über den Bestand\ndes Urteils bei entsprechender Rüge entscheiden, müssen es materielle, am\nSinn der Regelung in § 258 Abs. 2 und 3 StPO ausgerichtete Kriterien sein, die\nmaßgeblich sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verstößen\ngegen 8 258 Abs. 2 und 3 StPO im Zusammenhang mit der Verkündung von\nBeschlüssen über die Teilerledigung des Verfahrensstoffs neben dem anschließend verkündeten Urteil bietet dafür insofern genügend Ansatzpunkte,\nals für wesentlich für die Pflicht zur Neuerteilung des letzten Wortes gehalten\nworden ist, daß durch die Einstellung (oder Abtrennung) von Verfahrensteilen\ndie (u.a.) in Alipibehauptungen und Hilfsbeweisamträgen bestehende Verteidigung unterlaufen wurde (vgl. BGH StV 1982, 4; NStZ 1983, 469; ferner die\nRechtsprechungsübersicht bei Schlothauer aaO). Der Beschwerdeführer sieht\nim vorliegenden Fall seine Verteidigung durch die beanstandete Verfahrensweise gerade deswegen als beeinträchtigt an, weil er nach seiner Darstellung\nmit seinem Verteidiger bei den Schlußausführungen darauf vertraut hat, daß\ndas Landgericht dem Einstellungsamtrag der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang folgen werde, dies aber nicht geschehen, sondern in vier weiteren vom\nEinstellungsamtrag erfaßten Einzelfällen Verurteilung erfolgt ist. Dahinstehen\nkann, ob der Beschwerdeführer zu Recht darauf vertraut hat, daß das Landgericht dem Teileinstellungsamtrag ganz entsprechen werde, zumal der Vorsitzende in einem der vom Einstellungsamtrag erfaßten und dennoch zum Gegen-\n\nstand der Verurteilung gemachten Einzelfälle noch vor den Schlußausführun-\n\ngen einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO gegeben hatte. Jedenfalls\nkann bei Zugrundelegung des eigenen Vortrags nicht angenommen werden,\ndaß der Beschwerdeführer bei voller Entsprechung des Teileinstellungsamtrags\naus seiner Sicht Anlaß gehabt hätte, bei erneuter Erteilung des letzten Wortes\nweiteres zur Schuld- oder Straffrage geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann der Senat nunmehr, nachdem durch seine Entscheidung dem Teileinstellungsamtrag der Staatsanwaltschaft im Ergebnis gefolgt worden ist, mit\nder gebotenen Sicherheit ausschließen, daß das Urteil in dem durch die (ergänzende) Teileinstellung begrenzten Umfang darauf beruht, daß dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach Verkündung des Teileinstellungsbeschlusses des Landgerichts nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, daß er zu den nunmehr verbleibenden\nFällen bei erneuter Gelegenheit zur Äußerung weder in der Schuld- noch in der\nStraffrage - und auch nicht zur Frage gesonderter Verhängung einer Gesamtgeldstrafe im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - Schlußausführungen\ngemacht hätte, die über den Schlußvortrag seines Verteidigers und sein letztes\n\nWort hinausgegangen wären.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall von vier Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zu je 40 DM lassen die übrigen Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe unberührt. Die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen machen in ihrer Summe 40 Monate aus; die von der Teileinstellung nicht erfaßten\nEinzelgeldstrafen betragen insgesamt immer noch mehr als 600 Tagessätze.\nUnter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht, hätte es dem Teileinstellungsamtrag der Staatsanwaltschaft voll\n\nentsprochen, die verbleibenden Einzelstrafen günstiger bemessen und - unter\n\nAnwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - auf eine geringere Gesamtfreiheits-\n\nstrafe (mit gesonderter Gesamtgeldstrafe) erkannt hätte.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/3-str-541-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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