{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-20_3_StR_571_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"3 StR 571/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 571/98\n\nvom\n\n20. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Hehlerei\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zum Teil auf dessen Antrag - am 20. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. April 1998 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Hehlerei zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen erklärte sich der Angeklagte gegenüber\ndem früheren Mitangeklagten V. bereit, diesen gegen eine im Erfolgsfall\nzu zahlende Provision bei der Vermittlung des Verkaufs eines angeblich von\nEdouard Manet stammenden Gemäldes zu unterstützen. V. hatte das in\nWahrheit nicht echte Bild über einen Mittelsmann vom Eigentümer mit dem\nAuftrag erhalten, den Verkauf zu vermitteln. Er spiegelte dem Angeklagten\nnicht nur die Echtheit des Gemäldes vor, sondern erklärte darüber hinaus, daß\n\ndas Bild im Zweiten Weltkrieg von deutschen Soldaten in Frankreich gestohlen,\n\nden Deutschen gegen Kriegsende aber von den Russen wieder abgenommen\nund auf unbekanntem Weg dann wieder nach Deutschland gebracht worden\nsei. Ob es sich bei dem Gemälde tatsächlich um sogenannte Beutekunst handelte oder ob V. auch insoweit zur Vermeidung einer offiziellen Echtheitsbegutachtung des Bildes unwahre Behauptungen aufstellte, ist nicht geklärt.\nDer Angeklagte hielt die Darstellung V. für wahr und ging davon aus, daß\nder ihm unbekannte \"Eigentümer\" das Bild nicht auf redliche Weise, sondern\nebenfalls durch eine Straftat erworben haben könnte. Er bemühte sich in der\nFolgezeit intensiv um einen Käufer für das Bild und sprach - ohne Erfolg - drei\nPersonen auf ein Kaufinteresse an. Danach kam es über einen Neffen des Angeklagten zum Kontakt V. einem verdeckten Ermittler der Polizei, der\nvorgab, am Ankauf des Gemäldes interessiert zu sein. Bei einem - letztlich zur\nVerhaftung führenden - Treffen zwischen V. und dem Ermittlungsbeamten\nwar auch der Angeklagte anwesend und behauptete, um den Preis in die Höhe\nzu treiben, er habe einen anderen Interessenten gefunden, der zur Zahlung\n\neines höheren Preises für das Bild bereit sei.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchter Hehlerei nicht. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei schon deshalb nur unter dem\nGesichtspunkt des untauglichen Versuchs in Betracht kommen kann, weil ein\nDiebstahl des Bildes oder eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete\nrechtswidrige Tat, durch die es von einem Vortäter erlangt wäre, objektiv nicht\nfestgestellt ist, sondern nur in der Vorstellung des Angeklagten existierte. Auch\nkommt es unter diesen Umständen nicht entscheidend darauf an, daß selbst im\nFall einer geeigneten Vortat in den Verhandlungen über den Absatz des Bildes\n\nan den verdeckt auftretenden Polizeibeamten nur eine versuchte Hehlerei zu\n\nsehen wäre, weil diese Bemühungen von vornherein nicht geeignet gewesen\nwären, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (vgl. BGHSt 43, 110). Jedoch hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend abhebt, nicht beachtet, daß auch bei der für die Frage\ndes untauglichen Versuchs gebotenen Ausrichtung am Vorstellungsbild des\nAngeklagten die Feststellungen nicht ausreichen, um die Beurteilung zu tragen, der Angeklagte habe sich der (versuchten) Hehlerei in Gestalt des Absetzens oder der Absatzhilfe als Täter schuldig gemacht. Denn diese Tatbestandsalternativen des § 259 StGB setzen zu ihrer Verwirklichung voraus, daß\nder Täter im Einverständnis mit einem Vortäter tätig wird, der die abzusetzende\nSache durch einen Diebstahl oder eine andere Vermögensstraftat erlangt\nhat und der wegen Absatzbemühungen nicht als Hehler bestraft werden kann,\nweil es dabei im Verhältnis zur Vortat lediglich um Verwertungshandlungen\ngeht (vgl. BGHSt 26, 358, 361 f.; 27, 45, 51 f.; 33, 44, 47; BGH StV 1984, 285).\nDaß der Angeklagte nach seiner maßgeblichen Vorstellung im Einverständnis\nmit dem ihm unbekannten \"Eigentümer\" handelte, der das Gemälde, wie der\nAngeklagte glaubte, durch eine Vermögensstraftat an sich gebracht hatte, ergibt sich aus dem bisher festgestellten Sachverhalt aber gerade nicht. Vielmehr\nwollte der Angeklagte den früheren Mitangeklagten V. bei dessen Bemühungen, das Bild abzusetzen, unterstützen. V. selbst war aus der Sicht\ndes Angeklagten \"nur\" Absetzer und hatte das Gemälde nicht in seine Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken erlangt. Zwar kann auch ein sogenannter\nZwischenhehler tauglicher Vortäter im Sinne des § 259 StGB für denjenigen\nsein, der sich um die Veräußerung der bemakelten Sache bemüht (vgl. BGH\nNJW 1979, 2621). Aus dem Gesagten ergibt sich jedoch, daß dies nur für einen Zwischenhehler gelten kann, der die gestohlene oder sonst durch eine\n\nVermögensstraftat erworbene Sache in eigene Verfügungsgewalt erlangt hat,\n\nsomit nicht für den Absetzer oder Absatzhelfer (vgl. BGHSt 33, 44, 48/49). Wird\nein Absetzer (oder Absatzhelfer), wie dies der Angeklagte nach seiner bisher\nfestgestellten Vorstellung tat, bei seinen Absatzbemühungen unterstützt, liegt\nnur Beihilfe zur Hehlerei des Absetzers vor (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45,\n52; 33, 44, 48/49; BGHR StGB § 259 I Absatzhilfe 2; BGH bei Holtz MDR 1982,\n970).\n\nGleichwohl scheidet die beantragte Änderung des Schuldspruchs in eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen aus, weil eine durch V. begangene versuchte Hehlerhandlung in der Tatbestandsalternative des Absetzens oder der Absatzhilfe objektiv nicht festgestellt ist - auch nicht in Gestalt\neines untauglichen Versuchs. Denn der festgestellte Sachverhalt läßt zumindest offen, daß es sich bei der Bezeichnung des Bildes als Beutekunst lediglich\num eine von V. selbst erfundene Verkaufshilfe für den Absatz sogenannter heißer Ware in dafür interessierten Kreisen handelt. Fehlt aber objektiv eine\nauch bloß versuchte Haupttat und ist sie nur in der Vorstellung des \"Gehilfen\"\n\ngegeben, liegt lediglich ein Versuch der Beihilfe vor, der straflos ist.\n\nAuch ein Schuldspruch wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zum versuchten Betrug V. kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in\nBetracht. Zwar hat V. gegenüber dem als Kaufinteressenten auftretenden\nPolizeibeamten mit der Vortäuschung der Echtheit des Gemäldes einen versuchten Betrug begangen, den der Angeklagte objektiv förderte. Jedoch fehlt\nes insoweit auf seiten des Angeklagten am Betrugsvorsatz. Er hielt das Gemälde nach den bisher getroffenen Feststellungen für echt. Auch über die Herkunft\n\ndes Bildes (Beutekunst) wurde nach der Vorstellung des Angeklagten nicht\n\ngetäuscht; denn V. hatte das Bild gegenüber dem Neffen des Angeklagten, der die Verbindung zu dem verdeckten Ermittler herstellte, ausdrücklich als\n\nBeutekunst bezeichnet.\n\nDie dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen sind ausgehend von\neiner rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung getroffen worden. Unter diesen\nUmständen ist nicht völlig auszuschließen, daß eine erneute tatrichterliche\nPrüfung unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu\nanderen Feststellungen führen wird, die einen Schuldspruch wegen versuchter\nHehlerei in Gestalt eines nach der Vorstellung des Angeklagten mittäterschaftlich neben V. unmittelbar dem \"Eigentümer\" mit dessen Einverständnis\ngeleisteten Absetzens und/oder wegen Beihilfe zum versuchten Betrug tragen.\n\nFür eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist daher kein Raum.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-20/3-str-571-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-20/3-str-571-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.380603+00:00"}}