{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-20_3_StR_520_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"3 StR 520/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 520/93\n\nvom\n\n20. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDer Antrag der Nebenkläger Christine und Andreas K.\n‚ zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nGründe:\n\nDen Nebenklägern kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, da die\nvoraussichtlich dem Nebenklägervertreter aus der Staatskasse zu erstattenden\nBeträge das Vierfache der monatlichen Rückzahlungsrate nicht übersteigen\nwürde, § 397a Abs. 2 StPO i.V. mit 8 115 Abs. 3 ZPO.\n\nDie Nebenkläger wären verpflichtet, monatliche Raten von 550,-- DM zu\nzahlen, beginnend mit dem Ende der Ratenzahlungspflicht gemäß dem Beschluß des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 1998 im ersten Rechtszug,\njedoch nicht mehr als insgesamt 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).\nDie Kostenbelastung einer Partei wird nach Höhe und Dauer für einen Rechtsstreit unabhängig von der Zahl der Rechtszüge durch die Tabellensätze und\ndie Ratenhöchstzahl begrenzt. Die Ratenzahlungspflicht bildet insoweit eine\nEinheit, bei der einerseits die Ratenzahlungspflicht der Vorinstanz nicht als\nbesondere Belastung abzusetzen ist, andererseits aber auch nicht zwei Ratenzahlungsverpflichtungen in der gleichen Sache nebeneinander zu erfüllen sind\n(vgl. BGH NJW 1993, 944; Schoreit/Dehn BerH, PKH 6. Aufl. ZPO §§ 119\n\n-3-\n\nRdn. 10). Der Senat bemißt die Höhe der Raten übereinstimmend mit der Vorinstanz auf monatlich 550,-- DM, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht\n\nverändert haben.\n\nNach § 115 Abs. 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden,\nwenn die zu erstattenden Kosten vier Monatsraten, also insgesamt 2.200,-- DM\nnicht übersteigen würden. Dies ist für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen\n(vgl. BGH AnwBi. 1997, 355 f.; BGHR StPO § 397a | Prozeßkostenhilfe 8). Die\nGebühren nach § 86 Abs. 1 BRAGO würden auch einschließlich der Unkostenpauschale, der Reise- und Übernachtungskosten, der Abwesenheitsgelder sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer diesen Betrag voraussichtlich nicht errei-\n\nchen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-20/3-str-520-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-20/3-str-520-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.362793+00:00"}}