{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-15_3_StR_548_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-15","aktenzeichen":"3 StR 548/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 548/98\n\nvom\n\n15. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 1999\ngemäß § 154 a Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 1998\n\na) im Fall 2 der Urteilsgründe (Vorlage gefälschter\nWechsel bei der F. AG) die Strafverfolgung gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO auf den Vor-\n\nwurf der Urkundenfälschung beschränkt,\n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß die\nAngeklagten des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkunden-\n\nfäschung schuldig sind,\n\nc) das Urteil dahin ergänzt, daß der in der Schweiz\nerlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die\n\nverhängten Freiheitsstrafen anzurechnen ist.\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat beschränkt auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung. Der Ausspruch über die hierfür verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden dadurch nicht berührt. Der Senat kann\nausschließen, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung des tateinheitlichen\nVorwurfs des versuchten Betrugs zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, da\ndie ohnehin milde Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 267 StGB entnommen\nist und dabei der angestrebte hohe Schaden ebenso wie die bereits aufgewandte kriminelle Energie der Angeklagten berücksichtigt werden durfte. Zudem hat es das Landgericht unterlassen, die in der Beschaffung und Verwendung der gefälschten Bestätigungsschreiben liegende weitere (evtl. tateinheitli-\n\nche) Urkundenfälschung mit abzuurteilen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-15/3-str-548-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-15/3-str-548-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.138516+00:00"}}