{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-05_3_StR_619_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"3 StR 619/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 619/93\n\nvom\n5. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, und der Beschwerdeführerin\nam 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. August 1998 mit den Feststel-\n\nlungen\n\n- im Ausspruch über die Einziehung und den Verfall und\n\n- im Maßregelausspruch\n\naufgehoben. Die entsprechenden Aussprüche entfallen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Osnabrück hatte die Angeklagte am 10. Juli 1997 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstrekkung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Darüber hinaus hat es das sichergestellte Rauschgift, 27 g Natron, eine Haschischpfeife, ein Reagenzglas und\neinen Teelöffel eingezogen sowie 590 DM für verfallen erklärt. Es hat der An-\n\ngeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die\n\nVerwaltungsbehörde wurde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von 18\nMonaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil am 11. März 1998 - 3 StR\n620/97 - im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Er hat ausgeführt, daß die Revision der Staatsanwaltschaft\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkt sei. Entgegen dem Wortlaut des\numfassenden Aufhebungsamtrages ergebe sich aus der Begründung, daß mit\nder Revision nicht der gesamte Rechtsfolgenausspruch, sondern nur die Feh-\n\nlerhaftigkeit der Strafzumessung angegriffen werde (Senatsbeschluß S. 3/4).\n\nDer neue Tatrichter hat daraufhin die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sodann hat es in der Urteilsformel den Ausspruch über die Einziehung,\nden Verfall, den Entzug der Fahrerlaubnis und den Einzug des Führerscheins\nin wörtlicher Übereinstimmung mit dem ersten Urteil wiederholt, dann aber\n- abweichend vom ersten Urteil und die Beschwerdeführerin beschwerend -\nbestimmt, daß die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, der Angeklagten vor\n\nAblauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDas Urteil ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, denn der Maßregelausspruch des Urteils vom 10. Juli 1997 - 10 KLs\n2 Js 8662/97 (37/97) - wurde mit dem o.a. Senatsurteil vom 11. März 1998\n\nrechtskräftig. Eine neue Entscheidung war daher insoweit nicht mehr zulässig.\n\nDer nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels, das sich - insoweit er-\n\nfolglos - ersichtlich in erster Linie gegen den Strafausspruch richtet, rechtfertigt\n\nes nicht, die Angeklagte teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen\nKosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl. 8 473 Rdn. 25 f.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach RiBGH Pfister ist durch Urlaub\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/3-str-619-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/3-str-619-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.633970+00:00"}}