{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-05_3_StR_608_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-05","aktenzeichen":"3 StR 608/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"8 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG\n\nErzwingt der Täter neben dem Geschlechtsverkehr eine andere das Opfer besonders erniedrigende sexuelle Handlung (z.B. Oral- oder Analverkehr), so\nkommt dies nach der Neufassung der §§ 177, 178 StGB zwar nicht mehr im\nSchuldspruch zum Ausdruck, ist aber nach wie vor strafschärfend zu berück-\n\nsichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 608/93\n\nvom\n5. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 1998 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der\n\nvorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit\n(16. Januar 1997) geltenden Rechts u.a. wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB\na.F.) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) und vorsätzlicher\n\nKörperverletzung verurteilt. Insoweit bedarf der Schuldspruch der Korrektur.\n\nDurch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 [BGBl I 1607] sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung;\nVergewaltigung) zusammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation gere-\n\ngelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlun-\n\ngen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren\nFall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F.\ndes 33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\ni.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 [BGBl | 164]). Erzwingt der Täter - wie\nhier - zuerst den Oralverkehr und sodann den Vaginalverkehr, ist nach dem\nneuen Recht nur noch ein Straftatbestand erfüllt. Als das insoweit mildere\nRecht ist deshalb das jetzt geltende Recht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB) und\nder Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter Wegfall des\nSchuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) verurteilt ist (zur Fassung des\nSchuldspruchs vgl. BGHR StGB 8 177 Il Strafranmenwahl 10).\n\nDer Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Angeklagte hat nach\ndem neuen Recht innerhalb des Tatgeschehens zweimal das Regelbeispiel\ndes § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat kann ausschließen, daß\ndas Landgericht angesichts der Tatmodalitäten wegen der Annahme erheblich\neingeschränkter Schuldfähigkeit beim Angeklagten trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung verneint\nhätte. Die Strafrahmen von 8 177 Abs. 1 StGB a.F. und § 177 Abs. 2 Satz 1\nStGB sind identisch. Die Erzwingung des Oralverkehrs neben dem Vaginalverkehr kann weiterhin (nicht mehr als Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes, sondern als erneute Verwirklichung desselben Regelbeispiels) strafschärfend verwertet werden. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß das\n\nLandgericht eine noch mildere Strafe für die Tat verhängt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nAuch die unter I. der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge ist man-\n\ngels Tatsachenvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\n8 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG\n\nErzwingt der Täter neben dem Geschlechtsverkehr eine andere das Opfer besonders erniedrigende sexuelle Handlung (z.B. Oral- oder Analverkehr), so\nkommt dies nach der Neufassung der §§ 177, 178 StGB zwar nicht mehr im\nSchuldspruch zum Ausdruck, ist aber nach wie vor strafschärfend zu berück-\n\nsichtigen.\n\nBGH, Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 608/98 - LG Osnabrück","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/3-str-608-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/3-str-608-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.615910+00:00"}}