{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-05_3_StR_602_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-05","aktenzeichen":"3 StR 602/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil eines Urteils durch\nBeschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO entscheiden, so kann es hierbei auch\n\nüber das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung ohne Bin-\n\ndung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 602/93\n\nvom\n5. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, 8 406 a StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Juni 1998 dahin geändert, daß im\nFall II 1b) der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-\n\nfohlenen entfällt.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung im Fall II 1b) der Urteilsgründe wegen eines tateinheitlichen Vergehens des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen muß wegen Strafverfolgungsverjährung entfallen. Die Verjährungsfrist für die im Sommer 1988 begangene Tat beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und ist daher 1993\nund damit vor Aufname der Ermittlungen abgelaufen. Es ist hier auszuschlie-Ben, daß sich der Wegfall dieses Tatbestandes auf die Höhe der Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hätte, zumal auch\nder strafrechtliche Gehalt eines verjährten Delikts - wenn auch nicht mit dem-\n\nselben Gewicht - bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nim übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zum Schuldund Strafausspruch ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Auch die Nebenentscheidung zur Entschädigung der Verletzten hat letztlich Bestand. Das Landgericht\nhat den Geschädigten ein Schmerzensgeld zugesprochen (Tanja F.\n10.000 DM, Vanessa und Melanie S. je 2.000 DM) und den Angeklagten\ndem Grunde nach verurteilt, den den genannten Geschädigten aus den abge-\n\nurteilten Straftaten erwachsenen materiellen Schaden zu tragen.\n\nDer Angeklagte beantragt mit seinem Rechtsmittel, den Schmerzensgeldbetrag für Tanja F. auf 5.000 DM zu ermäßigen und die Anträge auf\nSchmerzensgeld im übrigen abzuweisen. Der Generalbundesanwalt beantragt,\ndie Entscheidung über die Zahlung von Schmerzensgeld und über die Verpflichtung zum Ersatz materieller Schäden dem Grunde nach insgesamt aufzu-\n\nheben.\n\nDer Senat hält die Entschädigungsentscheidung der Strafkammer insgesamt aufrecht, er kann hierbei ungeachtet der Anträge des Generalbundesanwalts durch Beschluß entscheiden. Aus § 405 Satz 2, 8406 a Abs. 2 Satz 2\nStPO ergibt sich, daß das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden kann, wenn lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu\nbefinden ist. Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlußwege\nzuzulassen, wenn im übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die\nVoraussetzungen des § 349 Abs. 2 und 4 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber\nvermeiden wollte, daß allein wegen dieser Nebenentscheidung eine Hauptver-\n\nhandlung stattfindet.\n\nDie Zubilligung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 DM an\nTanja F. und die Verpflichtung zum Ersatz materieller Schäden dem Grunde\nnach ist nicht angefochten und damit rechtskräftig. Aus dem Antrag des Beschwerdeführers, den Angeklagten lediglich zu einem Schmerzensgeld von\n5.000 DM an Tanja F. zu verurteilen und im übrigen den Antrag auf Zahlung\nvon Schmerzensgeld zurückzuweisen, ergibt sich eine Beschränkung des\nRechtsmittels auf die Zahlung weiterer Schmerzensgeldbeträge von zusätzlichen 5.000 DM an Tanja F. und von je 2.000 DM an Vanessa und Melanie\nS. . Soweit daher der Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts auch\n\nden bereits rechtskräftigen Teil der Ansprüche erfaßt, geht er ins Leere.\n\nDie Verurteilung zu den weiteren Schmerzensgeldbeträgen hält einer\nNachprüfung noch stand. Zwar hat die Strafkammer ihre Entscheidung insoweit\nnicht ausdrücklich begründet, doch ergeben sich die die Entscheidung tragenden Gründe in noch ausreichender Weise aus dem Gesamtzusammenhang der\n\nUrteilsgründe.\n\nIm Vordergrund der Schmerzensgeldbemessung stehen Höhe und Maß\nder Lebensbeeinträchtigung, bei ihnen liegt das Schwergewicht, wobei maßgeblich der Grad des Verschuldens ist (BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGHR StPO\n8 404 | Entscheidung 3). Hierzu enthalten die Urteilsgründe eingehende Ausführungen zu den Umständen der Taten, ihrem Hintergrund und zum Verschulden des Angeklagten, insbesondere seinem langjährigen Hang zu sexuellen\nÜbergriffen auf kindliche Geschädigte in seinem Familien- und Bekanntenkreis,\nebenso wie zu den konkreten Folgen dieser Taten für die Opfer und der Notwendigkeit therapeutischer Hilfe. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des\n\nAngeklagten sind im Rahmen der Schilderung der persönlichen Verhältnisse\n\nausreichend dargetan. Demgegenüber fehlen zwar nähere Angaben zu den\nwirtschaftlichen Verhältnissen der Geschädigten, doch gefährdet dies den Bestand der Entscheidung nicht, da es sich um Kinder handelt, die im Tatzeitpunkt zwischen sieben und dreizehn Jahre alt waren. Anhaltspunkte für außergewöhnliche wirtschaftliche Verhältnisse, die maßgeblichen Einfluß auf die Bestimmung des Schmerzensgeldes unter diesen Umständen hätten gewinnen\nkönnen, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch der Rechtsmittelbegründung\nnicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 18, 149, 159; BGHR StPO 8 404 | Entscheidung 3).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler RiBGH Pfister ist durch Urlaub\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 406 a Abs. 2 Satz 2\n\nKann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil eines Urteils durch\nBeschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO entscheiden, so kann es hierbei auch\n\nüber das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung ohne Bin-\n\ndung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden.\n\nBGH, Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98 - LG Krefeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/3-str-602-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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