{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-05_3_StR_551_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-05","aktenzeichen":"3 StR 551/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 551/93\n\nvom\n5. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999\ngemäß § 154 Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Mai 1998 wird das Verfahren im\n\nFall 7 der Urteilsgründe eingestellt.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat im Fall 7 der Urteilsgründe das Verfahren auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der dadurch bedingte Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten erfordert keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, weil in Anbetracht der Summe der ver-\n\nbleibenden Einzelstrafen (über 12 Jahre) und der im Verhältnis hierzu ohnehin\n\näußerst maßvollen Gesamtstrafenbildung auszuschließen ist, daß diese noch\nniedriger ausgefallen wäre, wenn bereits der Tatrichter von einer Teileinstellung nach 8 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hätte, zumal er den festgestellten kriminellen Gehalt dieser Tat (Sachbeschädigung mit sehr hohem\nSachschaden zur Vorbereitung eines Betrugs) nach einem entsprechenden\n\nHinweis weiterhin strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/3-str-551-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/3-str-551-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.551973+00:00"}}