{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-05_3_StR_538_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-05","aktenzeichen":"3 StR 538/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 538/98\n\nvom\n5. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Juni 1998 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen\ngerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hinge-\n\ngen nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat das zur Tatzeit geltende Recht angewendet, weil es\njeweils sowohl den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. als auch den\ndenselben Strafrahmen eröffnenden Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\ni.d.F. des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar\n1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) als erfüllt ansah. Dies findet in den\n\n(bisherigen) Feststellungen keine Stütze.\n\nDie Strafkammer konnte nicht feststellen, ob die Luftdruckpistole und der\nzum Verschießen von Platz- und Gaspatronen geeignete Revolver, die der Angeklagte und sein Mittäter bei der ersten Tat (13. März 1997) bei sich führten,\ngeladen waren. Danach wäre aber nach altem Recht nur eine Bestrafung nach\n8 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nach neuem Recht regelmäßig nur eine Bestrafung nach 8 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB in Betracht gekommen (vgl.\nBGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 [zur Veröffentlichung in BGHSt\nvorgesehen]; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 [zur Veröffentlichung\n\nvorgesehen)).\n\nGleiches gilt für die zweite Tat (25. März 1997), für die Feststellungen\nüber den Ladezustand der Waffen fehlen, die aber \"nach demselben Muster\"\n(UA S. 7) ablief. Für die dritte Tat (3. April 1997) ist zwar festgestellt, daß der\nMittäter aus dem Revolver einen Schuß abgab, dies aber mit dem Angeklagten\nnicht abgesprochen war. Damit ist nicht belegt, daß der Angeklagte den Lade-\n\nzustand des Revolvers kannte.\n\nIn allen Fällen beträgt demnach die Mindeststrafe auf der Grundlage der\nbisherigen Feststellungen unter Anwendung des milderen Rechts (§ 2 Abs. 3\nStGB) nur drei Jahre. Nachdem sich das Landgericht (nach rechtsfehlerfreier\nAblehnung von minder schweren Fällen - § 250 Abs. 2 StGB a.F.) mit Einzel-\n\nstrafen von einmal fünf Jahren und zweimal fünf Jahren und zwei Monaten so-\n\nwie mit der Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten an der Untergrenze\ndes Strafrahmens orientiert hat, ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht\neine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es von dem zutreffenden Strafrahmen\n\nausgegangen wäre.\n\nEs ist indes möglich, daß der neue Tatrichter zum Ladezustand der\nWaffen noch genauere Feststellungen wird treffen können. Wie dem Senat aus\ndem Revisionsverfahren gegen den gesondert verfolgten Mittäter bekannt ist,\nist in jenem Verfahren festgestellt worden, daß der Revolver jeweils geladen\nwar. Für den Fall solcher Feststellungen weist der Senat auf seine, in jenem\nVerfahren ergangene Entscheidung hin, wonach ein mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten wird, ein objektiv gefährlicher Gegenstand ist, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der\nArt seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen\nzuzufügen, und damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 1\nNr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen ist (Senat, Beschl. vom 19. August 1998\n- 3 StR 333/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/3-str-538-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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