{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-05_3_StR_405_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-05","aktenzeichen":"3 StR 405/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 405/98\n\nvom\n5. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und A. wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 1997,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zu den äußeren Tatge-\n\nschehen - mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen versuchter Anstiftung\nzum Versicherungsbetrug, wegen Anstiftung zum versuchten Versicherungsbetrug in zwei Fällen, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen Anstiftung zum versuchten Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug\n\nund wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Versi-\n\ncherungsbetrug und Beihilfe zum versuchten Betrug eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren verhängt.\n\nHiergegen wenden sich die Angeklagten K. und A. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend\nmachen. Während sich die Verfahrensrügen der Angeklagten - soweit sie nicht\nschon wegen Verschweigens wesentlicher Verfahrensvorgänge unzulässig\nsind - jedenfalls als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\n\nerwiesen haben, führen die Sachrügen jeweils zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Nach den Feststellungen eröffnete der Angeklagte K. zusammen mit\neinem Verwandten des nichtrevidierenden Mitangeklagten D. , der zunächst\nals Geschäftsführer fungierte, im August 1995 ein Lebensmittelgeschäft in L.\nAm 9. August 1995 schloß D. im Einvernehmen mit dem Angeklagten K. einen Versicherungsvertrag ab, in dem die Ladeneinrichtung und der Warenbestand gegen Feuer versichert wurde. Die Versicherungssumme betrug insgesamt 500.000 DM. Nach anfänglich zufriedenstellenden Umsätzen kam es Anfang 1996 zu Umsatzeinbußen und finanziellen Schwierigkeiten. Der Mitangeklagte D. und sein Verwandter schieden im März 1996 aus dem Geschäftsbetrieb aus. Der Angeklagte K. war nunmehr alleiniger Geschäftsführer. Eine\n\nÜbernahme des Geschäfts durch D. und den Angeklagten A. lehnte K. ab.\n\nAuf dem Hintergrund andauernder finanzieller Schwierigkeiten kamen K.\nund der Mitangeklagte D. Mitte April 1996 überein, das Lebensmittelgeschäft\nin Brand zu setzen, um so an die Versicherungssumme von 500.000 DM für\ndas Inventar und den Warenbestand zu gelangen, deren tatsächlicher Wert\n\nwesentlich geringer war. Der Angeklagte A. wurde in das Vorhaben einge-\n\nweiht, der anschließend zusammen mit D. inW. eine Tätergruppe wegen\nder geplanten Brandlegung mit Wissen des Angeklagten K. ansprach und für\n\ndie Tatausführung gewann.\n\nDer Angeklagte K. seinerseits fragte im Mai 1996 den ebenfalls nicht\nrevidierenden Mitangeklagten Ö. ,‚ ob dieser bereit sei, das Lebensmittelge-\n\nschäft in Brand zu setzen. Dieser lehnte das Ansinnen jedoch ab.\n\nNachdem die W. Tätergruppe am 9. Mai 1996 ein zu dem Lebensmittelgeschäft gehördendes Transportfahrzeug in Brand gesetzt und der\nAngeklagte K. den diesbezüglichen Schaden von der Versicherung erstattet\nbekommen hatte, drängten K. ‚A. und D. weiter auf die Brandlegung in\ndem Lebensmittelgeschäft. Es kam deshalb am 21. Mai 1996 zu einem Brandanschlag auf das Geschäft, der jedoch ebensowenig zu dem erhofften Erfolg\nführte, wie ein auf Betreiben des Angeklagten K. durch einen anderen Täter\nam 24. Juni 1996 ausgeführter Brandanschlag. Weder das Inventar noch das\nGebäude geriet bei diesen beiden Vorfällen in Brand. Die hierdurch jeweils\nverursachten - geringen - Schäden machte der Angeklagte K. bei der Versi-\n\ncherung geltend, die auch zahlte.\n\nSchließlich wurden in der Nacht vom 6. auf den 7. August 1996 auf Betreiben und unter eigenhändiger Mitwirkung der Angeklagten K. und A. von\neinem weiteren Täter in dem Lebensmittelgeschäft drei Rohrbomben deponiert\nund mit Zeitzündern versehen. Zwei der Bomben explodierten, wodurch Inventar und Warenbestand in Brand gesetzt wurden und erheblicher Sachschaden\nentstand. Das Gebäude geriet nicht in Brand. Welche konkreten Schäden ver-\n\nursacht wurden, und wie hoch die anschließend von dem Angeklagten K. bei\n\nder Versicherung geltendgemachten Schadenssumme war, teilen die Urteilsfeststellungen hingegen ebensowenig mit, wie die Eigentumsverhältnisse an\n\nInventar, Warenbestand und Gebäude.\n\nIl. Das Landgericht hat die rechtliche Würdigung dieser festgestellten\ntatsächlichen Vorgänge allein an den Straftatbeständen des Versicherungsbetruges gemäß § 265 StGB a.F. und des Betruges gemäß § 263 StGB a.F. sowie des § 311 StGB a.F. ausgerichtet. Die Neufassung dieser Vorschriften\ndurch das 6. Strafrechtsreformgesetz (StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl |\nS. 164), das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, nötigt zur Aufhebung des\nUrteils nicht nur in den Strafaussprüchen gegen beide Beschwerdeführer, son-\n\ndern auch in den Schuldsprüchen.\n\n1.§ 265 StGB ist durch das 6. StrRG von einem Verbrechens- in einen\nVergehenstatbestand umgewandelt worden, dessen Verwirklichung nicht mehr\nmit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sondern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Dies hat für den Schuldspruch des Urteils zur Folge, daß die Verurteilung des Angeklagten K. wegen\nversuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug entfallen muß, weil diese nicht\n\nmehr strafbar ist.\n\na) Soweit der Generalbundesanwalt die Auffassung vertritt, die versuchte Anstiftung des Angeklagten Ö. durch den Angeklagten K. im Mai\n1996 zur Brandlegung in dem Lebensmittelgeschäft erfülle tateinheitlich die\nVoraussetzungen des Versuchs der Anstiftung zu einem Verbrechen der\nBrandstiftung gemäß § 308 StGB a.F. bzw. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., ver-\n\nmag der Senat dem nicht zu folgen. Für eine Umstellung des Schuldspruchs\n\nfehlen notwendige Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand\nin dem angefochtenen Urteil. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Gebäudes, in\ndem das Geschäft des Angeklagten untergebracht war, und der Eigentumsverhältnissen an diesem enthält das Urteil keinerlei Hinweise. Den Urteilsgründen\nkann auch nicht entnommen werden, ob der Angeklagte K. einen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Inbrandsetzung des Gebäudes umfassenden Vorsatz hatte, als er den Mitangeklagten Ö. veranlassen wollte, das Lebensmittelgeschäft anzuzünden. Solche Feststellungen fehlen auch für die\nweiteren Ereignisse am 21. Mai und 24. Juni 1996. Ebenso fehlen die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Seite des Angeklagten A. ,\nsoweit seine Beteiligung an einer Brandstiftung durch Inbrandsetzen des Gebäudes in Betracht kommen könnte. Zwar finden sich in den Urteilsgründen\nvereinzelt Hinweise, die für einen Vorsatz i.S.d. § 308 StGB a.F. in bezug auf\ndas Gebäude sprechen könnten, wenn ausgeführt wird, daß es \"zu einer Entzündung des Benzins und der beabsichtigten Inbrandsetzung des Gebäudes\nnicht kam\" (UA S. 13) und auch bei dem späteren Vorfall \"weder das Inventar\nnoch das Gebäude in Brand gesetzt\" wurde (UA S. 14); insoweit sind dem Urteil jedoch keine Tatsachen zu entnehmen, die die Feststellung eines solchen\n\nBrandstiftungsvorsatzes tragen könnten.\n\nb) Soweit es naheliegend erscheint, daß der Angeklagte K. bei seinem\nVersuch, den Mitangeklagten Ö. zu einer Brandlegung zu veranlassen, jedenfalls eine versuchte Anstiftung zur Brandstiftung an den Warenvorräten in\ndem Geschäft gemäß § 308 Abs. 1 StGB a.F. und § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F\nbegangen haben könnte, scheitert eine entsprechende Schuldspruchänderung\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen daran, daß beide Tatbestän-\n\nde auch insoweit voraussetzen, daß die in Brand zu setzenden Gegenstände\n\n\"fremd\" sind. Zu den Eigentumsverhältnissen an den Warenvorräten und dem\nInventar des Geschäfts verhält sich das Urteil nicht. Zwar können diese etwa\nunter Eigentumsvorbehalt geliefert oder an Dritte sicherungsübereignet gewesen sein oder im Eigentum des Mitangeklagten D. gestanden haben; nicht\nauszuschließen ist aber, daß der Angeklagte K. Eigentümer war. Derartige,\neiner Schuldspruchänderung durch den Senat entgegenstehende Lücken weisen auch die Feststellungen zu den Geschehnissen am 21. Mai 1996, 24. Juni\n1996 sowie am 7./8. August 1996 auf.\n\nc) Wegen fehlender Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen kann\nder Schuldspruch wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 8§ 311 Abs. 1 StGB a.F., 308 Abs. 1 StGB n.F. ebenfalls nicht bestehen bleiben.\nBeide Tatbestände setzen voraus, daß entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.\nOb eine oder beide dieser Tatbestandsalternativen erfüllt sind, vermag der Senat den auch insoweit unvollständigen Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Für den Angeklagten A. kann im Ergebnis nichts anderes gelten, da\nGebäude, Inventar und Warenvorräte für ihn zwar ersichtlich \"fremd\" waren,\nwegen der nach den bisherigen Feststellungen unklaren Eigentumsverhältnisse zu seinen Gunsten jedoch von der Möglichkeit ausgegangen werden muß,\ndaß der Angeklagte K. Eigentümer und mit der Gefährdung oder Zerstörung\nseines Eigentums einverstanden war, so daß je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, eine rechtfertigende Einwilligung in Betracht kommen kann\n(vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 311 Rdn. 13 i.V.m. 8 310 b\nRdn. 12).\n\n2. Die Schuldsprüche der Angeklagten K. und A. wegen Anstiftung\nzum versuchten Versicherungsbetrug, wegen Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges sowie wegen Anstiftung zum versuchten Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und wegen tateinheitlich mit §§ 265,\n311 StGB a.F. begangener Beihilfe zum versuchten Betrug können auf der\n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen gleichfalls nicht bestehen bleiben.\n\nZwar ist der Versicherungsbetrug (jetzt: Versicherungsmißbrauch) auch\nnach neuem Recht ebenso wie dessen Versuch (§ 265 Abs. 1 und 2 StGB n.F.)\nstrafbar; jedoch ist § 265 StGB n.F. in einen gegenüber § 263 StGB formell\nsubsidiären Vergehenstatbestand umgewandelt worden. Deshalb wird der neue\nTatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte K. sich in den Fällen Il 3 und 4\nder Urteilsgründe nur wegen Betruges (in einem besonders schweren Fall) und\nder Angeklagte A. sich im Fall II 3 der Urteilsgründe nur der Beihilfe zum\nBetrug (in einem besonders schweren Fall) und im Fall II 5 neben § 311 StGB\na.F., § 308 StGB n.F. nur der Beihilfe zum versuchten Betrug (in einem besonders schweren Fall) schuldig gemacht hat. Eine solche Wertung liegt um so\nnäher, als die Herabstufung des Versicherungsbetruges zu einem Vergehen\ndadurch ausgeglichen wird, daß das Vortäuschen eines Versicherungsfalles\ndurch Inbrandsetzen zu einem Regelbeispiel eines besonders schweren Falles\ndes Betruges mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in\n§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB n.F. umgewandelt worden ist, das nach den Intentionen des Gesetzgebers den wesentlichen Regelungsgehalt des § 265 StGB a.F.\nübernehmen soll (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. November 1997\n- BTDrucks. 13/9064 S. 18).\n\n3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Angeklagten K. und A.\ninsgesamt neuer rechtlicher Bewertung. Die Feststellungen zu den objektiven\nGeschehensabläufen werden von der infolge der Gesetzesänderung durch das\n6. StrRG fehlerhaften rechtlichen Würdigung nicht berührt und können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen\n\ndurch den neuen Tatrichter werden hierdurch nicht ausgeschlossen.\n\nEine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten D. und\nÖ. , die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht, da § 357\nStPO den Fall nachträglicher Gesetzesänderung, die vom Revisionsgericht\ngemäß § 354 a StPO zu beachten ist, nicht erfaßt (vgl. BGHSt 20, 77 f.; 41,\n6 f.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler RiBGH Pfister ist durch\nUrlaub verhindert zu\nunterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/3-str-405-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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