{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-04_3_StR_597_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-04","aktenzeichen":"3 StR 597/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 597/98\n\nvom\n4. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls im besonders schweren Fall u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Januar 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. August 1998 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung zwar ”die relativ lange\nVerfahrensdauer infolge verzögerter Anklageerhebung” (UA S. 23) berücksichtigt, ohne jedoch entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung\n(BVerfG NStZ 1997, 591) das konkrete Ausmaß der Herabsetzung der Strafe\nzu bestimmen, doch gefährdet dies letztlich den Bestand des Urteils nicht. Die\nVerletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist im\nRevisionsverfahren grundsätzlich nur auf Grund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen (BGHR StGB 8 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGH,\nBeschl. vom 28. August 1998 - 3 StR 142/98). Eine solche ist vom Angeklagten\n\nG. nicht und vom Angeklagten P. nicht entsprechend der Form\n\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Letztere enthält lediglich Angaben zur Dauer des Ermittlungsverfahrens, nicht aber zu Art und Ausmaß einer von den Strafverfolgungsbehörden zu verantwortenden Verzögerung. Es\nwird nicht mitgeteilt, wann das Verfahren anklagereif gewesen war, so daß das\nAusmaß eines möglichen Verstoßes durch verzögerte Anklageerhebung vom\n\nRevisionsgericht nicht beurteilt werden kann.\n\nAuf die Sachrüge kann eine solche Prüfung ebenfalls nicht erfolgen, weil\nin den Urteilsgründen lediglich pauschal und unsubstantiiert von einer\n\"verzögerten Anklageerhebung” die Rede ist. Dies würde allein einen Verstoß\ngegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch nicht belegen. Danach hat ein Angeklagter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener\nFrist; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis\ngesetzt wird, und endet mit rechtskräftigem Abschluß. Für die Angemessenheit\nist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen\nund es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des\nVerfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des\nBeschuldigten zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472). Eine gewisse\nUntätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt daher nicht\nohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die\nangemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird. Zur Beurteilung dieser\nFrage wäre die Angabe der konkreten Dauer der Untätigkeit erforderlich, die\nden Urteilsgründen ebensowenig wie der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung der\nBeschuldigten zu entnehmen ist. Da insgesamt zwischen dem Ende der Tatserie im Oktober 1995 und dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens mit diesem Beschluß eine Gesamtdauer von lediglich drei Jahren und drei Monaten\n\ngegeben ist, liegt eine Unangemessenheit der Frist bei sieben schweren\n\nStraftaten mit wechselnder Beteiligung mit einem Gesamtschaden von über\n\n900.000 DM trotz der Geständnisse der Angeklagten eher fern.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-04/3-str-597-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-04/3-str-597-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.428524+00:00"}}