{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-01-04_3_StR_517_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-01-04","aktenzeichen":"3 StR 517/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 517/98\n\nvom\n4. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 4. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Bückeburg vom 25. Mai 1998 betreffend diesen\nAngeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. sowie die\n\nRevision des Angeklagten Ka. werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit (schwerer) räuberischer Erpressung verurteilt und gegen den Angeklagten Ka. eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie\ngegen den Angeklagten K. unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen aus\nfrüheren Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Die\nRevision des Angeklagten Ka. bleibt ohne Erfolg; die Revision des Angeklagten K. ist zum Schuldspruch unbegründet, der Strafausspruch kann hin-\n\ngegen nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat das zur Tatzeit (11. Januar 1996) geltende Recht\nangewendet, weil es jeweils sowohl den Tatbestand des 8 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB a.F. als auch den denselben Strafranmen eröffnenden Tatbestand des\n8250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts\n(6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) als erfüllt\n\nansah. Dies findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.\n\nNach den Feststellungen hatten die Angeklagten den Banküberfall unter\nVerwendung von Pistolen verübt. Der Angeklagte K. hatte dabei die Mündung\nder von ihm geführten Pistole dem Filialleiter an den Hinterkopf gehalten. Ob\nes sich bei den Pistolen um Schußwaffen gehandelt hat, ist den Feststellungen\nnicht sicher zu entnehmen. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung gewählte Wendung, an der Echtheit der verwendeten Pistole bestehe kein Zweifel, deutet zumindest darauf hin, daß die Strafkammer von der Verwendung von\nSchußwaffen überzeugt war und nicht nur auf die Feststellung Bezug nehmen\nwollte, daß die Opfer die Pistolen für echte Schußwaffen gehalten hatten. Damit ist aber nicht festgestellt, daß die Pistolen geladen waren, und somit nicht\nbelegt, daß es sich jeweils um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250\nAbs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998\n- 2 StR 167/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschl. vom 1. Juli\n1998 - 1 StR 183/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. vom 23. Juni\n1998 - 4 StR 245/98). Es liegt vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nur ein schwerer Raub bzw. eine schwere räuberische Erpressung\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB n.F. vor. Demnach beträgt die Mindeststrafe unter Anwendung des milderen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) nur drei\n\nJahre.\n\na) Die gegen den Angeklagten K. verhängte Freiheitsstrafe kann nicht\nbestehen bleiben. Nachdem sich das Landgericht nach rechtsfehlerfreier Ablehnung eines minder schweren Falles - 8 250 Abs. 2 StGB a.F. - mit der Strafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten an der Untergrenze des Strafrahmens\norientiert hat, ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht eine mildere Strafe\nverhängt hätte, wenn es von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wä-\n\nre.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter zum Ladezustand\nder Pistolen genauere Feststellungen wird treffen können. Auch ein nur mit\nPlatzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten\nwird, kann ein objektiv gefährlicher Gegenstand sein, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet\nist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, und damit als Waffe im Sinne\nvon § 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen ist\n(Senat, Beschl. vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der neue Tatrichter wäre außerdem nicht gehindert, das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 239 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB 8 239a |\nSichbemächtigen 1) als einen für ein erhöhtes Unrecht sprechenden Umstand\nim Rahmen der Neubemessung der Strafe festzustellen und zu berücksichti-\n\ngen.\n\nBei erneuter Einbeziehung von Strafen aus früheren Entscheidungen\nmüßte auch die im Urteil vom 12. November 1996 verhängte Einzelstrafe mit-\n\ngeteilt werden.\n\nb) Die gegen den Angeklagten Ka. verhängte Jugendstrafe ist von\ndem Fehler nicht beeinflußt. Das Landgericht hat die Jugendstrafe unter Hinweis auf die zahlreichen jugendrichterlichen Vorsanktionierungen des Angeklagten auch wegen der bei diesem Angeklagten vorliegenden schädlichen\nNeigungen verhängt und die Höhe der Jugendstrafe mit dem aus den Vortaten\nersichtlichen erheblichen Erziehungsdefizit begründet. Der Senat kann daher\nausschließen, daß das Landgericht eine geringere Jugendstrafe verhängt hätte, wenn es die Tat als schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)\nStGB n.F. eingestuft hätte.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-04/3-str-517-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-04/3-str-517-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.382403+00:00"}}