{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-23_3_StR_531_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"3 StR 531/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 531/98\n\nvom\n\n23. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juli 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln - jeweils in nicht geringen Mengen - in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und Kurierlohn in Höhe\nvon 4.980 DM für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der\nder Strafausspruch, insbesondere die Annahme minder schwerer Fälle, beanstandet wird. Das auf die Sachrüge gestützte\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte, der\nselbst keine Drogen konsumiert, im Auftrag eines Drogen-\n\nhändlers aus finanziellen Gründen Kurierfahrten aus den\n\nNiederlanden in die Bundesrepublik unternommen, bei denen\ner mit seinem Pkw am 19. Dezember 1997 ca. zehn Kilogramm,\nam 29. Dezember 1997 ca. 30 Kilogramm und am 5. Januar 1998\nca. 65 Kilogramm Haschisch transportierte. Bei der letzten\nEinfuhr wurde er kontrolliert, das Rauschgift und ein Geldbetrag von 4.980 DM als Kurierlohn (davon 1.980 DM aus dem\nKurierlohn von insgesamt 2.000 DM im Fall 2) sichergestellt. Der wWirkstoffgehalt wurde im Fall 3 mit 9,1 % =\n5934 Gramm THC festgestellt, in den Fällen 1 und 2 geht die\nStrafkammer von einem Wirkstoffgehalt von wahrscheinlich\nebenfalls ca. 9 %, mindestens aber von 5 % THC aus. Trotz\nder sehr erheblichen Überschreitung des Grenzwertes um das\nfast 70fache im Fall 1, des etwa 200fachen im Fall 2 und\ndem 791fachen im Fall 3 hat das Landgericht minder schwere\nFälle des § 30 Abs. 2 BtMG angenommen und dies mit besonderen Umständen in der Person des Angeklagten und in der Tat\n\nbegründet.\n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach\nständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder\nschweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht,\ndaß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für das Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gilt nichts anderes\n(BGHR BtMG $S 30 II Gesamtwürdigung 4). Allerdings ist bei\nder Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand. Das Gewicht des An-\n\ngriffs auf die Volksgesundheit, das sich in dem Vielfachen\n\nder nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ausdrückt,\nist bei der Strafzumessung in die Abwägung einzubeziehen\n(BGH NStZ 1990, 84, 85). Der Gesetzgeber hat der Menge dadurch einen besonderen Stellenwert eingeräumt, daß er bei\nden Straftatbeständen des $S 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1\nNr. 4, S 30 a Abs. 1 und 2 Nr. 2 BtMG das Vorliegen der zu\neinem deutlich höheren Strafrahmen führenden Qualifikation\nvon dem Vorliegen einer nicht geringen Menge abhängig\nmacht. Um so mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles\nherangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische An-\n\nliegen nicht unterlaufen werden soll.\n\nDiesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Erwägungen der Strafkammer enthalten Wertungsfehler, verhalten sich zu gewichtigen Umständen nicht und\nlassen insgesamt besorgen, daß die Menge des geschmuggelten\nRauschgifts zwar ausdrücklich erörtert, aber tatsächlich\nnicht gebührend berücksichtigt worden ist. Von besonderem\nGewicht ist unter den zugunsten des Angeklagten gewerteten\nUmständen lediglich, daß er bei seiner Festnahme im Fall 3\ndie Fälle 1 und 2 von sich aus und \"ohne Not\" eingeräumt\nhat, die ohne dieses Geständnis nicht hätten abgeurteilt\nwerden können. Dagegen treffen die übrigen Strafmilderungsgründe, wie geordnete Lebensverhältnisse, schwierige finanzielle Situation, untergeordnete Stellung als Händlerkurier, das im Fall 3 ohnehin kaum zu vermeidende Geständnis,\ndie Bereitschaft zu einer gewissen (hier allerdings erfolglosen) Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden so\noder ähnlich auf nahezu alle Rauschgiftkuriere der hier in\n\nRede stehenden Art zu (vgl. BGH NStZ RR 1996, 84, 85). Ih-\n\nnen kommt daher für ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehe-\n\nnen Strafrahmen nur geringe Bedeutung zu.\n\nDer finanziellen Situation des Angeklagten hat die\nStrafkammer ein erhebliches Gewicht beigemessen und sie in\nallen drei Fällen als unmittelbar tatauslösendes Motiv bewertet (der Angeklagte befürchtete, daß ihm wegen offener\nRechnungen der Gashahn abgedreht werde), sie hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte bei\nder Kontrolle im Fall 3 fast noch den gesamten Kurierlohn\naus dem Fall 2 bei sich geführt hat, bei dem er 2.000 DM\nerhalten und davon erst 20 DM verbraucht hatte. Rechtlichen\nBedenken begegnet ferner, daß die Strafkammer dem Umstand\nder Verbüßung von sechs Monaten Untersuchungshaft und einer\ndadurch bedingten erhöhten Strafempfindlichkeit \"erhebliche\nBedeutung\" beigemessen hat, ohne dies konkret zu begründen.\nBei einem Angeklagten, der ohnehin eine Freiheitsstrafe zu\nverbüßen hat, ist eine erlittene Untersuchungshaft regelmä-Big ohne Bedeutung, da diese nach S 51 StGB auf die zu\nvollstreckende Strafe anzurechnen ist (vgl. Schäfer, Praxis\nder Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 326 a). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind\nden Urteilsgründen nicht zu entnehmen, sie liegen bei einem\nbeschäftigungslosen Angeklagten, der seit Jahren von Sozi-\n\nalhilfe lebt, auch nicht nahe.\n\nDie Strafkammer hat bei der Abwägung unberücksichtigt\ngelassen, daß es sich um die schnelle Abfolge von drei Verbrechen innerhalb von wenigen Wochen mit sich erheblich\nsteigerndem kriminellen Gewicht handelte, wobei die zweite\nund dritte Tat - kriminologisch mit der ersten verknüpft -\nRückschlüsse auf die kriminelle Energie des Angeklagten\n\nauch bei der ersten Tat zuläßt (vgl. BGH, Urt. vom\n\n21. Oktober 1998 - 2 StR 388/98). Soweit die Strafkammer\nvon einer \"allgemein positiven Persönlichkeitsentwicklung\"\n(UA S. 19, 20) ausgegangen ist und den Angeklagten als\nnicht vorbestraft behandelt hat, sind die zugrundeliegenden\nFeststellungen unklar. Sie hat zur Person des Angeklagten\nausgeführt, daß \"sichere Feststellungen zu etwaigen Verurteilungstaten und Verurteilungsgründen\" von Vorstrafen in\nden Niederlanden fehlen (UA S. 4). Dies läßt nicht erkennen, welche Feststellungen hierzu getroffen worden sind und\nwelche konkreten weiteren Einzelheiten der Verurteilung\nfehlen, die zu einer Berücksichtigung der Warnfunktion einer Vorstrafe erforderlich gewesen wären. Dies ermöglicht\neine revisionsrechtliche Prüfung, ob ein für die Strafbemessung wesentlicher Umstand zu Unrecht außer Betracht ge-\n\nblieben ist, nicht.\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/3-str-531-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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