{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-23_3_StR_505_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"3 StR 505/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 505/98 vom\n\n23. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 30. April 1998 in den\nEinzelstrafaussprüchen im Fall II.\n1. und 3. der Urteilsgründe und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist hinsichtlich des gesamten\nSchuldspruchs sowie im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2.\n\nder Urteilsgründe unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Einzelstrafen im Fall II. 1. (Körperverletzung\nz.N. der Zeugin L. ) und im Fall II. 3. (Körperverletzung\nz.N. der Zeugin M. ) können jedoch nicht bestehen blei-\n\nben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung in diesen\nFällen einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt\nhat, indem es davon ausgegangen ist, daß $S 223 StGB sechs\nMonate Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorsieht. Obwohl\ndie in diesen Fällen festgestellten Geschehensabläufe sowie\ndas jeweils vom Angeklagten verwirklichte Tatunrecht auch\nbei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens des § 223 StGB\nvon Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die\nbereits verhängten Einzelstrafen rechtfertigen könnten,\nkann der Senat nicht ausschließen, daß die für diese Taten\nerkannten Strafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe\nniedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht seiner\nStrafzumessung den richtigen Strafrahmen des § 223 StGB zugrunde gelegt hätte. Dies führt zur Aufhebung der genannten\nEinzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die der Strafzumes-\n\nsung zugrunde liegenden Urteilsfeststellungen werden von\n\nder fehlerhaften Strafrahmenwahl nicht berührt und können\nbestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststel-\n\nlungen sind dadurch nicht ausgeschlossen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nBoetticher Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/3-str-505-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/3-str-505-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.347035+00:00"}}