{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-23_3_StR_480_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"3 StR 480/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 480/98\nvom\n23. Dezember 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des Zuwiderhandelns gegen ein Vereinsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezem-\n\nber 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten KurtM. ,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger der Angeklagten UrsulaM. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1997 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, den\norganisatorischen Zusammenhalt eines Vereins, der \"Deutschen Alternative (DA)\",\nentgegen dem vollziehbaren Verbot des Bundesministers des Innern vom\n8. Dezember 1992 unterstützt zu haben. Hiergegen richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg, weil das angefochtene Urteil, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nZuleitungsschrift zu Recht ausgeführt hat, in seinem Zusammenhang noch den\n\nAnforderungen an die Gründe eines freisprechenden Urteils entspricht.\n\nDie Beanstandung, bei der Beweiswürdigung sei der Inhalt früherer Urteile\ngegen die Angeklagten sowie deren Strafregisterauszüge unberücksichtigt geblie-\n\nben, die in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, geht ins Leere. Die\n\nStaatsanwaltschaft hat eine auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht erhoben. Grundlage der Überprüfung auf die Sachrüge sind allein die\n\nUrteilsfeststellungen. Das Urteil teilt aber Vorstrafen der Angeklagten nicht mit.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/3-str-480-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/3-str-480-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.331896+00:00"}}