{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-23_3_StR_467_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"3 StR 467/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 467/98\n\nvom\n23. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 23. Dezember 1998 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1998 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist\nvon zwei Jahren festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Maßregelausspruch\nrichtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hingegen\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat das zur Tatzeit geltende Recht angewendet, weil es\njeweils sowohl den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. als auch den\ndenselben Strafrahmen eröffnenden Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\ni.d.F. des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar\n1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) als erfüllt ansah. Dies findet in den\n\nbisherigen Feststellungen keine Stütze.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die beiden Überfälle auf\nSparkassen unter Verwendung eines mit Kartuschenmunition (Knallmunition)\ngeladenen Revolvers des Kalibers 9 mm verübt und dabei den Revolver Mitarbeitern der Geldinstitute jeweils entgegen gehalten oder auf sie gerichtet. Damit ist nicht belegt, daß es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von\n8 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni\n1998 - 2 StR 167/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschl. vom\n1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. vom\n23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). Zwar kann auch ein nur mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten wird, ein objektiv gefährlicher Gegenstand sein, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und\nnach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, und damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1\nsowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen sein (Senat, Beschl. vom\n19. August 1998 - 3 StR 333/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen); eine sol-\n\nche Verwendung ist indes bislang nicht festgestellt.\n\nIn beiden Fällen beträgt demnach die Mindeststrafe auf der Grundlage\nder bisherigen Feststellungen unter Anwendung des milderen Rechts (§ 2\n\nAbs. 3 StGB) nur drei Jahre. Nachdem sich das Landgericht nach rechtsfehler-\n\nfreier Ablehnung von minder schweren Fällen - 8 250 Abs. 2 StGB a.F.- mit\nEinzelstrafen von fünf Jahren sowie fünf Jahren und sechs Monaten sowie mit\nder Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten an der Untergrenze\ndes Strafrahmens orientiert hat, ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht\neine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es von dem zutreffenden Strafrahmen\nausgegangen wäre. Der Maßregelausspruch ist von diesem Fehler nicht be-\n\nrührt und kann bestehen bleiben.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter zur Verwendung\nder Waffe genauere Feststellungen wird treffen können. Dieser wäre außerdem\nnicht gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 a Abs. 1 StGB\n(vgl. BGHR StGB § 239 a | Sichbemächtigen 1) als einen für ein erhöhtes Unrecht sprechenden Umstand im Rahmen der Neubemessung der Strafe festzu-\n\nstellen und zu berücksichtigen.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/3-str-467-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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