{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-23_3_StR_319_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"3 StR 319/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 319/98\n\nvom\n\n23. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Verden\nvom 19. Dezember 1997, soweit es die\nAngeklagte Renate S. betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in\nTateinheit mit schwerem Raub ($S 212, § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen die Mitangeklagte H. ‚ ihre leibliche\nSchwester, hat es wegen Beihilfe zum schweren Raub eine\n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil zum Nachteil\nder Angeklagten S. mit der auf die Sachrüge gestützten Revision insoweit an, als die Tat der Angeklagten nicht\nals zur Verdeckung einer Straftat begangener Mord und zugleich als Raub mit Todesfolge beurteilt worden ist. Das\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begrün-\n\ndet.\n\nAuf Grund entsprechender Absprache mit ihrer Schwester,\n\nder Mitangeklagten H. ‚ suchte die Angeklagte nach te-\n\nlefonischer Verabredung die 69 Jahre alte Ilse P. ,‚ eine\nin ihrem Haus alleinlebende Witwe, unter falschem Namen und\nder Vorspiegelung auf, am Kauf einer Spirituosensammlung\ndes verstorbenen Mannes von Frau P. interessiert zu\nsein. In Wahrheit hatte sie jedoch vor, Frau P. durch ein\nheimlich in ein Getränk gegebenes Mittel zu betäuben und\ndanach Schmuck und Geld zu entwenden. Zwar gelang es der\nAngeklagten, Frau P. in Wasser aufgelöstes Diazepam unbemerkt in ein Glas Mineralwasser zu schütten, und diese\ntrank auch davon. Jedoch blieb die von der Angeklagten erwartete alsbaldige Wirkung aus; Ilse P. ‚ die sich wenige Wochen zuvor noch wegen eines Asthmaleidens in stationärer Behandlung befunden hatte, ermüdete allerdings stark\nund war benommen, blieb aber bei Bewußtsein. Der Angeklagten gelang es, ihren Besuch, in dessen Verlauf noch ein mit\nFrau P. befreundetes Ehepaar aus der Nachbarschaft für\nmehrere Stunden anwesend war, durch Ausflüchte und die Vortäuschung, sie könne nicht mehr wie vorgesehen von einem\nBekannten abgeholt werden, zeitlich so auszudehnen, daß\nFrau P. ihr das Gästezimmer zum Übernachten anbot.\nNachdem Ilse P. ‚ die immer noch unter der Wirkung des\nverabreichten Mittels stand, zu Bett gegangen war, machte\nsich die Angeklagte von dem zur Verfügung gestellten Zimmer\naus auf die Suche nach Schmuck und Geld. Dabei stand sie\nüber ein mobiles Funktelefon (Handy), das sie sich zu diesem Zweck angeschafft hatte, mit ihrer Schwester, der mit\nden Örtlichkeiten vertrauten Mitangeklagten H. ‚in\ntelefonischer Verbindung und wurde von dieser durch das\nHaus gelenkt. Nachdem die Angeklagte, die - ersichtlich zur\nVermeidung von Fingerspuren - sog. Aidshandschuhe angezogen\nhatte, den von ihr aufgrund der Angaben ihrer Schwester im\n\nHaus vermuteten Tresor beim Gang durch die Räume nicht ge-\n\nfunden hatte, betrat sie, weiterhin auf der Suche nach\nGeld, schließlich das Zimmer, wo Ilse P. schlief. Als\ndie Angeklagte an das Bett herantrat und sich über die\nSchlafende beugte, erwachte diese, griff erschrocken mit\nbeiden Händen in die Haare der Angeklagten und zog sie zu\nsich herab. Überrascht vom Erwachen von Ilse P. wurde\ndie Angeklagte von Panik erfaßt, versuchte vergeblich freizukommen und schlug dann, um sich zu befreien, mit einer\nauf der Bettablage abgestellten Mineralwasserflasche so\nheftig auf den Kopf von Ilse P. ‚ daß das Glas zersplitterte. Als Frau P. trotzdem nicht losließ, geriet die\nAngeklagte immer mehr in Panik und würgte ihr Opfer mit\nbeiden Händen am Hals, um loszukommen. Sie drückte mit voller Kraft zu und nahm dabei den Tod von Ilse P. zumindest billigend in Kauf. Nach etwa fünf Minuten Kampf starb\nIlse P. durch Erwürgen. Fluchtartig verließ die Angeklagte das Haus der Getöteten. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete sie aus dem Haus von Ilse P. Schmuck im\nWert von mindestens 3.400 DM, ohne daß sich feststellen\nließ, wann und wo genau dies während des Aufenthalts der\nAngeklagten im Haus der Getöteten geschah. Jedoch ergibt\nsich aus dem Zusammenhang der Darstellung im Urteil, insbesondere aus dem Hinweis auf das fluchtartige Verlassen des\nHauses, daß die Angeklagte den Schmuck bereits an sich genommen hatte, bevor sie das Schlafzimmer von Ilse P.\n\nbetrat.\n\nDas Landgericht hat Mord mit der Begründung verneint,\ndaß der Angeklagten hinsichtlich sämtlicher in Betracht\nkommender Mordmerkmale der Vorsatz gefehlt habe. Des Raubes\nmit Todesfolge nach § 251 StGB hat sich die Angeklagte nach\n\nMeinung des Landgerichts nicht schuldig gemacht, weil sich\n\nin der Tötung keine unmittelbare Gefahr der begangenen\n\nRaubtat verwirklicht habe.\n\n1. Bereits bei der Würdigung der äußeren Tatseite unterliegen diese Erwägungen insofern durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als das Landgericht die Voraussetzungen\ndes §§ 251 StGB verneint hat. Richtig ist freilich die Ausgangsüberlegung des Erfordernisses besonderer Gefahrverwirklichung, die die Strafkammer bei der Wertung der Tat\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 251 StGB zugrunde\ngelegt hat. Der spezielle, in der erhöhten Strafdrohung zum\nAusdruck kommende Unrechtsgehalt des Raubs mit Todesfolge\nliegt darin, daß sich die dem Raub eigentümliche Gefahr für\ndie betroffenen Rechtsgüter in einer über den bloßen Ursachenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Todeserfolg hinausgehenden Weise in der Todesfolge niedergeschlagen haben muß (vgl. BGHSt 38, 295, 298; BGH NStzZ 1998, 511,\n512). Dieser qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang\nist jedoch nicht nur gegeben, wenn der Täter den Tod des\nOpfers durch eine Nötigungshandlung bewirkt, die der Ermöglichung der Wegnahme dient. Vielmehr kann der Todeserfolg\nauch dann die Verwirklichung der einem Raub eigenen besonderen Gefährlichkeit bedeuten, wenn der Täter die zum Tod\nführende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme,\nsondern zur Flucht und Beutesicherung einsetzt (vgl. BGHSt\n38, 295, 297 £.; BGH NStzZ 1998, 511, 512). Weder Wortlaut\nnoch Sinn des § 251 StGB gebieten eine Anwendungseinschränkung auf nur der Wegnahme dienende Nötigungshandlungen, die\nfür das Opfer tödlich sind. Zu der für Raubtaten typischen\nbesonderen Gefährlichkeit gehören auch Risiken, die durch\ndie mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regel-\n\nmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer in dem Sinne\n\nhervorgerufen werden können, daß das Opfer sich zum Zweck\nder Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur\nWehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert. Unter dem Blickwinkel der deliktstypischen Gefährlichkeit kommt es dabei auch nicht entscheidend darauf an,\nob diese auf die Gegenwehr des Opfers zum Tod führende Gewalt zur Beutesicherung oder allein zur Ermöglichung der\nFlucht dient (vgl. für den Fall des gescheiterten Raubversuchs: BGH NStZ 1998, 511). Die knappe Begründung, mit der\ndie Voraussetzungen des § 251 StGB im Urteil verneint worden sind, läßt besorgen, daß das Landgericht den Begriff\nder deliktstypischen Gefahrverwirklichung zu eng gefaßt\nhat. Zwar lag die Beibringung des Schlafmittels, in der die\nGewaltanwendung zur Ermöglichung der Entwendung von Geld\nund Schmuck zu sehen ist, im Zeitpunkt der Tötungshandlung\nschon länger zurück und war ohne die erwartete alsbaldige\nwirkung geblieben. Sie war jedoch nicht mit der Folge wirkungslos, daß der Raubversuch abgebrochen gewesen wäre und\ndaß bei der zeitlich vor der Tötung einzuordnenden Ansichnahme des Schmucks der für den Raub wesentliche funktionale\nwirkungszusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme\naus der Sicht der Täterin nicht mehr bestanden hätte. Vielmehr ist dem Urteil zu entnehmen, daß die durch das Schlafmittel hervorgerufene Schwächung der Widerstandskräfte von\nIlse P. andauerte, die Entwendung unter Ausnutzung dieser Beeinträchtigungen geschah und der mit der Ansichnahme\ndes Schmucks rechtlich vollendete Raub noch nicht abgeschlossen war, als die Angeklagte weiter auf der Suche nach\nGeld an das Bett herantrat und es dann auf die Gegenwehr\ndes Opfers zu der tödlichen Gewalttätigkeit kam. Der in\n\n§ 251 StGB alter wie neuer Fassung vorausgesetzte enge Zu-\n\nsammenhang der tödlichen Gewalt mit dem Raubgeschehen ist\n\ndamit gegeben. Daß bei der Begehung eines Raubs die in der\ngenauen Dosierung schwierige Beibringung eines Schlaf- oder\nBetäubungsmittels nicht ganz die vorgesehene Wirkung hat\noder daß die Wirkung nicht so lange vorhält wie erwartet\nund das Opfer sich dann mit entsprechenden Gegenreaktionen\ndes Täters zur Wehr setzt, gehört aus der Sicht des Täters,\nwie durch entsprechende Äußerungen der Mitangeklagten deutlich gemacht wird (vgl. UA S. 20), zu den sich aufdrängenden deliktstypischen Risiken und aus der Sicht des Opfers\nzu den besonderen Gefahren bei der Begehung des auf Konfrontation angelegten Raubs. Diese besondere Gefährlichkeit\nhat sich im vorliegenden Fall im Tod von Ilse P. ver-\n\nwirklicht.\n\n2. Eine Ergänzung des Schuldspruchs durch eigene Entscheidung (5 354 Abs. 1 StPO entspr.) im Sinne einer Ersetzung des § 250 StGB durch § 251 StGB (vgl. BCGHSt 21, 183)\nist dem Senat schon deshalb verwehrt, weil die Tat der Angeklagten auch zur subjektiven Seite - nämlich unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt des Mordes, zu dem der Raub mit\nTodesfolge in Tateinheit stehen kann (BGHSt 39, 100) -\n\nneuer tatrichterlicher Prüfung bedarf.\n\nVor dem Hintergrund der bei der Angeklagten festgestellten, die Schuldfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persönlichkeit mit schizoiden Störungen bei hoher Affektlabilität und\nNeigung zu unmotivierten hysteroiden Ausbrüchen) hat das\nLandgericht angenommen, daß die Angeklagte bei der Tötung\nvon Ilse P., mit dem Bestreben freizukommen in einer\nderart starken affektiven Erregung aus Furcht und Schrecken\ngehandelt habe, daß ihr hinsichtlich sämtlicher in Betracht\n\nzu ziehender Mordmerkmale der Vorsatz fehlte. Soweit es\n\nHeimtücke und eine Tatbegehung aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat angeht, ist die Verneinung dieser\nMordmerkmale im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,\nweil sie aus anderen Gründen und unabhängig von der Frage\naffektiver Erregung ausscheiden. Jedoch hätte die weitere\nTatbestandsalternative der Tatbegehung zur Verdeckung einer\nStraftat eingehender geprüft werden müssen. Die Erwägungen,\ndie das Landgericht dazu im Urteil angestellt hat, lassen\nin tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht wesentliche\n\nGesichtspunkte außer acht.\n\na) Einer solchen eingehenderen Prüfung war das Landgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil es lediglich bedingten Tötungsvorsatz festgestellt hat. Denn es liegt kein\nSachverhalt vor, der den Fällen vergleichbar wäre, in denen\nder Bundesgerichtshof die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes und die Annahme eines Handelns mit Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB wegen innerer Widersprüchlichkeit für unvereinbar erklärt hat (BGHSt 21, 283,\n284 £.; BGH DRiZ 1978, 216; NStZ 1985, 166; BGH, Beschlüsse\nvom 23. Oktober 1992 - 2 StR 341/92 - und vom 25. Januar\n1994 - 5 StR 422/93). Die Angeklagte S. war ihrem Opfer unbekannt und war ihm gegenüber unter falschem Namen\naufgetreten; sie hatte zudem ein Schlafmittel eingesetzt,\ndas zwar nicht die erwartete alsbaldige Wirkung hatte, jedoch zu einer erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigung beim Opfer führte. Bezeichnenderweise hat denn\nauch die tatbeteiligte Mitangeklagte H. nach ihren\nÄußerungen darauf gesetzt, daß sich Ilse P. wegen des\nMittels an nichts mehr erinnere, wenn sie am nächsten Morgen aufwache (UA S. 20). Der Tod von Ilse P. konnte da-\n\nher aus der Sicht der Angeklagten nicht unabdingbare Vor-\n\naussetzung für eine erfolgreiche Verdeckung ihrer Täterschaft sein. In einem solchen Fall steht die Feststellung\nbedingten Tötungsvorsatzes mit der Annahme eines Handelns\nmit Verdeckungsabsicht nicht in einem logischen Widerspruch. Ein Verdeckungsmord kann aber grundsätzlich auch\ndann vorliegen, wenn der Tod \"lediglich\" eine billigend in\nKauf genommene Folge der zum Zweck der Verdeckung vorgenommenen Handlung - hier: das Würgen zum Zwecke der Selbstbefreiung und Flucht - ist (vgl. BGHSt 11, 268, 270; 15, 291;\nJähnke in LK StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 24 m.w.Nachw.), und\nzwar auch dann, wenn von der oder dem Getöteten selbst eine\n\nEntdeckung nicht zu befürchten war (BGHSt 41, 358).\n\nb) Ein zur Tatverdeckung begangener Mord ist schließlich auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil\ndie Angeklagte von dem Bestreben beherrscht war, sich zu\nbefreien und loszukommen, was schwerlich etwas anderes bedeuten kann, als daß sie fliehen wollte. Zwar ist in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Handeln mit Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB verneint\nworden, wenn der Täter tötete, \"nur\" um flüchten zu können\n(vgl. BGH GA 1979, 108; BGH NStZ 1985, 166; BGH NJW 1991,\n1189 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dafür war jedoch\nausschlaggebend, daß die Täterschaft bereits weitgehend\nentdeckt war und es dem Täter lediglich darum ging, einen\nzeitlichen Vorsprung zur Flucht zu erhalten, sich also dem\nsofortigen Zugriff zu entziehen. Abgesehen davon, daß bei\neiner solchen Sachlage zu prüfen ist, ob nicht eine Tötung\naus niedrigem Beweggrund vorliegt (vgl. BGHR StGB § 211 II\nniedrige Beweggründe 3, 7, 8, 21), geht es aber bei der Angeklagten um eine noch unentdeckte Täterschaft. Denn daß\n\ndie Angeklagte aufgrund von Angaben des vorübergehend anwe-\n\nsenden Ehepaars D. hätte in Verdacht geraten oder gar\nüberführt werden können, war lediglich eine dem Zufall anheimgegebene Möglichkeit. Wegen des engen notwendigen Zusammenhangs zwischen Tatverdeckung und Flucht umfaßt bei\neiner derartigen Fallgestaltung die Absicht zu fliehen in\nder Regel auch den bestimmenden Willen, die eigene Täterschaft zu verdecken (vgl. BGHSt 15, 291, 294/295; BGH NStZ\nRR 1997, 132; Horn in SK - StGB - Stand nach der 44. Lieferung - § 211 Rdn. 6). Denn es drängt sich auch ohne nähere\nÜberlegung, gleichsam auf einen Blick, auf, daß dann, wenn\ndie Flucht unmöglich gemacht wird, dies zwangsläufig auch\n\nzur Aufdeckung der Täterschaft führen wird.\n\nc) Richtig ist allerdings, worauf das Landgericht abgehoben hat, daß ein Zustand hoher affektiver Erregung des\nTäters selbst bei erhaltener Schuldfähigkeit nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führen kann, daß\nein in Betracht kommendes Mordmerkmal aus subjektiven Gründen nicht verwirklicht ist. So ist im Falle eines Täters,\nder ein arg- und wehrloses Opfer angreift und dem infolge\neines psychischen Ausnahmezustands das Bewußtsein fehlt,\ndie Arg- und Wehrlosigkeit zur Tötung auszunutzen, aus diesem Grunde eine heimtückische Tatbegehung verneint worden\n(vgl. BGHSt 6, 120; BGH NUW 1966, 1823; BGH bei Dallinger\nMDR 1967, 726; BGH bei Holtz MDR 1978, 805 und 1979, 455).\nÄhnlich ist für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe\nentschieden worden, daß psychische Beeinträchtigungen beim\nTäter zur Folge haben können, daß die als niedrig zu bewertenden Antriebe zur Tat trotz erhaltener Schuldfähigkeit\nnicht mehr beherrschbar sind und daß deswegen die Tat nicht\nals Mord aus niedrigen Beweggründen zu werten ist (BGHSt 6,\n\n329; BGH GA 1975, 306; BGH NStZ 1981, 258; BGH StV 1989,\n\n151, 152). Ob für das Mordmerkmal der Tatbegehung zur Verdeckung einer Straftat gleiche Erwägungen Geltung haben\nkönnen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls muß\nder besondere Schutzzweck der Tatbestandsalternative des\nVerdeckungsmords Beachtung finden, wenn es um die Auswirkung nicht krankhafter und die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigender affektiver Erregungszustände geht. Die hohe\nStrafe für Verdeckungsmord hat ihren Grund nicht nur darin,\ndaß die Vernichtung eines Menschenlebens zum Zweck der Verdeckung einer anderen Straftat im Sinne einer den Mord\nkennzeichnenden besonderen Verwerflichkeit im höchsten Maß\ngewissenlos und verabscheuungswürdig ist (vgl. BGHSt 15,\n291, 295; BGHSt 41, 358, 360/361). Mit ihr wird auch ein\nbesonderer Schutzzweck verfolgt. Denn der Anreiz des Täters\neiner Straftat, sich eines zu seiner Überführung beitragenden Zeugen, insbesondere des Opfers, zu entledigen, ist angesichts der Stärke des Antriebs zum Selbstschutz besonders\nhoch; entsprechend hoch ist die Gefährdung des Betroffenen.\nDem erhöhten Tötungsanreiz muß zum Schutz des Opfers in\nsolchen Situationen mit erhöhter Strafdrohung entgegengewirkt werden. Diesem Schutzzweck würde es zuwiderlaufen,\nwenn sich ein Täter, der sich mit besonderer Kaltblütigkeit\nbei der Tatbegehung den sich aufdrängenden Risiken der Entdeckung durch das Opfer (oder einen anderen Tatzeugen) ausgesetzt hat, ohne weiteres mit Erfolg darauf berufen könnte, er sei wegen der - zu erwartenden - Reaktion des Opfers\nin Panik geraten und habe deswegen bei seinem der Flucht\ndienenden, für das Opfer aber tödlichen Handeln an die damit verbundene Verdeckung seiner Täterschaft nicht gedacht\n(vgl. auch Jähnke LK StGB 10. Aufl. $S 211 Rdn. 19). Dem muß\ndurch gesteigerte Anforderungen an die Annahme begegnet\n\nwerden, der zum Zweck der Flucht tötende, bisher unentdeck-\n\nte Täter, habe wegen panischen Affekts aus Furcht und\nSchrecken die mit dem Flucht- und Befreiungswillen verknüpfte Absicht, die eigene Täterschaft zu verdecken, verdrängt. Diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht nicht genügend Rechnung getragen. Dabei ist zum einen zu bedenken,\ndaß angesichts der engen, sich aufdrängenden inneren Verknüpfung zwischen Flucht und Täterschaftsverdeckung die\nVerdeckungsabsicht beim unentdeckten Täter kein abwägendes\nReflektieren über die eigenen Ziele im Sinne einer aktuell\nvor Augen stehenden Vorstellung voraussetzt, die in erster\nLinie erstrebte Flucht bedeute zugleich die Verdeckung der\neigenen Täterschaft. Insoweit reicht ein in der Regel vorhandenes gedankliches Mitbewußtsein aus. Zum anderen hat\ndas Landgericht Umständen, die gegen eine affektive, das\nBewußtsein einengende Erregung aus Furcht und Schrecken bei\nder Angeklagten S. sprechen, nicht erkennbar die gebotene Beachtung geschenkt. Immerhin war die Angeklagte\ntrotz der festgestellten, die Schuldfähigkeit nicht berührenden Persönlichkeitsstörung nicht nur zu einer bemerkenswert umsichtigen Tatvorbereitung, sondern auch zu einer besonders dreisten, kaltblütigen und zur festgestellten Neigung zu \"unmotiviert hysteroiden Ausbrüchen\" auffallend\nkontrastierenden Ausführung des Raubs in der Lage. Weshalb\neine so kaltblütig vorgehende Täterin durch die sie überraschende Reaktion des Tatopfers derart außer Fassung geraten\nsein kann, daß sie sich der sich aufdrängenden Verknüpfung\nder in erster Linie angestrebten Flucht mit der Verdeckung\nder eigenen Täterschaft nicht bewußt war, wird vor dem Hintergrund der Tatvorbereitung und Tatausführung durch den\nnäher ausgeführten Hinweis auf die Persönlichkeitsstörung\nder Angeklagten nicht ausreichend dargetan. Zwar hat das\n\nLandgericht - ersichtlich aufgrund der Angaben der Ange-\n\nklagten und der Mitangeklagten - festgestellt, daß die Mitangeklagte H. die Angeklagte S. kurz nach der\nTat in einem völlig aufgelösten Zustand antraf. Jedoch läßt\nes die Tatsache, daß die Angeklagte knapp eineinhalb Stunden nach der Tat bereits wieder in der Lage war, am Steuer\nihres Pkws in einer über eine Stunde dauernden Fahrt nach\nHause zu fahren und während der Fahrt vom Fahrzeug aus über\nihr Handy mit dem Zeugen W. in einer für diesen unauffälligen Weise ein kurzes Telefongespräch zu führen,\nzweifelhaft erscheinen, daß ihre Erschütterung besonders\nstark gewesen ist. Mit den dargelegten Gesichtspunkten, die\ngegen einen panischen, das Bewußtsein einengenden Affekt\nsprechen, hätte sich das Landgericht im Urteil näher auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen; es muß in\n\nneuer tatrichterlicher Prüfung nachgeholt werden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 211 Abs. 2\n\nZur subjektiven Seite des Verdeckungsmords bei einem Täter,\nder in einem durch die Tatentdeckung hervorgerufenen affek-\n\ntiven Erregungszustand tötet.\n\nBGH, Urt. vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98 - LG Verden","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/3-str-319-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/3-str-319-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.229032+00:00"}}