{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-22_3_StR_587_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-22","aktenzeichen":"3 StR 587/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 587/98 vom\n\n22. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 22. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n28. April 1998 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (5 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDie erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, da nicht dargelegt wird, ob der\nVerteidiger des Mittäters E.\n\nzwischen dem ersten Vernehmungsversuch\nund der Stellung des Hilfsbeweisamtrags\nAkteneinsicht genommen hatte und sich\ndamit die Sachlage für eine Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO verändert\n\nhat.\n\nDie durch Tatsachen nicht belegten\nStrafzumessungserwägungen der Strafkammer, dem Angeklagten sei \"wahrscheinlich\" in Kasachstan ein Frauenbild vermittelt worden, bei dem in einer Frau\neher ein Sexualobjekt zu sehen sei,\nsind rechtlich bedenklich. Abgesehen\ndavon, daß in Deutschland deutsches\n\nStrafrecht gilt und diesem auch Nicht-\n\ndeutsche unterliegen, können Vorstellungen aus einem fremden Kulturkreis\nallenfalls dann strafmildernde Bedeutung zukommen, wenn diese im Einklang\nmit der fremden Rechtsordnung stehen\n(BGH NStZ 1996, 80). Den Feststellungen\nist kein Hinweis dafür zu entnehmen,\ndaß in Kasachstan Vergewaltigungen milder als in Deutschland bestraft werden.\nDer Angeklagte ist hierdurch jedoch\n\nnicht beschwert.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-22/3-str-587-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-22/3-str-587-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.178080+00:00"}}