{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-22_3_StR_530_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-22","aktenzeichen":"3 StR 530/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3 StR 530/98\n\n22. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 22. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 20. Juli 1998\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte mit dem Tatopfer den Geschlechtsverkehr ausgeübt und dadurch einen sexuellen Mißbrauch eines Kindes gemäß S 176 Abs. 3 StGB\na.F. begangen hat. Die Strafkammer ist ferner\nsicher überzeugt, daß der Angeklagte das Kind\nauch dadurch sexuell mißbraucht hat, daß er einen Finger in die Scheide des Kindes gesteckt,\neinen Stock in die Scheide eingeführt und den\nOralverkehr an dem Kind ausgeübt hat. Der Senat\nbraucht sich nicht dazu zu äußern, ob es in jedem Falle zulässig ist, alle vier Tatvarianten\nauf eine Tatbestandsverwirklichung zu projizieren. Die Strafkammer war jedenfalls nicht gehindert, die weiteren sicher festgestellten\nTatvarianten straferschwerend zu berücksichtigen. Dadurch, daß der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt worden ist, ist er nicht be-\n\nschwert.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-22/3-str-530-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-22/3-str-530-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.148878+00:00"}}