{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-22_3_StR_516_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-22","aktenzeichen":"3 StR 516/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 516/98 vom\n\n22. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 8. Mai 1998 im\n\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\nim übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine gegen das\nVerfahren und den Schuldspruch gerichteten Beanstandungen\nsind unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO. Dagegen\ngreift die Sachrüge zum Strafausspruch durch. Zutreffend\n\nhat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Da über die Einsatzfähigkeit der Gaspistole (Ladezustand oder zumindest das 'griffbereite' Vorhandensein von\nGeschoßmunition) keine Feststellungen getroffen sind und in\nAnbetracht der Einlassung des Angeklagten auch nicht möglich erscheinen, muß in dubio pro reo davon ausgegangen\nwerden, daß 'lediglich' die Voraussetzungen des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB a.F., nämlich das Beisichführen einer\nwaffe in der Absicht, den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu verhindern, erfüllt sind (Tröndle, StGB,\n48. Aufl. 1997, 8 250 RN 2 und 3 i.V.m. § 244 RN 3 und 8\n\nm.w.N.).\n\nÜbersehen hat das Landgericht jedoch die am 1. April\n1998 aufgrund des 6. StrRG in Kraft getretene, nach § 2\nAbs. 3 StGB zu berücksichtigende Änderung des § 250 StGB.\nNach dessen jetziger Fassung belegen die Urteilsfeststellungen (Verwenden einer ungeladenen Waffe 'nur' zur Bedrohung) lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1Nr. 1\nBuchst. b (BGH NJW 1998, 2915) mit der Folge, daß - sofern\nkein minder schwerer Fall vorliegt - die Mindestfreiheitsstrafe nicht mehr, wie auf UA S. 11 angenommen, fünf, sondern drei Jahre beträgt. Infolgedessen bedarf es der beantragten Aufhebung des Strafausspruchs. Die hierzu fehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehenbleiben, ohne daß der neue Tatrichter dadurch an ergänzenden Feststel-\n\nlungen gehindert wäre.\"\n\nDa das Landgericht einen minderschweren Fall abgelehnt\nund auf die Mindeststrafe von 5 Jahren erkannt hat, kann\nder Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf\n\nder Nichtanwendung des günstigeren neuen Rechts beruht. Der\n\nneue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die widersprüchlichen Angaben in dem angefochtenen Urteil zu dem Alter des\n\nAngeklagten (vgl. Rubrum und UA S. 4) aufzulösen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-22/3-str-516-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-22/3-str-516-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.132012+00:00"}}