{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-12-21_3_StR_561_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"3 StR 561/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kommt es in einem Strafverfahren zu einem außergewöhnlich langen Abstand\nzwischen Tat und Urteil oder einer sehr langen Dauer des Verfahrens, so hat\nder Tatrichter grundsätzlich drei unterschiedliche Strafmilderungsgründe zu\n\nbedenken:\na) langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil\nb) Belastungen durch lange Verfahrensdauer\n\nc) Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 46 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1\n\nKommt es in einem Strafverfahren zu einem außergewöhnlich langen Abstand\nzwischen Tat und Urteil oder einer sehr langen Dauer des Verfahrens, so hat\nder Tatrichter grundsätzlich drei unterschiedliche Strafmilderungsgründe zu\n\nbedenken:\na) langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil\nb) Belastungen durch lange Verfahrensdauer\n\nc) Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\n\nBGH, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98 - LG Itzehoe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 561/93\n\nvom\n21. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember\n1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. Mai 1998 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts Kiel zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten führt bereits auf die Verfahrensrüge zur\nAufhebung der Gesamtstrafenfestsetzung, da die Strafkammer trotz dazu drängender Umstände die Feststellung, ob entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK das\nVerfahren verzögert worden ist, unterlassen hat. Daher kann offenbleiben, ob\nhier ein solcher Verstoß allein mit der Sachrüge hätte gerügt werden können\n(vgl. BGHR StGB 8 46 Il Verfahrensverzögerung 12; BGH, Beschl. vom\n28. August 1998 - 3 StR 142/98). Kommt es in einem Strafverfahren zu einem\naußergewöhnlich langen Abstand zwischen Tat und Urteil oder einer sehr langen Dauer des Verfahrens, so hat der Tatrichter grundsätzlich drei unter-\n\nschiedliche Strafmilderungsgründe zu bedenken:\n\nZum einen kann bereits der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und\nUrteil zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt führen, ohne daß\nes insoweit auf die Dauer des Verfahrens selbst ankäme (vgl. BGHR StGB § 46\n\nIl Verfahrensverzögerung 6).\n\nZum zweiten kann unabhängig von diesem Strafmilderungsgrund des\nlangen Zeitablaufs einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine\neigenständige strafmildernde Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die\nmit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Dieser Strafmilderungsgrund kann auch dann gegeben\nsein, wenn die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer sachliche Gründe\n\nhatte und nicht von den Strafverfolgungsorganen zu vertreten ist.\n\nZum dritten kann das Verfahren aber auch Anlaß zur Prüfung bieten, ob\ndas in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Die für eine mögliche\nVerletzung des Beschleunigungsgebotes maßgeblichen Umstände kann sich\nder Tatrichter als gerichtskundige Tatsachen im Wege des Freibeweises verschaffen (BGHR StGB § 46 Il Verfahrensverzögerung 11). Er hat sodann nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist, im Urteil Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen\nund in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der\nan sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Il Verfahrens-\n\nverzögerung 7, 12).\n\nDie Strafkammer hat die beiden erstgenannten Strafmilderungsgründe\ndes langen Zeitablaufs und der Verfahrensdauer - wenn auch bedenklich pau-\n\nschal - berücksichtigt, dagegen hat sie nicht aufgeklärt, ob darüber hinaus das\n\nVerfahren aus Gründen, die den Strafverfolgungsorgangen anzulasten sind,\nverzögert worden ist. Die Umstände, insbesondere die auffällige Dauer von\nbisher nahezu sechs Jahren seit Verkündung des ersten tatrichterlichen Urteils\nvom 25. August 1992 und der lange Abstand zwischen der zweiten Aufhebungsentscheidung des Senats vom 9. Oktober 1996 und dem angefochtenen\nUrteil vom 27. Mai 1998, mit dem lediglich die Gesamtstrafe neu festgesetzt\nwerden mußte, wofür nur eine Hauptverhandlungsdauer von 2 1/4 Stunden\n\naufgewandt werden mußte, haben dazu gedrängt.\n\nEine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Er macht jedoch\nvon der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die\nSache an das Landgericht Kiel zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu-\n\nrück.\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-21/3-str-561-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-21/3-str-561-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.110424+00:00"}}